Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

Zuletzt  konzentrierte ich mich auf die Beantwortung mehrerer technischer Fragen, die in Zusammenhang mit der Einfuehrung der neuen Abrechnungsform, d.h. der geteilten Zahlung auftreten. Mit dem vorliegenden Beitrag wird dieses Thema fortgesetzt. Nehmen wir also weitere Zweifel diesbezueglich unter die Lupe.

1. WIE IST DIE ZAHLUNG AN DAS FINANZAMT ZU TaeTIGEN?

Die Zahlung der USt an das Finanzamt erfolgt nach den bisher geltenden Grundsaetzen, d.h. mit dem durch die Bank zur Verfuegung gestellten Standardueberweisungsfenster fuer Steuerueberweisungen, in dem das entsprechende Symbol des steuerlichen Formulars anzugeben ist, z.B. VAT-7, VAT-7K. In der ersten Reihe erhebt die Bank die Mittel von dem USt-Bankkonto. Sind dagegen die Mittel auf dem USt-Bankkonto zur Zahlung der Steuer nicht ausreichend, dann „nimmt” die Bank den fehlenden Betrag von dem Girokonto „dazu“. Das gleiche gilt fuer den Fall, wenn es auf dem USt-Bankkonto keine Mittel gibt. Die Bank erhebt dann den gesamten Betrag von dem Standardkonto. Dann kann man die Umsatzsteuer mittels des ueberweisungsfensters fuer Split Payment nicht zahlen, weil solch eine ueberweisung an den Absender zurueckkommt.

2. IST ES IM RAHMEN VON SPLIT PAYMENT MÖGLICH, DIE VORSCHueSSE AUFGRUND DER SOG. PRO-FORMA-RECHNUNG zu ZAHLEN?

Nein, die geteilte Zahlung ist nur auf die mit einer Rechnung dokumentierten Transaktionen anzuwenden. Der Unternehmer zahlt dagegen in der Regel vor der jeweiligen Lieferung oder sonstigen Leistung einen Vorschuss aufgrund der Pro-Forma-Rechnung und erst dann erhaelt er die USt-Rechnung. In solch einem Fall darf er die GZ nicht anwenden, weil die Pro-Forma-Rechnung keine Rechnung im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG-PL) ist. Um den jeweiligen Vorschuss in dem Split-Payment-System zu zahlen, muss der Unternehmer die Rechnungsnummer bereits kennen, sonst fuellt er das ueberweisungsfenster nicht richtig aus.

3. WIE SOLL MAN VORGEHEN, FALLS AUF EINER RECHNUNG VERSCHIEDENE UST-SaeTZE AUSGEWIESEN SIND?

Um mittels der GZ einen Teilbetrag aus der Rechnung zu begleichen, auf welcher Lieferungen oder sonstige Leistungen mit verschiedenen USt-Saetzen ausgewiesen sind, muss der jeweilige Unternehmer den Umsatzsteuerbetrag alleine berechnen. Auf das Konto des leistenden Unternehmers wird dann der von dem Leistungsempfaenger in dem ueberweisungsfenster eingegebene Betrag durch die Bank ueberwiesen.

4. KANN MAN IM RAHMEN VON SPLIT PAYMENT DIE RATENZAHLUNGEN ABWICKELN?

Jein. Falls fuer die gesamte Forderung eine Rechnung ausgestellt wird, kann der Unternehmer bei der Zahlung jeder Rate die GZ anwenden. In dem ueberweisungsfenster muss man dann die Nummer dieser Rechnung, den Bruttobetrag der jeweiligen Rate und den Betrag der darin enthaltenen Umsatzsteuer eingeben. Dies gilt auch fuer den Fall, wenn auf einer Rechnung die mit dem verschiedenen USt-Saetzen besteuerten Transaktionen beruecksichtigt sind. Man darf dagegen keine Zahlung in dem Split Payment-System abwickeln, falls sie Raten betrifft, die aus den mit den leistenden Unternehmern abgeschlossenen Vereinbarungen und Vergleichen resultieren, mit denen neue Fristen und zu zahlende Betraege aus mehreren verschiedenen Rechnungen festgelegt wurden.  In solch einem Fall bezieht sich naemlich die Zahlung nicht auf eine bestimmte Rechnung, deren Nummer in dem ueberweisungsfenster immer einzutragen ist.

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5. WAS SOLL MAN TUN IM FALLE DER IRRTueMICHEN ZAHLUNG EINES FEHLERHAFTEN STEUERBETRAGS AUF DAS UST-BANKKONTO DES GESCHaeFTSPARTNERS?

Die GZ setzt voraus, dass der Leistungsempfaenger auf diese Weise den gesamten auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag oder nur einen Teil davon zahlen kann. Deswegen hat die Bank keine Pflicht zu ueberpruefen, ob der in dem ueberweisungsfenster eingegebene USt-Betrag dem auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag entspricht. Wird ein als die geschuldete Steuer höherer Betrag auf das USt-Bankkonto ueberwiesen, kann dieser ueberschuss von dem USt-Bankkonto nicht zurueckgezahlt werden. Die Unternehmer sollen dann miteinander vereinbaren, dass der leistende Unternehmer diesen Betrag dem Leistungsempfaenger von seinem Girokonto erstattet. Etwas anderes gilt fuer den Fall, wenn der gezahlte Betrag aus einer Rechnung resultiert, fuer welche eine Korrekturrechnung ausgestellt wurde. Dann kann man den USt-ueberschuss von dem USt-Bankkonto zurueckzahlen.

