In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wenn wir es mit einer Betriebsstaette im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften zu tun haben,
  • ob die Arbeit im Homeoffice zur Entstehung einer Betriebsstaette im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften fuehrt,
  • welche Folgen die Fernarbeit waehrend der Pandemie hat.

 

Karolina BARTKOWIAK
Tax Supervisor bei RSM Poland
 

In letzter Zeit weckt die Frage der Entstehung von steuerlichen Betriebsstaetten auslaendischer Unternehmen im Hoheitsgebiet Polens immer mehr Interesse bei den Finanzbehörden. Das Problem der auslaendischen Betriebsstaette zieht die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung auf sich, weil es sich auf den Ort der Besteuerung der Einkuenfte des jeweiligen Unternehmens auswirkt.

Betriebsstaette im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften

Es ist zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Februar 1992 ueber Körperschaftsteuer (d.h. 2021 FN. 1800 m. ae., im Weiteren: KStG-PL) unterliegen Steuerpflichtige, die weder Sitz noch Geschaeftsleitung im Gebiet der Republik Polen haben, der Steuerpflicht in Polen nur fuer Einkuenfte, die sie im Gebiet der Republik Polen erzielen.

Dies gilt insbesondere fuer Einkuenfte (Einnahmen) aus allen Arten von Taetigkeit, die im Gebiet der Republik Polen ausgeuebt wird – einschließlich derjenigen, die ueber eine in Polen gelegene auslaendische Betriebsstaette [eng. a permanent establishment (PE)] erzielt werden.

Nach Art. 4a Nr. 11 KStG-PL gilt als auslaendische Betriebsstaette:

eine feste Geschaeftseinrichtung

Als eine auslaendische Betriebsstaette gilt eine feste Geschaeftseinrichtung, durch die ein auslaendisches Unternehmen, das seinen Sitz oder seine Geschaeftsleitung im Gebiet eines Staates hat, seine Taetigkeit im Gebiet eines anderen Staates ganz oder teilweise ausuebt. Dazu zaehlen insbesondere eine Zweigniederlassung, eine Repraesentanz, ein Buero, eine Fabrikationsstaette, eine Werkstatt oder eine Staette der Ausbeutung von Bodenschaetzen.

eine Baustelle

Sowohl ein Bau, eine Montage, als auch eine Installation, die im Gebiet eines Staates durch ein Unternehmen durchgefuehrt wird, das seinen Sitz oder seine Geschaeftsleitung im Gebiet eines anderen Staates hat, gilt als eine auslaendische Betriebsstaette.

eine Person

Als eine auslaendische Betriebsstaette gilt im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes eine Person, die im Namen und fuer Rechnung eines Unternehmens mit Sitz oder Geschaeftsleitung im Gebiet eines Staates im Gebiet eines anderen Staates handelt, falls diese Person bevollmaechtigt ist, im Namen dieses Unternehmens Vertraege zu schließen, und diese Vollmacht tatsaechlich ausuebt (sog. abhaengiger Vertreter).

Die oben genannte Regelung sollte unter Beruecksichtigung des einschlaegigen Doppelbesteuerungsabkommens angewendet werden, an dem Polen beteiligt ist.

Es ist zu betonen, dass – vorschriftsgemaeß – wenn eine Person, die bei einem auslaendischen Unternehmen in Polen beschaeftigt ist, nur Taetigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstaetigkeiten gegenueber der Grundtaetigkeit dieses auslaendischen Unternehmens ausuebt, dies nicht mit der Gruendung einer steuerlichen Betriebsstaette – entweder in Form einer festen Geschaeftseinrichtung oder in Form eines abhaengigen Vertreters – gleichzusetzen ist.

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Kann die Arbeit im Homeoffice zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstaette fuehren

Wie ist die Situation im Falle eines Mitarbeiters, der bei einem auslaendischen Unternehmen beschaeftigt ist und seine Aufgaben im Rahmen der Fernarbeit (im sog. Homeoffice) im Gebiet Polens ausfuehrt? Finanzbehörden vertreten immer haeufiger den Standpunkt, dass dies zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstaette dieses Unternehmens in Polen fuehren kann. In diesem Fall wird sowohl das Vorliegen der sog. Personenbetriebsstaette (des abhaengigen Vertreters), als auch das Vorliegen einer festen Geschaeftseinrichtung im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes geprueft.

