Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

Zuletzt ist es uns gelungen, die meisten Voraussetzungen fuer Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Falle der Aufnahme der Zusammenarbeit mit einem neuen Geschaeftspartner zu besprechen. Es ist aber nicht alles, was Sie tun können, um negative Folgen der verdaechtigen Geschaefte zu vermeiden. Was noch ist zu unternehmen? Nachfolgend finden Sie die Antwort auf diese Frage.

Aufnahme der Zusammenarbeit mit einem Geschaeftspartner: weitere externe Geschaeftskriterien

Eine kuerzere als uebliche, von anderen Leistenden aus der jeweiligen Branche angebotene Zahlungsfrist – ohne wirtschaftliche Begruendung.

Die betruegerischen Geschaefte haben zum Ziel, mit der an das jeweilige Finanzamt nicht abgefuehrten geschuldeten Umsatzsteuer zu verschwinden. Dies kann nur dann gelingen, wenn die Ware so schnell wie möglich verkauft wird –  die Zeit wirkt zuungunsten der Verbrecher, denn solch eine Taetigkeit wird durch die Finanzbehörden immer haeufiger aufgeklaert. Dazu trug auch die Anforderung der laufenden Einreichung bei dem zustaendigen Finanzamt von JPK_VAT (dt. SAF-T) bei. Umgesetzt wird auch STIR. Also: „je schneller, desto besser”. Deswegen wuerde ich Ihnen empfehlen, die Geschaeftspartner zu meiden, die Ihnen eine viel kuerzere als uebliche, in der jeweiligen Branche, auf dem jeweiligen Markt und zu jeweiliger Zeit angewendete Zahlungsfrist aufzwingen, weil dies auf solch ein Geschaeft einen Schatten werfen kann. Eine andere Sache ist, wenn z.B. die Vorauszahlungen bei Lieferungen der jeweiligen Art von Waren ueblich sind. Dann soll man grundsaetzlich keine Angst haben, dass man mit einem Betrueger zu tun hat. In der schwierigsten Lage sind die in denjenigen  Branchen taetigen Unternehmer, wo der Warenumschlag sehr schnell ist (und wodurch die Zahlungsfristen auch standardmaeßig sehr kurz sind). Der Wunsch des Betruegers, die Zahlung schnell zu erhalten, faellt ihnen also gar nicht auf. Dies erklaert unter anderem, warum es zu den größten Erschleichungen bei dem Handel mit den Treibstoffen bzw. mit den Lebensmitteln mit dem kurzen MHD kam.

Mit den Geschaeftsbedingungen wird die Umsatzsicherheit nach den in der jeweiligen Branche geltenden Standards nicht gewaehrleistet

Das Finanzministerium nannte in der Methodik einige uebliche Situationen, die darauf hinweisen können, dass ein mit dem jeweiligen Geschaeftspartner abzuschließendes Geschaeft die Rechtsverletzung bzw. den Betrug zum Ziel hat. Das Vorliegen irgendeines der folgenden Umstaende kann (muss aber nicht) darauf hinweisen, dass die Bedingungen des jeweiligen Geschaefts keine Umsatzsicherheit gewaehrleisten:

  • Einschraenkung der Möglichkeit einer wirksamen Maengelruege fuer den Kaeufer;
  • Fehlen der Warenversicherung und Garantie trotz eines hohen Warenwerts – falls keine anderen Sicherungsformen angewendet wurden;
  • fehlende Möglichkeit, in dem Vertrag zusaetzliche Sicherungen, z.B. Vertragsstrafen, einzutragen;
  • fehlende Möglichkeit fuer beförderungsbezogene Vereinbarungen, z.B. Beförderung der Waren von dem Steuerpflichtigen immer mit dem Beförderungsmittel des Geschaeftspartners bzw. eines weiteren Erwerbers, fehlende Möglichkeit fuer Vereinbarung der Beförderungs- und Lagerungsbedingungen sowie des Abnahmeorts der Ware.
  • fehlende Möglichkeit fuer eine genaue ueberpruefung der Warenqualitaet, z.B. Verbot, die Sammelverpackungen zu öffnen, Gebot, die Seriennummern der Waren auf die Sammelverpackung einzutragen ohne diese Nummern mit den tatsaechlichen Nummern auf den Waren vergleichen zu können.

