In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Welche Steuerpflichten hat ein ausländisches Unternehmen, das in Polen tätig ist?
  • Wann ist der Antrag auf Aktualisierung der einer NIP-2-Anmeldung zu stellen?
  • Was sind weitere mögliche steuerliche Folgen für ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Polen?

Nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG-PL) sind ausländische Unternehmen in Polen nur auf die auf dem polnischem Gebiet erzielten Einkünfte steuerpflichtig. Als solche Einkünfte gelten u.a. Einkünfte, die aus der in Polen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte erzielt wurden. Werfen wir also einen Blick darauf, welchen steuerlichen Verpflichtungen genau ein ausländisches Unternehmen unterliegt, das in Polen über eine Betriebsstätte tätig ist.

 

Registrierpflichten eines Unternehmers mit einer Betriebsstätte in Polen

Eine ausländische Gesellschaft, die eine Betriebsstätte in Polen hat, ist verpflichtet, eine Steuernummer (NIP) zu erhalten, die auf den Unterlagen im Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen angegeben wird. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen die NIP-2-Anmeldung beim Leiter des zuständigen Finanzamts einreichen. Wichtig ist, dass es sich bei einer solchen Betriebsstätte nicht um eine von der Gesellschaft getrennte Rechtsform handelt, so dass in der Anmeldung zur Eintragung die Daten der Muttergesellschaft anzugeben sind.

Die Anmeldung zur Eintragung sollte spätestens:

  • innerhalb der Frist, bis zu der das Unternehmen die erste Voranmeldung, Steuererklärung, steuerliche Mitteilung oder Erklärung zur steuerlichen Behandlung abzugeben hat oder
  • zusammen mit der ersten Steuerzahlung oder Steuervorauszahlung

erfolgen.

Wichtiger Hinweis: Umsatzsteuerpflichtige sind verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer noch vor dem ersten mit dieser Steuer besteuerten Umsatz registrieren zu lassen. 

Wenn einem ausländischen Unternehmen bereits eine Steuernummer zugeteilt wurde, muss dieses Unternehmen im Falle der Begründung jeder weiteren Betriebsstätte in Polen einen Aktualisierungsantrag zu stellen, in dem es die weitere Geschäftsanschrift angibt. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt 7 Tage ab dem Tag, an dem die Daten geändert wurden.

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Besteuerung der in Polen erzielten Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte

Da eine ausländische Gesellschaft der Steuerpflicht auf Einkünfte unterliegt, die in Polen über ihre Betriebsstätte erzielt werden, ist es notwendig, Aufzeichnungen zu führen die es ermöglichen, die in Polen zu versteuernden Einkünfte auszusondern. Darüber hinaus ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, bis zum 20. eines jeden Monats Körperschaftsteuervorauszahlungen für den Vormonat zu leisten sowie jährliche Steuererklärungen auf dem Formular CIT-8 einzureichen und darin Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben anzugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Polen entstanden sind.

Die Frist für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung endet am Ende des dritten Monats nach Ablauf des Steuerjahres (d.h. am 31. März des Jahres, das auf das Ende des Steuerjahres folgt, im Falle von Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht).

 

Sonstige körperschaftsteuerliche Folgen und Pflichten einer ausländischen Betriebsstätte in Polen 

Neben den oben genannten Pflichten kann die Begründung einer Betriebsstätte das Risiko zusätzlicher körperschaftsteuerlichen Verpflichtungen mit sich bringen. Eine ausländische Gesellschaft, die in Polen über eine Betriebsstätte tätig ist, sollte auch prüfen, ob ihre Tätigkeit keine Verpflichtungen in Bezug auf die Steuer auf verlagerte Einkünfte1 und die nationale Mindeststeuer2 auslöst.

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1 Art. 24aa Abs. 13 KStG-PL: Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte in der Republik Polen ausüben, einschließlich Transaktionen zwischen dem Steuerpflichtigen und der ausländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen.

Art. 24aa Abs. 10: Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 gelten nicht, soweit die in Absatz 2 genannten Betriebsausgaben zugunsten eines in Absatz 2 genannten verbundenen Unternehmens entstanden sind, das mit seinen gesamten Einkünften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums besteuert wird und in diesem Staat eine wesentliche reale wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

2 Art. 24ca Abs. 17 KStG-PL: Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 16 gelten entsprechend für den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen, der seine wirtschaftliche Tätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte in der Republik Polen ausübt.