Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

In dem letzten Beitrag beantwortete ich die meistgestellten Fragen, die bei der Analyse der Vor- und Nachteile der geteilten Zahlung erscheinen können. Antworteten sie auf die Grundfrage: „Soll ich das Split Payment anwenden oder nicht?“ mit „Ja“, dann hilft Ihnen dieser Beitrag, sich auf die Einfuehrung der GZ in Ihrem Unternehmen vorzubereiten. Aber nur ruhig - die eins getroffene Entscheidung ist in diesem Fall nicht endgueltig, denn der Leistungsempfaenger kann ueber die Haeufigkeit sowie Art und Weise der Anwendung der GZ beliebig entscheiden.

1. MUSS JEDER UNTERNEHMER EIN UST-BANKKONTO HABEN?

Ja, die Bank ist verpflichtet, fuer jeden Unternehmer, der bei dieser Bank ein Girokonto (bzw. ein Namenskonto bei Kreditgenossenschaft SKOK)* hat, ein USt-Sonderkonto zu eröffnen. Man kann dies auf keinen Fall meiden. Die Eröffnung und Fuehrung eines USt-Bankkontos ist kostenlos und erfolgt ohne Antragsstellung bzw. Abschluss von zusaetzlichen Vertraegen. Das USt-Bankkonto ist kein unabhaengiges Bankkonto, es funktioniert nur in Verbindung mit dem Geschaeftsgirokonto. Man darf aber kein USt-Bankkonto fuer ein fuer Geschaeftszwecke genutztes Sparkonto eröffnen.

2. KANN ICH BEI DER JEWEILIGEN BANK MEHR ALS EIN UST-BANKKONTO HABEN?

Ja, man soll nur bei der jeweiligen Bank einen Antrag auf Eröffnung der zusaetzlichen USt-Bankkonten stellen. Grundsaetzlich wird fuer den jeweiligen Steuerpflichtigen unabhaengig von der Anzahl der fuer ihn bei der jeweiligen Bank gefuehrten Girokonten automatisch nur ein USt-Bankkonto eröffnet, das mit allen bei der jeweiligen Bank gefuehrten Konten verbunden sein wird. Ungehindert kann aber dieser Unternehmer bei der jeweiligen Bank mehr als ein USt-Bankkonto haben. Jede Eröffnung und Fuehrung der zusaetzlichen USt-Bankkonten ist unentgeltlich. Man soll aber nicht vergessen, dass die im Rahmen der GZ getaetigten ueberweisung das Gleiche wie andere ueberweisungen kosten. Deswegen wird die Pflege von mehreren USt-Bankkonten zusaetzliche Kosten generieren und sie kann sich als belastend erweisen.

3. MUSS ICH MEINE UST-BANKKONTO-NUMMER MEINEM FINANZAMT UND MEINEN GESCHaeFTSPARTNERN MITTEILEN?

Nein, der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, seine USt-Bankkonto-Nummer bei dem jeweiligen Finanzamt auf dem NIP-Vordruck bzw. auf eine andere Weise zu melden Er braucht auch nicht, diese USt-Bankkonto-Nummer seinen Geschaeftspartnern mitzuteilen.

4. DARF MAN MITTELS DER GZ DIE ZAHLUNGEN AUF DAS PRIVATKONTO DES GESCHaeFTSPARNTERS TaeTIGEN?

Nein, die Zahlung mittels Split Payment erfolgt ausschließlich auf das Girokonto des leistenden Unternehmers. Taetigt der Leistungsempfaenger eine Zahlung mittels Split Payment auf ein Privatkonto wie z.B. Sparkonto des Geschaeftspartners, dann wird solch eine ueberweisung abgelehnt und die Zahlung nicht abgewickelt (das Geld kommt auf das Konto des Leistungsempfaengers zurueck). Dies bedeutet, dass man mittels der GZ keine Abrechnungen mit demjenigen Unternehmer vornehmen darf, der ausschließlich ueber ein Privatkonto verfuegt.

5. BEDEUTET DIE ZAHLUNG MITTELS SPLIT PAYMENT, DASS MAN ZWEI SEPARATE ueBERWEISUNGEN DURCHFueHREN MUSS (EINE AUF EIN ueBLICHES GIROKONTO, DIE ANDERE AUF EIN UST-BANKKONTO)?

Nein, es reicht aus, nur eine ueberweisung durch Ausfuellen eines bestimmten ueberweisungsfensters durchzufuehren. Die Option der Zahlung mittels Split Payment wird durch die Bank auf die gleiche Weise wie bei Zahlung von Sozialversicherungsbeitraegen und Steuern zur Verfuegung gestellt. In dem ueberweisungsfenster sind:

  • USt-Betrag (bzw. Teilbetrag);
  • Bruttoverkaufswert (bzw. Teilbetrag);
  • Nummer der Umsatzsteuerrechnung, fuer welche die jeweilige Zahlung erfolgt,
  • Steuernummer (NIP) des leistenden Unternehmers.

anzugeben.

Nichtausfuellen irgendeines der vorgenannten Felder hat zur Folge, dass die ueberweisung nicht abgewickelt wird. Fuellen wir die Felder in dem ueberweisungsfenster richtig aus, dann wird die Zahlung durch die Bank automatisch geteilt und der in dem Fenster angegebene USt-Betrag wird auf das USt-Bankkonto, dagegen der Restbetrag auf das Girokonto ueberwiesen.

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6. KANN MAN MITTELS PLIT PAYMENT DIE ZAHLUNGEN TaeTIGEN, OHNE DIE DARAUF BEZOGENEN RECHNUNGEN ZU HABEN?