Aus den oben genannten Hinweisen kann man grundsaetzlich schlussfolgern, dass ein Faktor, der verursacht, dass die Bedingungen des jeweiligen Geschaefts von den in der jeweiligen Branche geltenden Bedingungen stark abweichen, ist ein deutlicher wirtschaftlicher Vorteil des Leistenden, was sich u.a. auf die Möglichkeit der Verhandlung von Geschaeftsbedingungen auswirkt. Falls das Angebot lockt, aber Sie haben einen geringen Einfluss auf die aenderung von Geschaeftsbedingungen und Ihre Position als Warenerwerbers ist viel schwaecher (was eher unueblich ist), kann es bedeuten, dass die Absichten Ihres Geschaeftspartners nicht ehrlich sind. Solch ein Geschaeft kann ein Teil des Steuerbetrugs sein.

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Lieferung der den Qualitaetsanforderungen nicht entsprechenden Waren

Diese Voraussetzung gilt fuer diejenigen Branchen, wo die bestimmten Qualitaetsanforderungen fuer Waren vorliegen, wobei die Nichterfuellung dieser Anforderungen die Auferlegung der Strafen auf die Unternehmer verursacht. Das Finanzministerium nannte als Beispiel fuer solche Waren die Treibstoffe. Beim Erwerb solcher Waren sollen wir von dem Geschaeftspartner die Dokumente erhalten, welche die Warenqualitaet nachweisen. Stellt uns der Leistende die entsprechenden Dokumente nicht zur Verfuegung, wahrscheinlich hat er sie gar nicht. Und dies erhöht wiederum das Risiko fuer Beteiligung an dem Steuerbetrug.

Das Geschaeft wurde weder mit dem Vertrag noch mit dem Auftrag noch mit einer anderen Bestaetigung der Bedingungen dokumentiert

Das Finanzministerium nahm die Dynamik des Wirtschaftsverkehrs wahr und bemerkte, dass in manchen Faellen der Abschluss eines schriftlichen Vertrags erschwert sein kann. Warten auf den Brief mit dem unterzeichneten Vertrag verlaengert deutlich den Erwerbsprozess von Waren und den Abschluss des Geschaefts. Deswegen laesst das Ministerium zu, dass die Geschaefte auf dem elektronischen Weg dokumentiert werden (z.B. durch E-Mail-Verkehr oder Scans von Vertraegen bzw. Auftraegen). Am wichtigsten ist, dass wir im Falle der Einleitung einer Betriebspruefung beweisen können, aufgrund welcher Grundsaetze und Geschaeftsbedingungen der jeweilige Erwerb von Waren zustande kam. Erschwert uns der Geschaeftspartner die entsprechende Dokumentierung des jeweiligen Geschaefts, d.h. es ist nicht möglich, mit ihm einen Vertrag auf Papier abzuschließen oder die allgemeine Bedingungen der Zusammenarbeit, d.h. den Pflichtenumfang jeder der Parteien und den Preis zumindest in einer E-Mail schwarz auf weiß zu erhalten, dann sollen wir die Absichten unseres Geschaeftspartners unter die Lupe nehmen. Laesst sich wirtschaftlich und zugleich rational erklaeren, warum unser Lieferer die Grundsaetze der Zusammenarbeit nicht bestimmen will? Ist der jeweilige Steuerpflichtige nicht imstande, eine sinnvolle Erklaerung dafuer zu geben, soll man den Verzicht auf Erwerb der Waren von diesem Subjekt erwaegen. In solchen Faellen kann das Risiko fuer Verwicklung in einen Steuerbetrug sehr hoch sein.

