Sylwia KOZŁOWSKA
Tax Supervisor bei RSM Poland

Zweifelsohne stellt sich jedes verbundene Unternehmen die Frage, ob es die Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen hat oder eher hoffen soll, ein bisschen Glueck zu haben und durch das Finanzamt zu ihrer Vorlage nicht aufgefordert zu werden. Und wenn die Dokumentation doch erstellt werden soll, dann wann – im Laufe des Wirtschaftsjahres oder nach dessen Abschluss?

Zurzeit haengt fast jede Betriebspruefung im Bereich der Körperschaftsteuer mit der Aufforderung des Unternehmens zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation zusammen. Einer der am haeufigsten begangenen Fehler im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 01.07.2014 war im Falle der Verkuerzung der Steuerschulden von mehr als 1.000 PLN das Fehlen der Verrechnungspreisdokumentation[1]. Auch im laufenden Jahr gilt die Pruefung der Verrechnungspreisdokumentation als eine der Prioritaeten bei Betriebspruefungen (siehe den Landesweiten Maßnahmenplan der Finanzverwaltung fuer 2015).

Bis wann hat ein Steuerpflichtiger die Dokumentation zu erstellen?

Der Gesetzgeber nannte keine Frist, innerhalb welcher ein Steuerpflichtiger die Verrechnungspreisdokumentation erstellen muss. Die Finanzbehörden und Verwaltungsgerichte vertreten den Standpunkt, dass bereits das Auftreten der Umstaende nach Art. 9a Abs. 2 KStG-PL (d.h. ueberschreiten der Höchstgrenzen fuer Verkauf) die verbundenen Unternehmen zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet. In Bezug auf den Wortlaut des Art. 9a und des Art. 11 KStG-PL sowie die Merkmale und den Zweck der Verrechnungspreisdokumentation ist diese von dem Steuerpflichtigen laufend, parallel zur Durchfuehrung der Transaktionen zu vervollstaendigen, die nach dem Gesetz als Transaktionen mit verbundenen Unternehmen einzustufen sind[2]. Dies bedeutet, der Steuerpflichtige soll nicht zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahr warten, sondern schon in dessen Laufe alle fuer Erstellung dieser Unterlage erforderlichen Informationen sammeln. 7 Tage ist naemlich die Zeit, in der man die Dokumentation vorlegen und nicht diese erst von A bis Z anfertigen soll.

Innerhalb von 7 Tagen erstellte Dokumentation gewaehrleistet keinen Schutz

Ein ziemlich umstrittenes Urteil zu dieser Frage wurde am 3. April 2014 durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gorzów Wielkopolski erlassen.[3] In dem Rechtsstreit ging es um eine waehrend der Betriebspruefung erstellte Verrechnungspreisdokumentation, wobei die Finanzbehörde ueber die Beweise verfuegte, dass sie tatsaechlich innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung des Subjekts zu ihrer Vorlage angefertigt wurde. Das Gericht betonte, der Steuerpflichtige sei nicht nur dazu verpflichtet, die Dokumentation innerhalb dieser Frist vorzulegen, sondern auch diese laufend (d.h. im Laufe des jeweiligen Jahres) zu erstellen. Diese Voraussetzungen muessen gemeinsam erfuellt werden. Die waehrend der Betriebspruefung und fuer ihre Zwecke angefertigte Dokumentation wurde in diesem Fall als unzuverlaessig eingestuft und schuetzte den Steuerpflichtigen vor Anwendung des KSt-Sanktionssatzes von 50% nicht.

Hoffentlich wird die Argumentation des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das rechtskraeftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt, das in diesem Rechtsstreit erlassen wird. Die Anerkennung der Verrechnungspreisdokumentation als unzuverlaessig nur deswegen, dass sie waehrend der Betriebspruefung und nicht laufend erstellt wird, geht deutlich ueber Bestimmungen der Vorschriften ueber Verrechnungspreise hinaus, die dem Steuerpflichtigen solch eine Pflicht auf keinen Fall eindeutig auferlegen. Die Anwendung des Sanktionssatzes in der Situation, wenn der Steuerpflichtige die erforderliche Dokumentation vorgelegt hat, widerspricht Art. 19 Abs. 4 KStG-PL. Der Gesetzgeber sah naemlich nicht vor, dass die Anwendung des Steuersatzes von 50% nur dann vermieden werden kann, wenn der Steuerpflichtige die Dokumentation laufend erstellt.

