Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

In diesem Beitrag werden von mir die Hauptgrundsaetze der Methodik, d.h. des Dokuments mit den nuetzlichen Hinweisen fuer die Beamten der Landesfinanzverwaltung bei der Beurteilung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch die Unternehmer, zusammengefasst. Die Methodik gilt einigermaßen als ein „Verhaltenskodex” und ist sehr wichtig in Bezug auf die Erhaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Ich versuche, Ihnen kurz und knapp die wichtigsten Handlungen darzustellen, die vorzunehmen sind, um in den Steuerbetrug nicht verwickelt zu werden. Sie duerfen jedoch nicht vergessen, dass es nie eine universale und immer wirksame Lösung gibt. Als die beste Absicherung dagegen gilt die Ausarbeitung und Umsetzung des eigenen Verfahrens fuer ueberpruefung der Geschaeftspartner, die ein Kompromiss zwischen dem Notwendigen sowie dem tatsaechlich Durchfuehrbaren und Praktischen sein wird.

WELCHE HANDLUNGEN SIND VORZUNEHMEN, um in den Steuerbetrug nicht verwickelt zu werden?

Formale Kriterien

  1. ueberpruefung der Informationen aus dem KRS/CEIDG und Verzeichnis des Finanzministeriums sowie der im Steuerportal zur Verfuegung stehenden Datenbank.
  2. ueberpruefung, ob der jeweilige Geschaeftspartner ueber erforderliche Konzessionen und Genehmigungen verfuegt, welche die Waren, d.h. den Transaktionsgegenstand betreffen (er soll sie Ihnen ohne Widerstand zumindest per E-Mail zur Verfuegung stellen).
  3. ueberpruefung, ob die Personen, die den jeweiligen Vertrag/das jeweilige Geschaeft abschließen, die Vollmacht zum Handeln im Namen des Geschaeftspartners haben (z.B. sind dazu durch den in dem Landesgerichtsregister (KRS) eingetragenen Geschaeftsfuehrer bzw. Prokuristen bevollmaechtigt).

Bei der ueberpruefung der Lieferer soll man ihre Regelmaeßigkeit beachten (mehr dazu lesen Sie im Teil 4) Neben der Vornahme der vorgenannten Handlungen darf man auch nicht vergessen, sie zu dokumentieren. Die Beamten glauben uns nicht aufs Wort, dass wir die jeweilige ueberpruefungsmaßnahme vor der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschaeftspartner vorgenommen haben, deswegen ist es wichtig, z.B. die Screenshots, Ausdruecke aus dem Register oder die mit dem Datum versehenen E-Mails aufzubewahren. Mit anderen Worten: jeder Geschaeftspartner soll bei uns den eigenen „Aktenhelfer“ haben. So ist es jetzt...

STEUERBERATUNG 

Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverstaendlichen Unterlagen ueberfordert? 
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Geschaeftskriterien

Bei ueberpruefung des Geschaeftspartners soll man darauf achten, ob sich die Bedingungen des abzuschließenden Geschaefts mit den in der Methodik genannten nicht decken. Das Eintreten irgendeines der unten genannten Umstaende soll fuer Sie ein Signal dafuer sein, dass die tatsaechlichen Absichten des Geschaeftspartners – z.B. Steuererschleichung – verdeckt sein können. Dies wiederum kann im Falle der Betriebspruefung dazu fuehren, Ihnen das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern. Die unten genannten Situationen behandeln wir aber als ein Warnsignal und nicht als einen Beweis dafuer, dass es unter unseren Geschaeftspartnern einen Verbrecher gibt. Geraten wir nicht in Paranoia – vergessen wir nicht, dass wir ein Gewerbe betreiben und dass wir unser Geld dank unseren Geschaeftspartnern und nicht dank der Landesfinanzverwaltung verdienen. Wir zahlen Steuern auf den erwirtschafteten Gewinn – bisher sah niemand einen Gewinn infolge der Steuerzahlung. Lassen Sie sich nicht verrueckt machen, aber seien Sie aufmerksam in folgenden Situationen:

  1. Der Geschaeftspartner schlaegt Ihnen vor, ein Geschaeft ohne wirtschaftliches Risiko abzuschließen;
  2. Der Lieferer erfordert von Ihnen die Barzahlung bzw. er schlaegt vor, im Falle der Barzahlung den Preis herabzusetzen, wenn der Transaktionswert 15.000 PLN uebersteigt;
  3. Der Geschaeftspartner verlangt von Ihnen die Zahlung fuer die Ware auf zwei separate Bankkonten (gilt nicht fuer Split Payment), das Bankkonto des dritten Subjekts oder auf ein auslaendisches Bankkonto;
  4. Der Warenpreis weicht von dem Marktpreis stark ab – ohne wirtschaftliche Begruendung;
  5. Der Geschaeftspartner bietet Ihnen die Ware aus einer anderen Branche als die Branche, in der der jeweilige Geschaeftspartner taetig ist bzw. welche Sie bei ihm nie zuvor erwarben – ohne wirtschaftliche Begruendung;
  6. Der Geschaeftspartner erfordert von Ihnen die Zahlung innerhalb einer kuerzeren als uebliche, von anderen Lieferern aus der jeweiligen Branche angebotenen Frist – ohne wirtschaftliche Begruendung;
  7. Der Geschaeftspartner schlaegt Ihnen vor, ein Geschaeft unter den Bedingungen abzuschließen, die keine Umsatzsicherheit nach den in der jeweiligen Branche geltenden Standards gewaehrleisten;
  8. Der Geschaeftspartner liefert die Waren, die den Qualitaetsanforderungen nicht entsprechen;
  9. Das Geschaeft wurde weder mit dem Vertrag noch mit dem Auftrag noch mit einer anderen (beliebigen, nicht notwendig schriftlichen) Bestaetigung der Bedingungen dokumentiert.

