In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Was ist eine ausländische Betriebsstätte?
  • Wann zahlen ausländische Unternehmen Steuern in Polen?
  • Wie rechnen ausländische Steuerpflichtige, die in Polen tätig sind, ihre Einkünfte ab?
  • Was sind die Positionen der Finanzbehörden und Verwaltungsgerichte zu den Regelungen zu ausländischen Betriebsstätten?

Mit der zunehmenden Globalisierung weiten Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit zunehmend auf andere Länder als die Länder aus, in denen sie ansässig sind. Es ist eine gängige Praxis, ausländische Niederlassungen des Unternehmens oder neue Unternehmen zu gründen, die sich nur auf die Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Landes konzentrieren. Dies ist jedoch nicht die einzige Lösung. Eine andere Möglichkeit für die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland kann darin bestehen, einige Mitarbeiter in ein anderes Land zu versetzen, eine Zusammenarbeit mit einem inländischen Unternehmen aufzubauen oder eine Lagerstätte oder ein Büro in einem bestimmten Land einzurichten.

Solche Methoden der Ausübung der Geschäftstätigkeit werden zunehmend von ausländischen Unternehmen verwendet, die ihre Repräsentanzen in Polen errichten. Dies ist jedoch nicht frei von Risiko, weil diese Lösungen Zweifel aufkommen lassen, in welchem Land die auf diese Weise erzielten Einkünfte abgerechnet werden sollten. Aus diesem Grund haben wir Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Repräsentanz in Polen vorbereitet.

 

Beschränkte Steuerpflicht ausländischer Unternehmer und anderer Personen

Nach der allgemeinen Regel ist ein Steuerpflichtiger, der weder Sitz noch Geschäftsführung in Polen hat, in unserem Land nur auf die auf polnischem Gebiet erzielten Einkünfte steuerpflichtig.

Als Einkünfte, die auf dem Gebiet Polens erzielt werden, gelten u.a. Einkünfte aus der in Polen ausgeübten Geschäftstätigkeit – einschließlich Einkünfte, die durch eine ausländische Betriebsstätte in Polen erzielt werden. Daher ist es notwendig, zu definieren, was eine ausländische Betriebsstätte ist.

Die Antwort auf diese Frage findet sich in den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes, wonach als ausländische Betriebsstätte:

  • eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit (ganz oder teilweise) auf dem Gebiet Polens ausgeübt wird, insbesondere eine Zweigniederlassung, eine Repräsentanz, eine Geschäftsstätte, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte oder eine Stätte der Ausbeutung von natürlichen Ressourcen,
  • eine Bauausführung, ein Bau, eine Montage und eine Installation in Polen,
  • eine Person, die im Namen und für Rechnung einer ausländischen Gesellschaft handelt (vorausgesetzt, dass diese Person die Vollmacht hat, im Namen der bestimmten Gesellschaft Verträge abzuschließen und diese Vollmacht tatsächlich ausübt),

gilt.

Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn das zwischen dem jeweiligen Staat und Polen geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen andere Regeln bestimmt. Wenn ein solches Dokument unterzeichnet wurde, haben seine Bestimmungen immer Vorrang vor üblichen Regeln zur Festlegung der Besteuerungsgrundsätze in Polen.

Wie sollte ein ausländischer Unternehmer den Begriff einer einer festen Geschäftseinrichtung verstehen?

Wie sich aus dem OECD-Musterabkommen (im Folgenden: OECD-MA) und dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen ergibt, ist unter dem Begriff „feste Geschäftseinrichtung" eine Einrichtung mit einem gewissen Grad an Dauerhaftigkeit zu verstehen (es ist wichtig, dass diese „Dauerhaftigkeit” mit der Regelmäßigkeit der Tätigkeiten und nicht mit der Dauer des Betriebs der Einrichtung identifiziert werden sollte), deren Tätigkeit von einem ausländischen Unternehmen abhängig ist.

Die Formulierung „feste Geschäftseinrichtung” bezieht sich sowohl auf die Räumlichkeiten als auch auf die Fläche, die für die Ausübung von Geschäftstätigkeit in Polen genutzt wird. Bedeutet dies, dass es erforderlich ist, über ein Nutzungsrecht an Räumlichkeit zu verfügen? Überhaupt nicht. Damit eine Besteuerung der Geschäftstätigkeit möglich ist, in diesem Fall die tatsächliche Nutzung der Fläche entscheidend. Unter einer festen Geschäftseinrichtung kann daher sowohl eine bestimmte Lager- oder Produktionsfläche verstanden werden, als auch eine Bürofläche, in der ein Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens seine Tätigkeiten für dieses ausländische Unternehmen verrichtet. 

 

Besteuerung der Geschäftstätigkeit in Form einer Bauausführung

Eine Bauausführung, ein Bau, eine Montage und eine Installation stellen nur dann eine ausländische Betriebsstätte dar, wenn sie länger als 12 Monate bestehen (und diese Dauer sollte für jedes Bau-/Montage-/Installationsvorhaben separat gezählt werden). 

Wichtig ist, dass als Beginn der zwölfmonatigen Dauer nicht der tatsächliche Beginn der Bau-, Montage- und Installationsarbeiten gilt, sondern die Ausführung der ersten Tätigkeiten vorbereitender Art durch den ausländischen Unternehmer. Das Ende dieser Dauer wird wiederum durch den Tag der Fertigstellung der Bau-/Montage-/Installationsarbeiten bestimmt, d. h. durch den Tag der Unterzeichnung des Endabnahmeprotokolls für Bau-/Montage-/Installationsarbeiten1. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Dauer einer Bauausführung, Montage oder Installation in Polen auch Unterbrechungen bei der Ausführung von Arbeiten umfasst, die unter diese Begriffe fallen.