Der Geschaeftspartner eine Kapitalgesellschaft verfuegt ueber ein unverhaeltnismaeßig geringes Grund- bzw. Stammkapital in Bezug auf Geschaeftsumstaende

Eine weitere Voraussetzung, die unsere Verwicklung in einen Steuerbetrug zur Folge haben kann, ist nach Auffassung des Finanzministeriums die Tatsache, dass unser Geschaeftspartner – eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) – ueber ein sehr geringes Grund- bzw. Stammkapital in Bezug auf die Geschaeftsumstaende verfuegt. Der Abschluss von hochwertigen Geschaeften bei einem zugleich geringen Grund- bzw. Stammkapital des Geschaeftspartners kann sich auf seine Glaubwuerdigkeit und seinen Professionalismus negativ auswirken. Das Grund- bzw. Stammkapital spiegelt das Vermögen der Gesellschaft wider und gilt als Sicherung der Interessen ihrer potentiellen Glaeubiger. Ist der Wert des jeweiligen Geschaefts deutlich höher als der Wert des Grund- bzw. Stammkapitals des Geschaeftspartners, kann es bedeuten, dass er ueber keine ausreichenden Geldmittel zur Sicherung dieses Geschaefts verfuegt. Deswegen kann solch ein Geschaeft mit einem steuerlichen Risiko belastet sein, dies soll man jedoch unter Beruecksichtigung der Geschaeftsumstaende analysieren. Man darf nicht vergessen, dass das Grund- bzw. Stammkapital zurzeit keine einzige Garantie fuer Zuverlaessigkeit und Zahlungsfaehigkeit des Geschaeftspartners ist. Die Glaubwuerdigkeit im Geschaeft misst man heutzutage mit vielen Parametern – wichtig ist jedoch, dass es im Zweifelsfall eine Möglichkeit besteht, nachzuweisen, welcher Faktor (bzw. welche Faktoren) von uns als ausreichend fuer Sicherung unseres Risikos angesehen wurden. Man kann sich auch die Situationen vorstellen, wo ein erhöhtes Risiko einfach akzeptabel ist – vergessen wir nicht, dass das Risiko ein untrennbarer Bestandteil jedes Geschaefts ist.

Der Geschaeftspartner hat keine Webseite mit den seiner Geschaeftsskala entsprechenden Informationen, obwohl dies in der jeweiligen Branche ueblich ist

Man sagt: „wer im Internet nicht gefunden wird, existiert nicht”. In den meisten Branchen ist das Verfuegen ueber die eigene Webseite oder den Social Media Profil in dem Internetzeitalter ueblich. Aber nicht immer, wie bemerkt zu Recht das Finanzministerium. Diesen Umstand soll man also unter Beruecksichtigung der Branchenspezifik beurteilen. Es kommt vor, dass manche Unternehmen nur aufgrund von sog. Mundpropaganda oder Empfehlungen durch andere Geschaeftspartner agieren. Dann ist das Fehlen einer Webseite gar nicht verdaechtig. Hat unser Geschaeftspartner keine Webseite (bzw. keinen Social Media Profil), dann sind zwei Szenarios möglich: 1 - sein Unternehmen ist so erfolgreich, das es sich um das Aufsehen nicht mehr kuemmern muss 2 - der Geschaeftspartner ist Steuerbetrueger. Dies soll man unter Beruecksichtigung von sonstigen Umstaenden des Geschaefts und einer tiefgruendigen Analyse des Geschaeftspartners einschaetzen.

Das ist alles, wenn es um die Voraussetzungen fuer die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Falle der Aufnahme der Zusammenarbeit mit einem neuen Geschaeftspartner geht. Laut Finanzministerium gelten die in der Methodik genannten Umstaende als rationale Maßnahmen, deren Treffen man von den ehrlichen Unternehmern erfordern kann. Aber wirklich? Zwar ist die Liste umfangreich, aber sie wurde unter Beruecksichtigung der aktuellen Realien und einer immer höheren Anzahl der Steuerbetrueger ausgearbeitet. Obwohl uns das Handeln gemaeß den in der Methodik praesentierten Leitlinien keinen 100% Schutz gibt, ist Vorsicht nach dem alten Sprichwort besser als Nachsicht. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, die entsprechenden Maßnahmen in diesem Bereich zu treffen und interne Verfahren fuer ueberpruefung der Geschaeftspartner auszuarbeiten. Unser Team von Experten hilft Ihnen gerne dabei. Interessiert? Kontaktieren Sie uns!

Wie kann man sich gegen Verwicklung in einen Steuerbetrug im Falle der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschaeftspartner absichern? Wir versuchen, diese Frage bald in einem weiteren Eintrag zu diesem Thema zu beantworten.

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