Darueber hinaus sollen Sie im Falle der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschaeftspartner auf folgende Faktoren aufmerksam werden:

  1. Der Kontakt zum Geschaeftspartner oder seinem Vertreter entspricht nicht den Umstaenden des jeweiligen Geschaefts;
  2. Sitz oder Betriebsstaette des Geschaeftspartners befindet sich unter einer Anschrift, unter der es keine Anzeichen darauf gibt, dass hier eine Geschaeftstaetigkeit ausgeuebt wird;
  3. Der Geschaeftspartner verfuegt weder ueber entsprechende organisatorische noch technische Voraussetzungen fuer Ausuebung seiner Geschaeftstaetigkeit in Bezug auf ihre Art und Umfang;
  4. Der Lieferer – eine Kapitalgesellschaft – verfuegt ueber ein unverhaeltnismaeßig geringes Grund- bzw. Stammkapital in Bezug auf die Geschaeftsumstaende;
  5. Der Geschaeftspartner hat keine Webseite mit den seiner Geschaeftsskala entsprechenden Informationen, obwohl dies in der jeweiligen Branche ueblich ist.

Dagegen im Rahmen der ueberpruefung des Geschaeftspartners, mit welchem die Zusammenarbeit fortgesetzt wird, wird eine besondere Vorsicht im Falle der aenderung der bisherigen Grundsaetze der Zusammenarbeit (z.B. fuer Warenbeförderung) ohne wirtschaftliche Begruendung geboten.

Geteilte Zahlung, sog. Split Payment

Anwenden oder nicht? Das ist die Frage. Haben Sie sogar die kleinsten Zweifel an der Ehrlichkeit Ihres Geschaeftspartners, dann empfiehlt sich, die geteilte Zahlung anzuwenden. Dies erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit dafuer, dass Ihr Anspruch auf die Herabsetzung der berechneten Steuer durch die Finanzbehörden nicht in Frage gestellt wird, es gibt aber keine 100% Garantie dafuer. Laut Finanzministerium ist die Anwendung von Split Payment die Hauptvoraussetzung fuer die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt. Wahrscheinlich werden die Beamten der Landesfinanzverwaltung im Rahmen der Betriebspruefung zuerst pruefen, ob Sie fuer die Ware unter Anwendung von Split Payment gezahlt haben. Theoretisch ist die Anwendung dieses Mechanismus freiwillig, zuletzt erinnert uns aber das Finanzministerium bei jeder Gelegenheit, wie wichtig das Split Payment ist und es behauptet, dass gerade unehrliche Steuerpflichtige dessen Anwendung meiden werden. Dies soll man in Ruecksicht nehmen.

In der letzten Zeit werden durch das Finanzministerium viele Maßnahmen getroffen, welche die Erhöhung der Sicherheit der durch ehrliche Steuerpflichtige abgewickelten Geschaefte und den Schutz dieser Steuerpflichtigen gegen eine unbewusste Verwicklung in einen Steuerbetrug bezwecken. Ein Beispiel dafuer ist die landesweite Bildungskampagne „Sichere Geschaefte”, die vom Allgemeinen bis auf das Besondere erklaeren soll, wie die Betrueger handeln und uns – ehrliche Unternehmer – missbrauchen. Die Kampagne unterstuetzen aktiv die Steuerberater. In der Kampagne wird die Bedeutung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt und der Anwendung der geteilten Zahlung betont. Den Unternehmern wurde auch eine Informationsplattform zur Verfuegung gestellt (Siehe hier). Dort finden Sie viele wichtige Informationen ueber die Erschleichung der Umsatzsteuer, das Split Payment und die Umstaende, die ein Unternehmer bei dem Abschluss des Geschaefts beruecksichtigen soll.

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass die oberste Prioritaet des Finanzministeriums die Staerkung des Steuersystems und Steigerung der Aufklaerung von Steuerbetruegen, d.h. die Minderung der Steuererschleichungen und Verkleinerung der umsatzsteuerlichen Luecke sind. Deswegen lohnt es sich, die in der Methodik genannten Hinweise zu beachten – man soll sie aber auf eine an das Gewerbe optimal angepasste Art und Weise umsetzen. In diesem Bereich ist die Steigerung des Bewusstseins der Arbeitnehmer, insbesondere der Haendler am wichtigsten, denn gerade sie sind fuer die Suche nach neuen Lieferern und die Aufnahme der neuen Kontakte zustaendig. Dies soll im gleichen Maße die Einkaufs- und Vertriebsabteilung betreffen.

Zugleich möchten wir Sie daran erinnern, dass das Beachten der in der Methodik genannten Hinweise dem jeweiligen Steuerpflichtigen keinen 100% Rechtsschutz gewaehrleistet. Uns bleibt also nichts anderes uebrig, als auf den versprochenen „Verhaltenskodex” zu warten, der direkt fuer die Unternehmer und nicht fuer die Beamten der Landesfinanzverwaltung bestimmt sein wird und ihnen den Schutz gewaehrleisten wird. Inzwischen möchten wir Sie zur Beruecksichtigung der Hinweise des Finanzministeriums in Ihren internen Verfahren bzw. zum Kontakt mit unseren Experten ermutigen, die Sie bei der Ausarbeitung der internen Leitlinien fuer die ueberpruefung der Lieferer gerne unterstuetzen.

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