In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Worauf beruht die Gruppenbefreiung von der Mindestkörperschaftsteuer?
- Wie wurde bisher in Polen die Möglichkeit interpretiert, die Zusammensetzung der Gruppe zu wählen?
- Warum war der bisherige Ansatz des Leiters der Landesfinanzauskunft für Steuerpflichtige von Vorteil?
- Wie ist nun die Zusammensetzung einer Unternehmensgruppe festzulegen?
Die Mindestkörperschaftsteuer wurde gerade zum ersten Mal abgerechnet: 2024 begannen die Steuerpflichtigen (gemäß Artikel 24ca des Körperschaftsteuergesetzes) zu analysieren, ob sie der nationalen Mindeststeuer unterliegen. Zu ihrer Zahlung waren Unternehmen verpflichtet, die im Jahr 2024 einen Verlust erlitten oder eine Rentabilität von nicht mehr als 2 % erzielt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist jedoch nicht der einzige Faktor, der bei der Abrechnung mit den polnischen Finanzbehörden berücksichtigt werden sollte – gleich zu Beginn dieses Prozesses ist es entscheidend, richtig zu prüfen, ob das jeweilige Unternehmen von der Ausnahmen von der Mindestbesteuerung nach den polnischen Vorschriften profitieren kann. Welche Stellung zu der Ausnahme, die für Steuerpflichtige einer Unternehmensgruppe gilt, bezog der Leiter der Landesfinanzauskunft (DKIS)?
Gruppenbefreiung – Inhalt der Vorschriften, die angeben, wer von der Mindeststeuer betroffen ist
Die Steuerbefreiung nach Art. 24ca Abs. 14 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes sieht vor, dass von der Verpflichtung zur Abrechnung und Zahlung der Mindestkörperschaftsteuer Steuerpflichtige befreit werden können, die Teil einer Gruppe von mindestens zwei Unternehmen sind, sofern:
- ein Unternehmen der Gruppe während des gesamten Steuerjahres mindestens 75 % der Geschäftsanteile (direkt oder indirekt) an den anderen Unternehmen der Gruppe hält,
- alle Unternehmen der Gruppe das gleiche Steuerjahr haben,
- die Gesamtrentabilität (Anteil des Gewinns an betrieblichen Erträgen) von Unternehmen über 2% liegt.
Die Gruppenbefreiung von der Mindeststeuer dient dazu, die unfaire Besteuerung der Gruppen von Unternehmen zu begrenzen, die effektiv tätig sind, aber einzeln betrachtet die Anforderungen an die Rentabilitätsschwelle nicht erfüllen könnten.
Bisheriger Ansatz des Leiters der Landesfinanzauskunft – flexible Auswahl der Zusammensetzung der Gruppe
Ursprünglich vertrat der Leiter der Landesfinanzauskunft den Standpunkt, dass der Steuerpflichtige die Zusammensetzung der Gruppe, mit der er für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Art. 24ca Abs. 14 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes Abrechnungen durchführte, frei bestimmen konnte.
Im Steuervorbescheid vom 12. Dezember 2024, Az. 0111-KDIB2-1.4010.514.2024.1.AR, wies der Leiter der Landesfinanzauskunft darauf hin, dass die vorgenannte Bestimmung den Steuerpflichtigen nicht verpflichte, eine Gruppe mit allen Unternehmen zu bilden, bei denen die Voraussetzung des Haltens von 75 % der Geschäftsanteile erfüllt ist. Den Steuerpflichtigen stehe es frei, zu wählen, welche Unternehmen, die die in Art. 24ca Abs. 14 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, eine Gruppe bilden sollen und welche „außerhalb der Gruppe” bleiben sollen.
Dieser Ansatz war für Steuerpflichtige überraschend von Vorteil und bot die Möglichkeit, das Steuerrisiko je nach dem Finanzergebnis der einzelnen Unternehmen der Gruppe flexibel zu steuern.
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Neue Stellung des Leiters der Landesfinanzauskunft bedeutet das Ende des Ermessens und macht die Abrechnung der Mindeststeuer komplizierter
Im Steuervorbescheid vom 8. April 2025, Az. 0114-KDIP2-2.4010.60.2025.2.SJ, stellte der Leiter der Landesfinanzauskunft einen ganz anderen, für Steuerpflichtige ungünstigen Ansatz vor. Er entschied, dass der Steuerpflichtige nicht das Recht habe, zu wählen, welche Unternehmen, die die im Körperschaftsteuergesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, für die Zwecke der analysierten Befreiung in die Gruppe einbezogen würden.
