In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- In welchen Situationen können Verrechnungspreiskorrekturen der Mehrwertsteuer unterliegen?
- Welche Nachweise über die Erbringung von Dienstleistungen und deren Erforderlichkeit können Finanzbehörden vom Steuerpflichtigen verlangen?
Anfang September 2025 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil (C-726/23) erlassen, das für polnische Steuerpflichtige, die Umsätze mit verbundenen Unternehmen tätigen, von erheblicher Bedeutung sein kann. Obwohl es sich in der Rechtssache um eine rumänische Tochtergesellschaft handelte, gilt das Urteil in der gesamten Europäischen Union.
Streit mit Finanzverwaltung um Anpassung der Gewinnspanne
Ein rumänisches Unternehmen, das sich mit dem Handel und der Vermietung von Kranen befasst und Teil einer internationalen Unternehmensgruppe ist, verwickelte sich in einen Streit mit der Finanzverwaltung, der zum Erlass eines Urteils führte, das auch für polnische Steuerpflichtige wichtig ist. Die belgische Muttergesellschaft war u.a. für unterstützende Dienstleistungen wie die Suche und Beschaffung von Lieferanten zuständig.
Gemäß der von dem Konzern durchgeführten Verrechnungspreisanalyse soll die Betriebsergebnismarge der rumänischen Gesellschaft in einem bestimmten Bereich liegen, was auch in einer Vereinbarung zwischen den Unternehmen festgelegt wurde. Für den Fall von Abweichungen haben verbundene Unternehmen die Ausstellung entsprechender Korrekturrechnungen vorgesehen.
In den Jahren 2011-2013 passte die Gewinnspanne des rumänischen Unternehmens nicht in den Bereich, der im Rahmen der angenommenen Verrechnungspreispolitik festgelegt wurde, deshalb stellte die Muttergesellschaft solche Korrekturrechnungen aus. Das belgische Unternehmen berechnete jedoch darauf keine Mehrwertsteuer, obwohl es diese Rechnungen als auf die Erbringung von Dienstleistungen bezogen auswies.
Die rumänische Tochtergesellschaft rechnete sie unterschiedlich ab: teils als innergemeinschaftliche Erwerbe von Dienstleistungen, teils als nicht steuerbare Umsätze. Die rumänischen Finanzbehörden stellten diesen Ansatz jedoch in Frage und versagten den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass das Unternehmen weder die tatsächliche Erbringung der in Rechnung gestellten Dienstleistungen noch deren Erforderlichkeit für die Zwecke der steuerbaren Umsätze nachgewiesen hatte.
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Entscheidung des Rechtsstreits durch den EuGH
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Vergütung, die nach einer Methode der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnet wird und mit der die Gewinnspanne der Tochtergesellschaft angepasst wird, als Gegenleistung für eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung (gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG) anzusehen ist.
Mit anderen Worten, solche Rechnungen, wie diese, die im Rahmen der Berichtigung von der belgischen Muttergesellschaft ausgestellt werden, sind nicht steuerlich neutral und können mehrwertsteuerliche Pflichten begründen.
Darüber hinaus wies der EuGH darauf hin, dass die Finanzverwaltung von verbundenen Unternehmen nicht nur die Vorlage von Rechnungen, sondern auch von anderen Nachweisen über die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen verlangen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass ein solches Verlangen der Beamten für „Prüfungszwecke erforderlich und verhältnismäßig ist”.
Praktische Bedeutung des Urteils über die Berichtigung von Rechnungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen
Das hier diskutierte Urteil des EuGH beweist, dass Verrechnungspreiskorrekturen, die innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, nicht nur eine neutrale Anpassung darstellen, sondern als mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten angesehen werden können. Gleichzeitig steht das Urteil nicht nur im Einklang mit dem EU-Ansatz zur Mehrwertsteuer, sondern hat auch praktische Folgen für Unternehmen, die Umsätze mit verbundenen Unternehmen abrechnen. Die wichtigste Schlussfolgerung ist klar: Die Korrektur der Verrechnungspreise in einer Unternehmensgruppe kann die Verpflichtung zur Abrechnung der Mehrwertsteuer bedeuten, daher sollten die Unternehmer darauf achten, vollständige Unterlagen zu sammeln, die die Erbringung der erbrachten Dienstleistungen nachweisen.
Um Ruhe zu bewahren und Strafen zu vermeiden, lohnt es sich daher, die Unterstützung von Steuerberatern mit langjähriger Erfahrung in der Abrechnung lokaler und grenzüberschreitender Umsätze in Anspruch zu nehmen. Spezialisten für VAT Compliance und Analyse der Verrechnungspreise stellen nicht nur sicher, dass das Unternehmen alle Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, sondern verteidigen bei Bedarf auch die angenommenen Lösungen, indem sie das Unternehmen vor der Finanzverwaltung vertreten.