Katarzyna CEGIEŁKA
Audit Assistant bei RSM Poland

Das Problem der periodengerechten Kostenabrechnung haengt damit zusammen, dass nicht jede Betriebsausgabe in den Buechern auf einmal erfasst werden kann. Zusaetzliche Schwierigkeiten können die Unterschiede zwischen solchen Begriffen wie Betriebsausgabe, Aufwand und Auslage bereiten.

In der Geschaeftspraxis hat man immerfort mit den bestimmten Aufwendungen zu tun (Erwerb von Sachanlagen, Versicherungszahlung usw.). Die Aufwendungen werden zu den Betriebsausgaben allmaehlich oder einmalig. Manche Aufwendungen beziehen sich auf mehr als eine Rechnungsperiode. Dann sind sie in allen Perioden abzurechnen, auf welche sie sich beziehen. Zuordnung solcher Aufwendungen nur zur Periode, in welcher sie tatsaechlich getragen wurden, wuerde die Entstellung des Finanzergebnisses der jeweiligen Gesellschaft zur Folge haben.

Die Aufwendungen sind im Laufe der Zeit proportional zu den Monaten abzurechnen, auf welche sie sich beziehen, z.B. Kosten der Vermögensversicherung, die fuer das ganze Jahr im Voraus zu bezahlen ist, sind zu aktivieren und anschließend in jedem Monat, welchen diese Versicherungsperiode betrifft, proportional als Betriebsausgaben zu erfassen.

Grundsaetze fuer periodengerechte Kostenabrechnung

Die periodengerechte Kostenabrechnung ist durch die folgenden Rechnungslegungsgrundsaetze bedingt:

  1. Realisationsprinzip – alle Finanzgeschaefte bezueglich der jeweiligen Periode sollen in den Buechern der Periode erfasst werden, auf welche sie sich beziehen. Dies bedeutet, dass in der jeweiligen Periode keine Ertraege und Aufwendungen der kuenftigen Perioden erfasst werden duerfen;
  2. Periodenprinzip – in den Buechern sind alle Ertraege und die ihnen entsprechenden Aufwendungen (die mit Erwirtschaftung dieser Ertraege zusammenhaengen) zu erfassen.
  3. Vorsichtsprinzip – die Ertraege und Aufwendungen sind nach vernuenftiger Bewertung auszuweisen, d.h. ihre Höhe soll weder herabgesetzt noch zu hoch angesetzt werden;
  4. Wesentlichkeitsprinzip – nicht alle Aufwendungen, die sich auf andere Rechnungsperioden beziehen, muessen periodengerecht abgerechnet werden. Beeinflusst die Erfassung der Aufwendungen in der Periode, in der sie tatsaechlich getragen wurden, das Jahresergebnis nicht wesentlich, dann können diese Aufwendungen der jeweiligen Rechnungsperiode zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass es nicht notwendig ist, die irrelevanten Betraege periodengerecht abzurechnen.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Die periodengerechte Kostenabrechnung wird durch das Rechnungslegungsgesetz (RLG) bestimmt. Gemaeß Art. 39 RLG ist die periodengerechte Kostenabrechnung durch aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen.

Die Aufwendungen fuer kuenftige Perioden werden mittels der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abgerechnet. Dagegen werden die voraussichtlichen Verbindlichkeiten der laufenden Periode mittels der passiven Rechnungsabgrenzungsposten abgerechnet. Laut Gesetz gelten als solche Verbindlichkeiten u.a. die Verbindlichkeiten, die mit den von den Geschaeftspartnern erbrachten Leistungen zusammenhaengen, deren Betrag ermittelt werden kann (z.B. Rueckstellung fuer Abschlusspruefung) sowie Verbindlichkeiten, die sich aus der Pflicht zur kuenftigen Leistungen an Arbeitnehmer ergeben, welche sich auf die laufende Taetigkeit beziehen (Urlaubsrueckstellungen). Es ist jedoch zu bemerken, dass ein Teil dieser Aufwendungen gemaeß Art. 39 RLG in der Bilanz als Rueckstellungen dargestellt wird (z.B. Rueckstellungen fuer Leistungen an Arbeitnehmer, deren glaubwuerdig geschaetzter Wert und Erbringungsfrist nicht gewiss sind).[1]

Kostenrechnung – periodengerechte Erfassung und Abrechnung der Kosten

Die periodengerechte Kostenabrechnung wird auf den Konten der aktiven und passiven Rechnungsabrechnungsposten erfasst. Die Aufwendungen der kuenftigen Perioden werden auf der Soll-Seite auf dem Konto der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten verbucht. Dagegen werden die unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten erfassten Aufwendungen der laufenden Periode auf der Haben-Seite auf dem Konto der passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

Falls das Subjekt die Aufwandskonten fuer zwei Verfahren (Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren) anwendet, dann werden die Rechnungsabgrenzungsposten mittels des Kontos „Abrechnung der Aufwendungen nach Arten” erfasst. In solch einem Fall werden die Aufwendungen zuerst auf den Konten der Aufwendungen nach Arten erfasst und anschließend ueber das Abrechnungskonto fuer Aufwendungen nach Arten zu den Rechnungsabgrenzungsposten umgebucht.

Beispiele fuer die mittels aktiver Rechnungsabrechnungsposten abgerechneten Aufwendungen:

  • im Voraus bezahlte Vermögensversicherungen,
  • im Voraus bezahlte Mieten,
  • im Voraus bezahlte Zeitschriftenabonnements,
  • im Voraus gezahlte Steuern, z.B. Immobiliensteuer,
  • Jahresabschreibung auf den Betriebsfonds fuer Sozialleistungen (ZFŚŚ)
  • Kosten fuer Instandsetzung der Sachanlagen

Beispiele fuer die mittels passiver Rechnungsabrechnungsposten abgerechneten Aufwendungen:

  • Kosten fuer kuenftige Pensionsleistungen,
  • Kosten fuer ausstehende Urlaubstage,
  • Kosten fuer Jubilaeumszuwendungen,
  • Kosten fuer Garantiereparaturen,
  • Kosten fuer nicht erhaltene Rechnungen fuer Strom, Gas,
  • Kosten fuer nicht abgeschlossene Dienstleistungen, z.B. Baudienstleistungen.

Darueber, welche Aufwendungen in der Bilanz als passive Rechnungsabgrenzungsposten und welche als Rueckstellungen dargestellt werden, entscheidet die Glaubwuerdigkeit der vorgenommenen Schaetzungen – ob der Betrag genau bestimmt und die Abwicklungsfrist (z.B. Frist fuer den Geldmittelabgang) sicher ist. Mehrere Informationen zu diesem Thema finden Sie jedoch bald auf unserem Blog.


[1] Vgl. International Financial Reporting Standards – International Accounting Standard 37 (internationale Rechnungslegungsstandards –  IAS 37), Paragraph 11 (Nummer 11), London, 2016