6. WAS SOLL MAN TUN IM FALLE DER ZAHLUNG DES UST-BETRAGS AUF DAS FALSCHE UST-BANKKONTO?

Taetigt der Leistungsempfaenger die ueberweisung mittels der GZ irrtuemlicherweise auf das Konto eines anderen Unternehmers als der leistende Unternehmer, dann haften die beiden – d.h. sowohl der Leistungsempfaenger, als auch der Empfaenger der ueberweisung – gesamtschuldnerisch fuer die Begleichung der Steuer. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde die Umsatzsteuer von dem Empfaenger der ihm nicht zustehenden ueberweisung einziehen kann, falls diese Steuer aus irgendeinem Grund von dem leistenden Unternehmer nicht abgerechnet wird. Im Interesse der beiden Unternehmer liegt also die Zahlung der Umsatzsteuer auf das richtige USt-Bankkonto und ihre Begleichung gegenueber dem jeweiligen Finanzamt. Um sich von der gesamtschuldnerischen Haftung zu befreien, soll der falsche Empfaenger der jeweiligen ueberweisung das Geld unverzueglich auf das USt-Bankkonto des Unternehmers zurueck zu ueberweisen, von dem er diese Zahlung erhielt.

7. KANN MAN DIE ERSTATTUNG DER STEUER AUF DAS UST-BANKKONTO BEANTRAGEN?

Ja, die GZ sieht die Erstattung des ueberschusses der Vorsteuer ueber die geschuldete Steuer auf das USt-Bankkonto innerhalb einer beschleunigten Frist von 25 Tagen nach Abgabe der USt-Voranmeldung vor. Die Frist von 25 Tagen ist eine maximale Frist und kann von dem Vorsteher des Finanzamtes nicht verlaengert werden. Die Erstattung auf das USt-Bankkonto kann auch derjenige Unternehmer in Anspruch nehmen, der gar keine Zahlung unter der Anwendung der GZ abgewickelt hat. Um die Steuer auf das USt-Bankkonto erstattet zu bekommen, hat man in der Voranmeldung VAT-7 bzw. VAT-7K das entsprechende Feld in der Pos. 68 anzukreuzen und in der Pos. 58 einzutragen, welchen Betrag der Unternehmer auf das USt-Bankkonto erstattet bekommen möchte. Zugleich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Pos. 58 durch manche Buchhaltungssysteme automatisch ausgefuellt wird, deswegen sollen Sie pruefen, ob Sie tatsaechlich das Richtige beantragen. Im Falle der Steuererstattung auf das Girokonto bleiben die Erstattungsfristen und -grundsaetze unveraendert. Wichtig ist, dass man nur eine Erstattungsmethode waehlen kann. Das heißt, dass der jeweilige Unternehmer in einer Voranmeldung die Erstattung eines Teils des ueberschusses auf das USt-Bankkonto und des anderen Teils auf das Girokonto nicht beantragen kann. Wird in einer USt-Voranmeldung von dem jeweiligen Unternehmer ein ueberschuss der Vorsteuer ueber die geschuldete Steuer ausgewiesen, dann kann er:

  • die Erstattung der Steuer auf das USt-Bankkonto innerhalb der beschleunigten Frist von 25 Tagen (durch Ankreuzen der entsprechenden Position in der Voranmeldung) beantragen oder
  • diese Steuerdifferenz zur Erstattung innerhalb einer Standardfrist von 60 Tagen auszuweisen.

Taetigen Sie keine Zahlungen mittels Split Payment, ist fuer Sie die Erstattung der Steuerdifferenz auf das USt-Bankkonto nicht guenstig, denn die Möglichkeit der Verfuegung ueber die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel ist deutlich eingeschraenkt.

8. MACHT DER ERHALT DER ZAHLUNG IM RAHMEN VON SPLIT PAYMENT DIE MehrwertsteuerermaeSSigung wegen uneinbringlicher Forderungen UNMÖGLICH?

Nein, sogar wenn der Leistungsempfaenger auf das USt-Bankkonto des Geschaeftspartners nur den Steuerbetrag ueberweist, ohne an ihn den Nettopreis zu zahlen, kann der leistende Unternehmer die Mehrwertsteuerermaeßigung wegen uneinbringlicher Forderungen immer noch in Anspruch nehmen. Das Finanzministerium versichert, dass das Split Payment nur eine zusaetzliche Zahlungsmethode ist, die sich keinesfalls auf die Anwendung der vorgenannten Ermaeßigung auswirkt. Der leistende Unternehmer kann nach 150 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist die an das Finanzamt bereits abgefuehrte Umsatzsteuer zurueckgewinnen. Derjenige Teil der Forderung, die in dem Split Payment-System gezahlt wurde, unterliegt einer verhaeltnismaeßigen Abrechnung fuer Anwendung der  Mehrwertsteuerermaeßigung wegen uneinbringlicher Forderungen. Der ueberwiesene Betrag, der dem auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag gleich ist, ist verhaeltnismaeßig auf die Umsatzsteuer und Teilzahlung der Forderung anzurechnen. Der leistende Unternehmer wendet also die Mehrwertsteuerermaeßigung wegen uneinbringlicher Forderungen in dem Teil an, welcher der unbeglichenen Forderung entspricht. Der Leistungsempfaenger soll dagegen die Vorsteuer (mindernd) berichtigen, die von ihm bereits abgezogen wurde.

Sind es schon alle Zweifel in Bezug auf die Einfuehrung der geteilten Zahlung? Leider nicht. Bald bespreche ich sonstige Zweifel sowie Vorteile der Anwendung der GZ. Deswegen Bleiben Sie auf dem neusten Stand und verfolgen Sie unseren Blog.

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