In Bezug auf die letztgenannte Frage – d. h. die Gruendung einer festen Geschaeftseinrichtung – muessen folgende Bedingungen zusammen erfuellt sein:

  • es liegt eine Einrichtung vor, d. h. ein Ort, an dem eine bestimmte Taetigkeit tatsaechlich ausgeuebt wird,
  • diese Einrichtung weist einen dauerhaften Charakter auf,
  • durch diese Einrichtung wird ganz oder teilweise die Geschaeftstaetigkeit ausgeuebt, die nicht ausschließlich vorbereitender Art oder eine Hilfstaetigkeit ist.

Unter Beruecksichtigung der oben genannten Voraussetzungen hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gliwice vor kurzem entschieden, dass Fernarbeit zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstaette in Form einer festen Geschaeftseinrichtung fuehren kann (vgl. Urteil vom 31. Januar 2022, Az. I SA/GL 1340/21).

Darueber hinaus kann eine Betriebsstaette auch infolge der Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit ueber eine auslaendische Website entstehen, wenn diese Website zur Durchfuehrung von Dienstleistungen oder Handelstaetigkeiten verwendet wird und auf einem fremden Server gespeichert ist und der Unternehmer diesen Server und den Raum, in dem er sich befindet, nutzt.

Eine Website ohne Server, der dem Unternehmen zur Verfuegung steht, stellt jedoch keine Betriebsstaette dar – es handelt sich um eine Situation, in der der Unternehmer beispielsweise den Server eines anderen Rechtstraegers nutzt, wobei er weder ueber diesen Server noch ueber die Raeumlichkeiten, in denen sich dieser Server befindet, verfuegt [vgl. Komentarz do Konwencji Modelowej OECD; R. Pioterczak: Zakład, oddział i przedstawicielstwo - opodatkowanie dochodu zagranicznego przedsiębiorcy. Zdefiniowanie pojęcia zakładu; opubl. ABC, LEX (dt. Kommentar zum OECD-Musterabkommen; R. Pioterczak: Betriebsstaette, Zweigniederlassung und Repraesentanz – Besteuerung des Einkommens eines auslaendischen Unternehmers. Definition des Begriffs Betriebsstaette, veröffentl. ABC, LEX)].

Fernarbeit waehrend der Pandemie

Im Zusammenhang mit der Pandemiesituation hat das OECD-Sekretariat ein Dokument (Analysis of Tax Treaties and the Impact of the Covid-19 Crisis) herausgegeben, das darauf hinweist, dass die derzeitige Arbeit im Homeoffice haeufig auf die in dem jeweiligen Land geltenden pandemiebedingten Einschraenkungen zurueckzufuehren ist oder von der Sorge um die Sicherheit der Mitarbeiter diktiert wird.

Die Analysis of Tax Treaties and the Impact of the Covid-19 Crisis zeigt, dass wenn Fernarbeit bei dem jeweiligen Unternehmen voruebergehend ist und der Arbeitgeber im Land seines eingetragenen Sitzes weiterhin ein Buero unterhaelt, in das die Mitarbeiter nach Ende der Pandemie zurueckkehren werden, das Risiko der Entstehung einer Betriebsstaette geringer ist.

Dieses Dokument zielt zweifellos darauf ab, die Risiken zu begrenzen, die mit der Fuehrung eines Unternehmens waehrend der Pandemie zusammenhaengen. Dennoch ist und bleibt das Thema der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstaette aeußerst aktuell und wichtig, denn in vielen Faellen wird die Fernarbeit laenger bei uns bleiben. Es besteht kein Zweifel mehr daran, dass Homeoffice – auch nach Ende der Pandemie – eine der typischen Formen der Arbeitsorganisation sein wird, auch in der internationalen Struktur.

Aufgrund der hohen Komplexitaet des Problems empfehlen wir in jedem Fall, das Risiko der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstaette zu ueberpruefen. Möchten Sie sich zu diesem Thema individuell beraten lassen, sprechen Sie uns an.

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