In dem Steuervorbescheid wird ausgeführt, dass es keinen Grund gebe, den Standpunkt zu akzeptieren, aufgrund dessen die Zusammensetzung der von der Besteuerung auszunehmenden Gruppe gewählt werden könne. Die Ausnahme von der Besteuerung mit der Mindestkörperschaftsteuer gemäß Art. 24ca Abs. 14 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gelte für alle Unternehmen der Gruppe, die die Kriterien für die Ausnahme erfüllen.
Die neue Auslegung bedeutet, dass Mindeststeuerpflichtige verpflichtet sind, alle Unternehmen in ihre Abrechnung einzubeziehen, an denen die Muttergesellschaft (direkt oder indirekt) mindestens 75 % der Geschäftsanteile hält und die das gleiche Steuerjahr haben. Es ist nicht mehr möglich, die Gruppenbefreiung von der Mindestkörperschaftsteuer unter Ausschluss ausgewählter Unternehmen anzuwenden.
Wie wirkt sich die neue Stellung zur Gruppenbefreiung von der Mindeststeuer auf Abrechnungen aus?
Die Änderung des Ansatzes des Leiters der Landesfinanzauskunft hat erhebliche praktische Folgen. Zu den wichtigsten Herausforderungen, denen sich die in Polen tätigen Steuerpflichtigen stellen müssen, gehören:
- die Notwendigkeit, bei der Berechnung der Gesamtrentabilität die gesamte Zusammensetzung der Unternehmensgruppe zu berücksichtigen,
- potenzielles Risiko, das Recht auf Steuerbefreiung zu verlieren (wenn nur eines der Unternehmen der Gruppe die Rentabilität der gesamten Gruppe unter die Schwelle von 2 % senkt),
- die Verpflichtung, die Körperschaftsteuererklärung zu korrigieren und die Mindeststeuer für 2024 (mit Zinsen) zu zahlen.
Die neue Auslegung des Leiters der Landesfinanzauskunft stellt auch höhere Anforderungen an die Steuerpflichtigen in Bezug auf die Datenkonsolidierung und die Transparenz der Konzernstruktur.
In welcher Hinsicht bleibt die Gruppenbefreiung von der nationalen Mindeststeuer unverändert?
Glücklicherweise hat sich ein weiteres wichtiges Element der Gruppenbefreiung nicht geändert – der Leiter der Landesfinanzauskunft weist in den Steuervorbescheiden weiterhin konsequent darauf hin, dass die Muttergesellschaft nicht in Polen ansässig sein muss und ein ausländisches Unternehmen sein kann. Darüber hinaus betont die Behörde, dass, wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, diesen Status nur auf inländische Unternehmen zu beschränken, dies sich eindeutig in den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes widerspiegeln würde.
Das bedeutet, dass die Muttergesellschaft, die polnische Unternehmen innerhalb der Gruppe vereinigt, eine ausländische Gesellschaft sein kann, z. B. mit Sitz in Bulgarien oder den Vereinigten Staaten (vorausgesetzt, dass die Kriterien erfüllt sind, dass sie 75 % der Geschäftsanteile an diesen Unternehmen hält und das Steuerjahr für alle Unternehmen gleich ist).
Die Steuerpflichtigen müssen jedoch bedenken, dass nur polnische Unternehmen diese Steuer als Gruppe abrechnen und von der im Körperschaftsteuergesetz vorgesehenen Ausnahme von der Mindestbesteuerung in Polen profitieren können. Dabei handelt es sich um eine wichtige Einschränkung, die nach wie vor in Kraft ist und sich auf die Art und Weise auswirkt, wie die zur Steuerbefreiung berechtigte Gruppe identifiziert wird.
Der Standpunkt der Behörden in Bezug auf die Zulässigkeit einer ausländischen Muttergesellschaft ist nach wie vor günstig, insbesondere für internationale Unternehmensgruppen. Andernfalls wären Strukturen mit Stammhäusern außerhalb Polens vollständig von der Möglichkeit der Nutzung der Steuerbegünstigung ausgeschlossen.
Wenn Sie Fragen oder Zweifel in Bezug auf die Abrechnung der Mindeststeuer haben – sowohl betreffend die Zusammensetzung der Gruppe als auch die Berechnung der Rentabilität – wenden Sie sich an unsere Steuerberater.