In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wer ist ein abhängiger Vertreter eines ausländischen Unternehmens?
- Welches steuerliche Risiko ist mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters verbunden, der in Polen für ein ausländisches Unternehmen arbeitet?
- Welchen Standpunkt vertreten Finanzbehörden zur Begründung einer Betriebsstätte in Polen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Unternehmensvertreters?
Ein ausländisches Unternehmen, das in einer Weise tätig ist, die zur Begründung einer Betriebsstätte in Polen führt, muss in unserem Land Körperschaftsteuer auf die auf diese Weise erzielten Einkünfte zahlen. Um unerwartete Probleme und Strafen zu vermeiden, die in einem solchen Fall aufgrund von Steuerverfahren und Betriebsprüfungen gegen Unternehmen verhängt werden können, lohnt es sich daher, einen Blick auf die Maßnahmen des Unternehmens (und ihre abhängige Vertreter) zu werfen und das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte in Polen zu analysieren.
Welche Art der Geschäftstätigkeit gilt als Tätigkeit in Polen über eine ausländische Betriebsstätte?
Gemäß den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) gilt als eine ausländische Betriebsstätte u.a. eine Person, die im Namen und für Rechnung eines ausländischen Unternehmens handelt, falls diese Person bevollmächtigt ist, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und diese Vollmacht tatsächlich ausübt, sofern in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Heimatland des Unternehmens und Polen nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß den Bestimmungen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA) führt das ausländische Unternehmen zur Begründung einer Betriebsstätte, falls die für seine Rechnung im jeweiligen Staat tätige Person:
- kein unabhängiger Vertreter ist,
- für das Unternehmen handelt,
- in einem anderen Staat (Vertragsstaat) die Vollmacht besitzt, im Namen des jeweiligen Unternehmens Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt.
Die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters in einem anderen Staat führt somit zur Begründung einer Betriebsstätte in diesem Staat.
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Wer ist ein abhängiger Vertreter?
Wie sich aus dem Kommentar zum OECD-MA ergibt, ist der Besitz und die Ausübung einer Vollmacht zum Abschluss von Verträgen nicht nur auf die Tätigkeit des Vertreters beschränkt, die darin besteht, die Verträge abzuschließen, die ein bestimmtes Unternehmen buchstäblich wirtschaftlich binden. Ein abhängiger Vertreter ist auch eine Person, die Verträge abschließt, die das Unternehmen wirtschaftlich binden, auch wenn sie nicht in seinem Namen geschlossen werden. In einem solchen Fall kann die mangelnde aktive Beteiligung des Unternehmens an den Transaktionen darauf hindeuten, dass die betreffende Befugnis auf den Vertreter übertragen wurde.
Gemäß dem Steuervorbescheid des Leiters der Landesfinanzauskunft vom 30. Januar 2025 mit dem Gz. 0114-KDIP2-1.4010.646.2024.2.MW werden Personen, die keine Vollmacht im zivilrechtlichen Sinne besitzen, aber die Befugnis haben, alle Bestandteile des Vertrags in einer das Unternehmen bindenden Weise auszuhandeln, als sein abhängiger Vertreter behandelt.
In einer solchen Situation ist es unerheblich, ob der Vertrag letztlich von einer im Namen des Unternehmens handelnden Person oder von dem Unternehmen selbst unterzeichnet wird.
Darüber hinaus wird im OECD-Kommentar darauf hingewiesen, dass ein abhängiger Vertreter auch eine Person ist, die nach detaillierten Weisungen handelt oder der vollständigen Kontrolle des Unternehmens unterliegt. Das Kriterium, das auf den Status eines abhängigen Vertreters hinweist, ist auch Haftung: Wenn das Risiko für die Tätigkeiten dieser Person von dem Unternehmen selbst getragen wird, kann dies zur Begründung einer Betriebsstätte und der Besteuerung des ausländischen Unternehmens in Polen durch die Tätigkeit des Vertreters führen.
Wann stellt die Tätigkeit eines Handelsvertreters ein Risiko für Begründung einer Betriebsstätte dar?
Zunächst ist zu betonen, dass die bloße Tatsache, dass ein ausländisches Unternehmen einen Handelsvertreter in Polen hat, nicht immer zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Um festzustellen, ob ein ausländisches Unternehmen in Polen beschränkt steuerpflichtig ist, muss geprüft werden, ob die Tätigkeit seines Vertreters die Kriterien für die Begründung einer Betriebsstätte in Polen erfüllt. Um dies zu ermitteln, müssen drei Fragen beantwortet werden:
- Ist der Vertreter in Polen im Namen eines ausländischen Unternehmens tätig?
- Schließt diese Person solche Verträge ab, die routinemäßig ohne wesentliche Änderungen durch das betreffende Unternehmen geschlossen werden, oder spielt sie eine Schlüsselrolle bei deren Abschluss?
- Gelten die Verträge, die unter Beteiligung dieser Person geschlossen werden,
- als für das Unternehmen abgeschlossen?
- für die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung eines Nutzungsrechts an Gegenständen, die im Eigentum dieses Unternehmens stehen oder an denen es ein Nutzungsrecht hat?
- für die Erbringung von Leistungen durch dieses Unternehmen?
Wenn die Antwort auf eine dieser Fragen „Ja” lautet, besteht durch die Tätigkeit des Vertreters das Risiko, eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers in Polen zu begründen.
Vorgehensweise der polnischen Finanzbehörden bei der Ermittlung eines Handelsvertreters
In dem Steuervorbescheid vom 26. April 2023 mit dem Gz. 0111-KDIB1-2.4010.93.2023.1.AW wurde die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der Kunden bei Unternehmensumwandlungsprozessen unterstützte, von dem Leiter der Landesfinanzauskunft als die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters eines Unternehmens angesehen, das sich mit der Restrukturierungsberatung befasst. Dieser Standpunkt wurde eingenommen, obwohl die betreffende Person nicht befugt war, Entscheidungen im Namen der ausländischen Gesellschaft zu treffen, und den Inhalt und die wesentlichen Bedingungen der (direkt von der Gesellschaft abgeschlossenen) Verträge nicht ausgehandelt hatte.
Für den Leiter der Landesfinanzauskunft sprach in diesem Fall dafür die Tatsache, dass die Tätigkeit des Vertreters für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von erheblicher Bedeutung war. Er stellte fest, dass die Verträge nur formell von dem Unternehmen geschlossen würden, während es der in Polen tätige Mitarbeiter sei, der eine Schlüsselrolle bei der Herbeiführung des Vertragsabschlusses spiele.
Dagegen stimmte der Leiter der der Landesfinanzauskunft in dem Steuervorbescheid vom 1. September 2023, Gz. 0114-KDIP2-1.4010.371.2023.1.PP, dem Ansatz des Unternehmens zu, das die Zusammenarbeit mit lokalen polnischen Händlern von Lastkraftwagen und deren Teilen aufgenommen hat, und räumte ihm ein, dass eine solche Tätigkeit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers in unserem Land führt.
Die Unabhängigkeit dieser Händler sollte sich u.a. durch das Fehlen einer Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen und für Rechnung des Unternehmens, die Ausübung der Geschäftstätigkeit auf eigenes Risiko, das Fehlen der Leistungsbewertung durch das Unternehmen oder die Freiheit bei der Wahl der Marken von Autoteilen zeugen.
Bei der Feststellung der Pflicht zur Abrechnung der Körperschaftsteuer ist die Inanspruchnahme der Unterstützung von Experten von Vorteil
Wie aus den angeführten Beispielen hervorgeht, ist es bei der Prüfung, ob die Tätigkeit eines Vertreters eines ausländischen Unternehmens zur Begründung einer Betriebsstätte in Polen führt, notwendig, viele Kriterien sorgfältig zu analysieren. Um den Sachverhalt zu ermitteln und Strafen zu vermeiden, lohnt es sich, die Geschäftstätigkeit einer gründlichen Analyse zu unterziehen und die Unterstützung professioneller Steuerberater in Anspruch zu nehmen, die Erfahrung darin haben, festzustellen, ob die Tätigkeit des Vertreters in einem bestimmten Fall keine Körperschaftsteuerpflichten des Unternehmens zur Folge hat.
Lassen Sie sich zu steuerlichen Folgen der Tätigkeit von Vertretern ausländischer Unternehmen in Polen beraten. Unsere Spezialisten beantworten alle Ihre Fragen und helfen Ihnen schnell zu überprüfen, ob die Tätigkeit dieser Personen zur Begründung einer Betriebsstätte und damit zur Verpflichtung zur Abrechnung der Körperschaftsteuer in Polen führt.