Es werden aenderungen kommen

Ab 2016 sind wesentliche aenderungen im Bereich der Verrechnungspreise geplant, die auf die neuen OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zurueckzufuehren sind. Zurzeit wird im Finanzministerium an dem Entwurf des Gesetzes[4] gearbeitet, in dem u.a. verbundene Unternehmen neu definiert werden, die zur Erstellung der Dokumentation verpflichtet sind, deren Art und Umfang von den durch den Steuerpflichtigen erzielten Betriebseinnahmen oder von ihm getragenen Betriebsausgaben abhaengen werden.

Was ist noch zu beachten? Der Gesetzgeber hat vor, die Frist fuer Erstellung der Dokumentation eindeutig zu bestimmen – naemlich spaetestens bis zum Tag der Abgabe der Körperschaftsteuererklaerung fuer das jeweilige Wirtschaftsjahr. Angesichts der Arbeitsfortschritte in diesem Bereich ist höchst wahrscheinlich, dass die geaenderten Vorschriften ueber Verrechnungspreise tatsaechlich ab naechstem Jahr gelten werden.

Was bedeutet das fuer Steuerpflichtige? Vor allem sollen keine Zweifel mehr bestehen, wann eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen ist. Die Unternehmer, die verschiedene Transaktionen mit zahlreichen Unternehmen von der Unternehmensgruppe durchfuehren, sollen aufpassen, denn ein Zeitraum von 3 Monaten nach Abschluss des Geschaeftsjahres ist bestimmt zu kurz, um eine umfassende Dokumentation anzufertigen. In solch einem Fall ist also notwendig, bestimmte Daten fuer Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres zu gewinnen und aufzubewahren.

Lohnt es sich?

Diese Frage kann man ohne Zögern auf folgende Weise beantworten: Ja, es lohnt sich, die Verrechnungspreisdokumentation laufend zu erstellen. Dadurch sind wir sicher, dass der Sanktionssatz von 50% auf uns nicht angewendet wird und wir alle Probleme in Bezug auf die technische Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 7 Tagen oder ihre Anerkennung als unzuverlaessig vermeiden. Durch geplante aenderungen der Vorschriften wird diese Frage eindeutig geregelt, indem ein konkretes Datum fuer Erstellung der Dokumentation bestimmt wird. Sie bringen auch die Steuerpflichtigen dazu, die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen als ex ante und nicht als ex post zu betrachten, was sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, in der darauf hingewiesen wird, dass die Verrechnungspreisdokumentation laufend angefertigt werden soll. Sicherlich bedeutet dies eine Revolution fuer polnische Steuerpflichtige, die sich bisher nicht allzu viele Gedanken ueber die Verrechnungspreise machten. In derselben Zeit werden sie nicht nur die jaehrliche Körperschaftsteuererklaerung abgeben, sondern auch die Verrechnungspreisdokumentation erstellen muessen.

 

[1] Der Landesweite Maßnahmenplan der Finanzverwaltung 2015, Finanzministerium, S. 11.

[2] Siehe z.B. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gdańsk vom 19. Juni 2013, Az. I SA/Gd 529/13, Individuelle Interpretation des Leiters der Oberfinanzdirektion Warszawa vom 6. August 2014, Nr. IPPB5/423-446/14-2/AS oder vom 18. Dezember 2012, Nr. IPPB5/423-821/12-2/AS.

[3] Az. I SA/Go 86/14.

[4] Gesetzesentwurf vom 27. April 2015 ueber aenderung des Gesetzes ueber die Einkommensteuer, Gesetzes ueber die  Körperschaftsteuer und einige andere  Gesetze.