Sebastian GOSCHORSKI
Accounting & Payroll Partner bei RSM Poland

Aufgrund der Annahme des Gesetzesentwurfs ueber aenderung des Umsatzsteuergesetzes ist damit zu rechnen, dass ab 1. Januar 2020 die neue JPK_VAT (eng. SAF-T) auch die Großunternehmen einreichen werden muessen, d.h. die Unternehmen mit der durchschnittlichen Jahresbeschaeftigung von 250 Personen oder mit dem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR und der Bilanzsumme von zumindest 43 Mio. Euro. Die sonstigen Steuerpflichtigen, darunter die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung, werden verpflichtet sein, die neue Datei ab 1. Juli 2020 einzureichen.

Ein elektronisches Dokument

Die aenderungen betreffen somit mehr als 1.8 Mio. Steuerpflichtige. Eine neu definierte JPK_VAT-Datei ist ein elektronisches Dokument, das die Umsatzsteuervoranmeldung (anstatt von bisherigen Umsatzsteuervoranmeldungen VAT-7 und VAT-7K) sowie das VAT-Register umfassen wird. Die Anlagen VAT-ZZ, VAT-ZD und VAT-ZT werden nicht mehr verwendet. Es ist zu beachten, dass falls ein Subjekt sich entscheidet, die neue JPK_VAT-Datei einzureichen, dann wird es verpflichtet sein, weitere Abrechnungen der Umsatzsteuer in der neuen Form einzureichen, d.h. es darf die Abrechnungen nach den alten Grundsaetzen nicht mehr einreichen (d.h. separat eine Umsatzsteuervoranmeldung und das VAT-Register als JPK_VAT-Datei uebersenden). Die Einfuehrung der neuen JPK_VAT hat auch die Abschaffung der Pflicht zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen ueber inlaendische Umsaetze, d.h. der Formulare VAT-27 zur Folge. Die darin enthaltenen Informationen erscheinen in der neuen JPK_VAT-Datei.

Dadurch werden alle Steuerpflichtigen nur ein elektronisches Dokument einreichen, das zwei Teile: die Voranmeldung und das VAT-Register enthalten wird. Diejenigen Steuerpflichtigen, welche sich fuer die Abrechnung der Umsatzsteuer vierteljaehrlich entscheiden, uebermitteln den Registerteil jeden Monat. Sie brauchen die zurzeit geltende JPK_VAT-Datei nicht mehr zu uebersenden, muessen jedoch das VAT-Register in der neuen Form uebergeben. Die Steuerpflichtigen, welche die Umsatzsteuer vierteljaehrlich abrechnen, haben auch je Vierteljahr das VAT-Register samt der Umsatzsteuervoranmeldung in Form der neuen JPK_VAT an das Finanzamt zu uebermitteln.

Worauf warten wir noch?

Es ist zu beachten, dass die aenderungen auch andere XSDs fuer die neue JPK zur Folge haben, welche die neuen Berichterstattungspflichten genau bestimmen. Zurzeit arbeitet das Finanzministerium an der neuen Datei, die in den kommenden Monaten bereitgestellt werden soll.

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Eine weitere wichtige, aber nicht geregelte Frage ist das Fehlen von uebergangsvorschriften, welche die Grundsaetze fuer Anfertigung der nach 1. Januar 2020 vorgenommenen Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldungen fuer die Perioden vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften bestimmen wuerden. Wichtig ist die Festlegung, ob die Korrektur mittels der neuen JPK_VAT-Datei oder auf Basis der bisherigen vorgenommen werden soll.

Neue Strafen (und Methoden fuer ihre Vermeidung)

Weiterhin sehen die Vorschriften eine Geldstrafe von 500 PLN fuer einen Fehler in der Voranmeldung vor. Die Geldstrafe wird fuer jeden Fehler berechnet, der die ueberpruefung der Richtigkeit der Umsaetze unmöglich macht und nicht fuer jede festgestellte Unrichtigkeit, wie man frueher plante. Man begruendet dies mit der Notwendigkeit, die Steuerpflichtigen zu einem mehr sorgfaeltigen Ausfuellen der JPK_VAT-Datei, insbesondere ihren Registerteils, zu verpflichten. Die Fehler in der Datei machen die Analyse der abgewickelten Umsaetze unmöglich, was sowohl fuer die Steuerpflichtigen, als auch fuer Finanzbehörden unguenstig ist.

Diese Geldstrafe kann man jedoch vermeiden. Vor ihrer Auferlegung ist der Vorsteher des Finanzamtes verpflichtet, an den Steuerpflichtigen die Aufforderung zur Anfertigung und Bereitstellung der Korrektur des Registers zu uebersenden, wobei er die Fehler bzw. die Daten, die dem Sachverhalt nicht entsprechen, benennen muss. Falls der Steuerpflichtige die Korrektur einreicht, welche die in der Aufforderung genannten Fehler bzw. dem Sachverhalt nicht entsprechenden Daten beruecksichtigt, wird die Geldstrafe nicht auferlegt. Natuerlich sind alle Korrekturen innerhalb von in der Aufforderung genannten Fristen einzureichen.

Zusammenfassung

Es ist zu beachten, dass die Einfuehrung des neuen Tools fuer Abrechnung der Umsatzsteuer als eines der Elemente von Bekaempfung des Steuermissbrauchs wie beispielsweise Ausstellung der „leeren Rechnungen” und Vorsteuer-Erschleichung gilt. Natuerlich verwirklichen diese aenderungen die Ziele der „Strategie fuer eine verantwortungsvolle Entwicklung bis 2020 (mit Perspektiven bis 2030”.

Grundsaetzlich sollen sie das Leben erleichtern, weil anstatt von mehreren Dokumenten nur eines gelten wird. Man muss jedoch damit rechnen, dass es umfangreicher sein wird, wodurch man darin einen Fehler leichter machen kann. Schluss mit dem separaten VAT-Register, einer separaten Umsatzsteuervoranmeldung und den zusaetzlichen Dokumenten als Anlagen. Der Steuerpflichtige wird ein elektronisches Dokument uebersenden, welches das VAT-Register und die Umsatzsteuervoranmeldung umfassen wird. Deswegen ist es nötig, sich auf die kommenden aenderungen gut vorzubereiten und eigene IT-Systeme daran möglichst schnell anzupassen, wobei wir Ihnen natuerlich gerne helfen.

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