Hinweis! Das angegebene Erfordernis einer zwölfmonatigen Dauer für eine Bauausführung gilt für das OECD-Musterabkommen und kann in einzelnen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Abkommen zwischen Polen und China beträgt diese Dauer beispielsweise 6 Monate, im Abkommen zwischen Polen und Rumänien 9 Monate und im Abkommen zwischen Polen und den Vereinigten Staaten 18 Monate.

 

Wann führt eine Repräsentanz zur Besteuerung einer ausländischen Gesellschaft in Polen?

Personen, die in Polen über eine ausländische Betriebsstätte tätig sind (auch als abhängige Vertreter bezeichnet), sind Personen, die berechtigt sind, eine ausländische Gesellschaft in die Ausübung der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens einzubeziehen. Die Befugnis, im Namen der Gesellschaft zu handeln, ist eine ausreichende (aber nicht die einzige) Prämisse, weil die bloße Teilnahme an Verhandlungen – auch wenn die Abschlussdokumente von anderen Personen unterzeichnet werden – von den Beamten, die die Betriebsprüfung durchführen, als Handlung eines abhängigen Vertreters angesehen werden kann.

 

Risiko für Begründung einer ausländischen Betriebsstätte in Polen – einige Beispiele

Fernarbeit ist fast zur Norm geworden, immer mehr Menschen entscheiden sich auch dafür, ein Leben als sog. digitaler Nomade zu führen oder in einem anderen Staat als dem zu arbeiten, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet.

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet eines Staat, in dem der Arbeitgeber keinen Sitz hat, kann das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte mit sich bringen, aber diese Sache ist nicht immer endgültig geklärt und sollte von Fall zu Fall geprüft werden. Schauen wir uns daher die Fälle an, in denen polnische Gerichte und Finanzbehörden darüber entschieden haben, ob die auf dem Gebiet Polens ausgeübte Fernarbeit eines Arbeitnehmers eines ausländischen Unternehmens zur Begründung einer ausländischen Betriebsstätte geführt hat.

Nach dem Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gliwice vom 31. Januar 2022, Az. I SA/Gl 1340/212 führt die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die im Rahmen ihrer Tätigkeit einfache Verwaltungsaufgaben von Polen aus ausführen, nicht zur Begründung einer Betriebsstätte, weil der Zweck ihrer Arbeit nicht mit dem Zweck der gesamten Tätigkeit der Gesellschaft übereinstimmt. Eine ausländische Betriebsstätte wird auch dann nicht begründet, wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen eine Woche im Monat von Polen aus arbeitet, wie der Leiter der Landesfinanzauskunft in dem Steuervorbescheid vom 4. Juli 2023 mit dem Gz. 0111-KDIB1-2.4010.246.2023.1.AK feststellte.

Die Situation des Unternehmens, das seine Arbeitnehmer nach Polen verlagert hat, wird jedoch anders sein. In diesem Zusammenhang kann das Beispiel einer ukrainischen Gesellschaft angeführt werden, die Unternehmensberatung, Finanzberatung und Digitalberatung bietet und aufgrund des Kriegsausbruchs in der Ukraine ihre Arbeitnehmer vorübergehend nach Polen verlagert und ihnen ein Büro, Ausrüstung und Transportmittel zur Verfügung gestellt hat. 

Unabhängig von der Tatsache, dass das Unternehmen die Arbeitnehmer beaufsichtigte, die nicht befugt waren, in seinem Namen zu handeln, stellte der Leiter der Landesfinanzauskunft in dem Steuervorbescheid vom 19. Oktober 2023 mit dem Gz. 0114-KDIP2-1.4010.430.2023.4.MW fest, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Begründung einer festen Geschäftseinrichtung auf dem Gebiet Polens führte. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die von den versetzten Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten einen wesentlichen und bedeutenden Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens insgesamt darstellten (es handele sich nicht nur um Nebentätigkeiten).

Wie aus den obigen Beispielen ersichtlich ist, kann der Begriff der ausländischen Betriebsstätte von polnischen Gerichten und Finanzbehörden sehr weit verstanden werden. Aufgrund des Fehlens einer genauen Definition (und der Unterschiede, die in den Bestimmungen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen auftreten können) sollten Unternehmer immer die Unterstützung von Steuerberatern in Anspruch nehmen und die Umstände der Expansion ihres Unternehmens nach Polen prüfen lassen.

Falls Sie durch die Ausübung der Geschäftstätigkeit in unserem Land in einer ähnlichen Situation wie die oben genannten sind, wenden Sie sich bitte an unsere Experten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Risikoanalyse der Begründung einer Betriebsstätte in Polen.

1 Steuervorbescheid des Leiters der Landesfinanzauskunft vom z 29. März 2023, Gz. 0111-KDIB1-2.4010.24.2023.2.ANK.

2 Das Oberste Verwaltungsgericht wies in seinem Urteil vom 19. Februar 2025, Az. II FSK 609/22, die beiden Revisionsbeschwerden zurück und erklärte in der These, dass die Privatwohnung eines Arbeitnehmers, der im „Homeoffice” arbeitet, sowie jede andere Fläche, die eine ausländische Gesellschaft in Polen nicht hat oder über die sie nicht verfügt, keine Einrichtung darstellt, die eine Betriebsstätte in Polen begründet, und dass das Fehlen von Einnahmen/Einkünften, die von einer ausländischen Gesellschaft auf polnischem Hoheitsgebiet erzielt werden, nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt.