Wie üblich wurde für das „Voorjaarsnota 2025“ ein Entscheidungspapier erstellt, in dem die dem „Voorjaarsnota 2025“ zugrunde liegenden Überlegungen beschrieben werden.
Obwohl im „Voorjaarsnota 2025“ nichts davon erwähnt wird, finden sich im Entscheidungsmemorandum zwei markante Kommentare, die auf eine Änderung von Paragraph 8c KStG abzielen.
- Bemerkung 1: "Die Maßnahme 8c für sogenannte Durchleitungsunternehmen ist nicht mehr im Steuerplan 2026 enthalten" und
- Bemerkung 2: "Es wird ein gesonderter Vermerk über die Maßnahme zur Einführung eines offenen Standards für Leitungsunternehmen erstellt."
Durchleitungsunternehmen sind Unternehmen, die Transaktionen mit Konzerngesellschaften abschließen, bei denen die Tätigkeit des Durchleitungsunternehmen hauptsächlich darin besteht, direkt oder indirekt Zinsen, Lizenzgebühren, Miet- oder Pachtraten zu erhalten und zu zahlen, unabhängig von der Bezeichnung und in welcher Form auch immer. Eine Durchleitungsunternehmen wird auch als Finanzdienstleistungsunternehmen (DVL) oder als Lizenz- oder Zinsübertragungsgesellschaft bezeichnet.
Ein niederländischer Durchleitungsunternehmen wird in der Regel genutzt, um Zugang zum umfangreichen niederländischen Steuerabkommensnetz zu erhalten, ohne den durchgeführten gruppeninternen Transaktionen einen (großen) Mehrwert zu verleihen. Die Überlegungen zur Änderung von Paragraph 8c KStG sind nicht neu. Bereits am 22. November 2021 empfahl der "Ausschuss für Durchleitungsunternehmen in dem Bericht "Auf dem Weg zu einem akzeptablen Flow-Through" die Abschaffung des sicheren Hafens für Durchleitungsunternehmen zur Zinsübertragung. Dieser sichere Hafen im aktuellen Paragraph 8c Körperschaftssteuergesetz lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Es wird davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger in Bezug auf verbundene Darlehen reale Risiken trägt, wenn er über ein Eigenkapital von 1 % des Betrags der ausstehenden Darlehen oder 2 Mio. EUR verfügt.
In einem Extrembeispiel bedeutet dies, dass eine niederländische BV mit einer konzerninternen Forderung und entsprechenden konzerninternen Schulden in Höhe von 1 Mrd. EUR als reale Risiken angesehen wird, wenn diese Gesellschaft ein Eigenkapital von 2 Mio. EUR hält. Es versteht sich von selbst, dass ein solches Missverhältnis zwischen der Höhe des Eigenkapitals und des Darlehens Anlass zu Diskussionen über eine künstliche Konstruktion geben kann, die sich Zugang zum niederländischen Vertragsnetz verschaffen soll.
Wenn der Safe Harbour aufgehoben wird, wird erwartet, dass die Durchleitungsunternehmen einen offenen Standard einhalten muss, der sich an die bestehenden Standards für die Risikoallokation im Bereich der Verrechnungspreise anpasst. Eine weitere Erläuterung findet sich in der bestehenden Verrechnungspreisverordnung vom 14. Juni 2022 zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Übereinstimmung mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.
Sollte der derzeitige Safe Harbor in Paragraph 8c KStG tatsächlich abgeschafft und durch einen offenen Standard ersetzt werden, wird es zwar keine gesetzliche Regelung mehr geben, die Unternehmen mit einem unrealistischen Betrag an Eigenkapital begünstigt, das in und durch verliehen wird, aber ansonsten wird sich an der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns einer solchen Gesellschaft wohl nicht viel ändern. Denn die Vergütung muss, wie bereits geschehen, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien bestimmt werden.
Möglicherweise könnte eine Änderung des Paragraph 8c KStG einen weiteren Auftakt für eine genauere Betrachtung anderer Bestimmungen des KStG bieten, wie z.B. die Anwendung der Beteiligungsbefreiung für eine niederländische Holdinggesellschaft mit unzureichender Substanz.
Jetzt müssen wir also auf das separate Memorandum über die Durchleitungsunternehmen warten.