Leszek Woziński
Audit Manager bei RSM Poland

Kapitalflussrechnung (eng. cash flow) ist einer der Bestandteile eines Jahresabschlusses. Nicht alle Subjekte, die die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes anwenden, sind verpflichtet, eine Kapitalflussrechnung zu erstellen. Solche Pflicht gilt fuer diejenigen Subjekte, deren Jahresabschluss gemaeß Art. 64 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes (RLG) der obligatorischen alljaehrlichen Abschlusspruefung durch einen Wirtschaftspruefer unterliegt

Es ist jedoch zu betonen, dass sogar bei den Subjekten, deren Jahresabschluesse solch einer obligatorischen Abschlusspruefung unterliegen, sind die Befreiungen von der Pflicht zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung möglich. Gemaeß RLG gilt solch eine Befreiung fuer diejenigen Subjekte, die den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens haben. Eine Voraussetzung, die fuer die Inanspruchnahme der fuer die Kleinst- und Kleinunternehmen vorgesehenen Vereinfachungen erforderlich ist, heißt nicht nur das Nichtueberschreiten der im RLG genannten Ertragsschwellen, einer bestimmten Bilanzsumme und einer bestimmten Anzahl der Beschaeftigten, sondern auch das Treffen der Entscheidung ueber die Aufstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses durch das Feststellungsorgan des Subjekts (z.B. die Gesellschafterversammlung der GmbH des polnischen Rechts).

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUNG
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Die am haeufigsten bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung begangenen Fehler sind:

  • fehlende Ausschluesse aus der laufenden Geschaeftstaetigkeit – es kommt vor, dass die eine Kapitalflussrechnung erstellenden Personen vergessen, daraus die Geschaeftsvorfaelle auszuschließen, die nicht monetaer sind, z.B. die Veraenderung des Bestands von Vorraeten aufgrund des Erhalts bzw. der uebergabe einer Sacheinlage in Form der Bestandteile von Vorraeten, den Erwerb von Vermögenswerten durch die uebernahme der unmittelbar mit ihnen zusammenhaengenden Verbindlichkeiten bzw. durch das Finanzierungsleasing, die Veraenderung des Stands von Forderungen und investitionsbezogenen Verbindlichkeiten, z.B. den nicht bezahlten Erwerb und Veraeußerung von Sachanlagen, die gegenseitige Verrechnung von Handelsforderungen und -verbindlichkeiten, die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital und Forderungen in Anteile. Man darf nicht vergessen, dass die Ursachen fuer Abweichungen in dem geaenderten Stand der Bilanzposten, der in der Bilanz und Kapitalflussrechnung ausgewiesen ist, in der Zusaetzlichen Informationen und Erlaeuterungen gemaeß Anhang Nr. 1 Ziffer 4 der Zusaetzlichen Informationen und Erlaeuterungen des RLG zu erlaeutern sind.
  • fehlerhafte Verschiebungen aus der laufenden Geschaeftstaetigkeit – ein haeufiger Fehler dabei ist das Verschieben der Zinsen und Waehrungskursdifferenzen aus den Handelsverbindlichkeiten und -forderungen in die Finanzierungstaetigkeit. Solch ein Vorgehen ist nicht richtig, denn die gezahlten Zinsen und realisierten Waehrungskursdifferenzen aus Abrechnungen fuer Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen die laufende Geschaeftstaetigkeit, dagegen unterliegen die nicht gezahlten Zinsen und nicht realisierten Waehrungskursdifferenzen einer automatischen Beseitigung durch die Veraenderung des Stands dieser Abrechnungen.
  • fehlender Ausschluss der Waehrungskursdifferenzen aus Bewertung der auf den Waehrungskonten und in der Kasse des Subjekts gesammelten Geldmittel (der positiven mit dem Pluszeichen, negativen mit dem Minuszeichen). Die Bewertung der auf den Waehrungskonten und in der Kasse gesammelten Geldmittel hatte keine Geldfluesse in dem Zeitraum zu Folge, den die Kapitalflussrechnung betrifft.
  • fehlender Ausschluss der Veraenderung des Stands der Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der zweiten Seite auf der Konten fuer Aktiva bzw. Verbindlichkeiten erfasst werden und insbesondere der Veraenderung des negativen Firmenwertes in ihrem Gruendungsjahr, Wertes der in Form der Vermögensgegenstaende des AV erhaltenen Schenkungen sowie der Zuschuesse im Jahr ihres Erhalts;
  • fehlerhafte Bestimmung der Aufwendungen fuer den Erwerb von Sachanlagen – oft tragen die Ersteller der Kapitalflussrechnung unter diesem Posten den Betrag der Erhöhungen von Sachanlagen in dem jeweiligen Geschaeftsjahr ein, wobei sie zugleich die Erhöhungen vergessen, die ein Ergebnis der Umbuchungen aus den Sachanlagen im Bau, Erhöhungen aus Finanzierungsleasing, Angaben von Sachanlagen sind. Darueber hinaus wird die Veraenderung des Stands der investitionsbezogenen, mit den erworbenen Sachanlagen verbundenen Verbindlichkeiten durch die Ersteller einer Kapitalflussrechnung ziemlich regelmaeßig nicht eliminiert.

Mit diesen Beispielen ist natuerlich die gesamte Problematik der in der Kapitalflussrechnung erscheinenden Fehler nicht erschöpft. Die beste Methode fuer Beseitigung der vorgenannten Unregelmaeßigkeiten sind sicherlich eine gruendliche Analyse jedes Geschaeftsvorfalls und die Lektuere des Nationalen Rechnungslegungsstandards 1 (poln. KSR 1): Kapitalflussrechnung, sowie – bei Zweifeln – Kontakt mit unseren Experten.

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