Nein, die Zahlung mittels Split Payment haengt von dem Besitz einer USt-Rechnung ab, auf welche sich die jeweilige Zahlung bezieht. Das Finanzministerium erklaert, dass durch solch eine Organisation der Zahlungen in dem Split Payment-System das jeweilige Finanzamt den jeweiligen USt-Betrag der konkreten Rechnung zuordnen kann. uebrigens ist die Angabe der Rechnungsnummer in dem ueberweisungsfenster obligatorisch.

7. Wie soll man beim Erhalt von Korrekturrechnungen vorgehen?

Erhielten wir von unserem Geschaeftspartner eine Korrekturrechnung, welche die Bemessungsgrundlage und den USt-Betrag erhöht/mindert, noch vor Begleichung der urspruenglichen Rechnung, dann können wir mittels der GZ die Zahlungen aus beiden Rechnungen mit einem ueberweisungsfenster taetigen. In dem ueberweisungsfenster ist dann die Nummer der urspruenglichen Rechnung einzutragen, wobei der Bruttobetrag und USt-Betrag aus der mit ihr verbundenen Korrekturrechnung anzugeben sind.

8. Kann man im Rahmen der GZ die Sammelueberweisungen abwickeln?

Nein, im Rahmen der GZ darf man mit einer ueberweisung nur eine Rechnung begleichen. Natuerlich ist  Bezahlung mehrerer Rechnungen auf einmal technisch möglich, denn wir können im ueberweisungsfenster die Nummer einer USt-Rechnung und tatsaechlich den USt-Betrag aus 200 Rechnungen eintragen, weil die Bank die Richtigkeit der eingegebenen Daten nicht verifiziert. Ich rate Ihnen jedoch von solch einer Vorgehensweise ab, weil sie viele Risiken mit sich bringt. Grundsaetzlich hat sie zur Folge, dass der Steuerpflichtige alle Vorteile aufgrund der Wahl dieser Zahlungsform verliert. Die Finanzbehörde kann das Recht auf Abzug der auf solch eine Art und Weise gezahlten Umsatzsteuer in Frage stellen. Darueber hinaus falls der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer aus diesen zusaetzlichen Rechnungen nicht begleicht, kann der Leistungsempfaenger zur gesamtschuldnerischen Haftung fuer die Umsatzsteuer gezogen werden (dies gilt fuer sog. empfindliche Waren gemaeß Anhang 13 zum Umsatzsteuergesetz). Dieses Problem kann man lösen, indem man die Bank mit der Abwicklung der sog. „ueberweisungspackete” beauftragt, soweit unser Buchhaltungssystem mit dem Banksystem verbunden ist. In solch einem Fall kann der Unternehmer ein „Packet” mit Informationen ueber 200 Rechnungen generieren und anschließend taetigt die Bank alleine 200 ueberweisungen im Rahmen der geteilten Zahlung. Fuer solch eine Lösung muss man jedoch zusaetzlich zahlen, weil dies Generieren von 200 ueberweisungen (obwohl im Rahmen einer Serie) bedeutet.

9. Wie kann man die Mittel von einem USt-Bankkonto auf ein anderes USt-Bankkonto bzw. Girokonto ueberweisen?

Jederzeit kann der Unternehmer bei dem jeweiligen Vorsteher des Finanzamtes die Genehmigung der uebertragung der Mittel von dem USt-Bankkonto auf das damit verbundene Girokonto beantragen. In dem Antrag auf Freigabe der Mittel sind folgende Informationen anzugeben:

  • das USt-Bankkonto, von dem die Mittel freizugeben sind;
  • Girokonto/Konto bei SKOK, auf welches die Mittel von dem USt-Bankkonto zu ueberweisen sind (es kann nur ein Girokonto/Konto bei SKOK sein, fuer welches ein USt-Bankkonto gefuehrt wird);
  • Höhe der von dem USt-Bankkonto zu uebertragenden Mittel.

Der Vorsteher des Finanzamtes hat maximal 60 Tage (nach Erhalt des Antrags), um seine Zustimmung zur ueberweisung der Mittel vom USt-Bankkonto zu erteilen bzw. zu verweigern. Identifiziert das Finanzamt keine Risiken in diesem Bereich, dann soll es die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel freigeben. Wann kann es dies verweigern? Falls der jeweilige Unternehmer die Umsatzsteuerrueckstaende hat bzw. falls die Behörde eine begruendete Angst hat, dass die Umsatzsteuer nicht beglichen wird. Die auf dem jeweiligen USt-Bankkonto gesammelten Mittel, die auf Antrag freizugeben sind, werden auf diesem Konto nicht gesperrt. Waehrend der Vorsteher des Finanzamtes den Antrag des Steuerpflichtigen prueft, kann er ueber die gesammelten Mittel gemaeß den USt-Bankkonto-Regeln frei verfuegen. Gibt es am Freigabetag auf dem USt-Bankkonto einen niedrigeren Betrag als derjenige, der von dem Unternehmer beantragt wurde, dann werden durch die Bank einfach nur die verfuegbaren Mittel ueberwiesen. Die auf einem USt-Bankkonto gesammelten Mittel duerfen nur auf ein anderes USt-Bankkonto bei derselben Bank ueberwiesen werden. Man darf keine Mittel zwischen den eigenen USt-Bankkonten bei verschiedenen Banken ueberweisen.

Ich versuche, die anderen Fragen zu diesem Thema in einem weiteren Eintrag zu beantworten. Deswegen Bleiben Sie auf dem neusten Stand und verfolgen Sie unseren Blog.

*Alle oben besprochenen Fragen in Bezug auf Girokonten bei Banken gelten auch fuer Namenskonten bei SKOK.

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