Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

Bisher schrieben wir viel ueber mögliche Ausschluesse von dem neuen Standard, Bewertung der Vermögenswerte und Leasingverbindlichkeiten, Abzinsung, Implementierung des neuen Standards sowie Leasingbestandteile. Eine weitere Frage, die zum sog. inception date in Erwaegung zu ziehen ist, ist Definition eines Leasingvertrags. Nach dem IFRS 16 gilt ein Vertrag als ein Leasingverhaeltnis, wenn dabei das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines identifizierten Vermögenswertes gegen Verguetung, darunter zum Erhalt der ökonomischen Nutzen, fuer einen festgelegten Zeitraum eingeraeumt wird.

Gezielt wurden oben diese Wörter fett gedruckt, die fuer weitere Erwaegungen relevant sind und das Vorliegen des Leasingverhaeltnisses voraussetzen. Umgekehrt könnte man also sagen: ist ein Vermögenswert nicht identifiziert, dann liegt kein Leasingverhaeltnis vor. Das gleiche gilt fuer Kontrolle der Nutzung und fehlende Verguetung. Geht aus dem Vertrag hervor, dass ihre Voraussetzungen betreffend einen bestimmten Vermögenswert (1) erfuellt werden, welchen man eindeutig bzw. konkludent identifizieren kann und der Leasinggeber kein relevantes aenderungsrecht haben kann und der Leasingnehmer das Recht auf Erhalt von allen ökonomischen Nutzen aus Nutzung dieses Vermögenswertes (2) sowie das Recht auf Verfuegung ueber diesen Vermögenswert hat (3), dann haben wir mit einem Leasingverhaeltnis nach IFRS 16 zu tun.

Beispiel 1:

Das Subjekt A unterzeichnete fuer 2 Jahre einen Vertrag ueber Nutzung einer Flaeche von 10 qm um den Stadion, um dort alle zwei Wochen waehrend der Fußballspiele der 1.Liga-Mannschaft die Sport-Gadgets und Sportpresse zu verkaufen. Der Stadionbetreiber entscheidet jeweils mit wenig Aufwand, wo der Mieter seinen Standort haben wird. Es gibt dafuer viele alternative Plaetze.

In diesem Fall ist der Vermögenswert nicht identifizierbar und darueber hinaus kann der Leistende den geleasten Vermögenswert einfach aendern.

Beispiel 2:

Das Subjekt A unterzeichnete fuer 2 Jahre einen Vertrag ueber Nutzung einer Flaeche von 10 qm direkt an der Treppe vor dem Haupteingang, die durch rote Linien abgegrenzt ist, um dort alle zwei Wochen waehrend der Fußballspiele der 1.Liga-Mannschaft die Sport-Gadgets und Sportpresse zu verkaufen. Der Stadionbetreiber hat keine Möglichkeit, dem Mieter einen anderen Platz zuzuweisen.

In diesem Fall ist der Vermögenswert identifizierbar und darueber hinaus kann der Leistende den geleasten Vermögenswert nicht einfach aendern.

Eine weitere Frage, die anzusprechen ist, ist das Recht auf Erhalt von allen ökonomischen Nutzen aus Nutzung dieses Vermögenswertes (2).

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Beispiel 3:

Das Subjekt A unterzeichnete fuer 5 Jahre einen Vertrag ueber Ableitung vom liquiden Produktionsabfall mit der Sonderrohrleitung des Subjekts Z an die Klaeranlage außerhalb der Stadtgrenze. Zusammen mit dem Subjekt A sind zur Nutzung dieser Rohrleitung im gleichen Maße noch vier andere Subjekte berechtigt, die ihre Betriebe am Betrieb des Subjekts A haben.

Daraus geht hervor, dass das Subjekt A kein Recht auf Erhalt grundsaetzlich aller Nutzen aus Nutzung dieses Vermögenswertes hat – die Voraussetzung des IFRS 16 ist somit nicht erfuellt, deswegen liegt kein Leasingverhaeltnis vor. Verzichten vier andere Subjekte, welche die Rohrleitung nutzen, auf ihre Taetigkeit, kann sich dann erweisen, dass gerade das Subjekt A grundsaetzlich alle Nutzen aus der Rohrleitung erzielt und ein Leasingverhaeltnis wird identifiziert.

Die letzte Frage ist das das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines Vermögenswertes gegen Verguetung (3), welches das Recht des Leasingnehmers auf Verwaltung der Nutzung dieses Vermögenswertes sowie sein Recht auf Erhalt tatsaechlich aller ökonomischen Nutzen aus der Nutzung dieses Vermögenswertes bedeutet.

Beispiel 4:

Das Subjekt A unterzeichnete einen Vertrag mit der Laufzeit von 3 Jahren ueber Nutzung eines Fahrzeugs.

Falls das Subjekt zur Nutzung des Fahrzeugs sowie zur Festlegung berechtigt ist, ob und wann sowie fuer Zwecke welcher Auftraege/Projekte es ihn nutzen wird, ist die Voraussetzung betreffend das Recht zur Kontrolle der Nutzung erfuellt. Als problematisch können die im Vertrag genannten Beschraenkungen wie: Nutzungsverbot außerhalb der Staatsgrenzen bzw. monatliche Kilometerbegrenzung u.dgl. angesehen werden. Meistens sind es jedoch die Schutzmaßnahmen des Leasinggebers, welche sich auf die Beurteilung der Verfuegung ueber den Vermögenswert durch den Leasingnehmer nicht auswirken. Darueber hinaus falls das Subjekt A einschaetzen wuerde, dass die Vertragsbeschraenkungen erheblich sind und ihm die entsprechende Nutzung des Vermögenswertes unmöglich machen, sicherlich wuerde er den Verzicht auf dessen Unterzeichnung erwaegen.

Nachfolgend wurde der Algorithmus fuer Feststellung dargestellt, ob der jeweilige Vertrag ein Leasingverhaeltnis nach IFRS 16 enthaelt.

IFRS leasing

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