Am 1. Dezember dieses Jahres wurde das Gesetz zur aenderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (im Folgenden: "Novellierung") durch das Parlament verabschiedet, der eine Reihe relevanter aenderungen im Bereich der Umsatzsteuer einfuehrt. Im Folgenden praesentieren wir Ihnen die wichtigsten davon.

 

Erweiterung des Umfangs des Reverse-Charge-Verfahrens

Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens auf Baudienstleistungen, die im Anhang Nr. 14 zum Gesetz detailliert aufgefuehrt werden. Zudem werden einige Positionen ueber Erzeugnisse aus Edelmetallen (Pos. 22a, Pos. 22aa, Pos. 22ab, Pos. 22c, Pos. 22ca, Pos. 27b, Pos. 28d) im Anhang Nr. 11 geaendert oder hinzugefuegt. Das Reverse-Charge-Verfahren gilt außerdem fuer Lieferungen von Prozessoren (im Falle von sog. wirtschaftlich einheitlichen Transaktionen mit einem Wert von ueber 20.000 PLN).

Recht auf vierteljaehrliche Abrechnung

Dem Entwurf zufolge sind "neue" Unternehmer nicht mehr zur Einreichung von Quartalserklaerungen berechtigt. Das Recht auf die Steuerabrechnung in diesem Modus erwerben sie erst 12 Monate nach der Registrierung. Darueber hinaus duerfen diejenigen Unternehmer, die in dem jeweiligen Quartal oder in den diesem vorausgehenden vier Quartalen eine Lieferung von Waren gemaeß Anhang Nr. 13 zum Gesetz durchgefuehrt haben, keine vierteljaehrlichen Abrechnungen vornehmen, es sei denn, dass der Gesamtnettowert der Lieferungen in keinem Monat dieser Zeitraeume den Betrag von 50 000 PLN ueberschritten hat.

Pflicht zur elektronischen Einreichung von Umsatzsteuererklaerungen und zusammenfassenden Meldungen

Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Umsatzsteuererklaerungen gilt fuer Unternehmer, die:

  • verpflichtet sind, sich als die im Binnenmarkt taetigen Unternehmer registrieren zu lassen;
  • Lieferanten oder Erwerber von Waren und Dienstleistungen sind, fuer die der Reverse-Charge-Mechanismus gilt;
  • gemaeß den Körperschaftsteuervorschriften verpflichtet sind, Steuererklaerungen und Meldungen einzureichen und die Steuer auf elektronischem Wege jaehrlich zu berechnen.

Die Novellierung fuehrt zudem die Pflicht zur elektronischen Einreichung von zusammenfassenden Meldungen ausschließlich fuer monatliche Zeitraeume ein.

Rueckerstattung des Vorsteuerueberschusses

Die Novellierung sieht außerdem aenderungen im Bereich der Pruefung hinsichtlich der Begruendetheit der Rueckerstattung der Vorsteuerueberschuesse vor. In den zu Art. 87 des polnischen Umsatzsteuergesetzes neu hinzugefuegten Abs. 2b und Abs. 2c ist das Recht der Finanzbehörden auf die ueberpruefung der Abrechnungen des Unternehmers, jedoch auch Abrechnungen anderer an der Leistungskette beteiligten Unternehmen, sowie auf die ueberpruefung der uebereinstimmung dieser Abrechnungen mit dem tatsaechlichen Ablauf der ausgewiesenen Transaktionen vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies das Recht der Behörden auf die Durchfuehrung von sog. "Kreuzpruefungen" im Rahmen der Prueftaetigkeiten, die sich in der Praxis auf die gesamte Leistungskette erstrecken können. Werden bei einem Unternehmer Unregelmaeßigkeiten vermutet, können demnach Pruefungen bei vielen anderen Steuerpflichtigen zur selben Zeit eingeleitet werden, wodurch die Steuererstattung fuer lange Monate ausgesetzt wird.

Die Leiter der Finanzaemter erhalten zusaetzlich das Recht auf die Verlaengerung der Frist fuer die Erstattung des Vorsteuerueberschusses auf Anforderung des Hauptkommandanten der Polizei, des Chefs des Zentralen Antikorruptionsbueros, des Chefs der Agentur fuer Innere Sicherheit oder des Generalstaatsanwalts im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren fuer den in der Anforderung genannten Zeitraum, der allerdings maximal 3 Monate betragen darf. Eine solche Anforderung muss eine Begruendung enthalten.

Zusaetzlich wird es noch schwieriger, den Vorsteuerueberschuss waehrend der verkuerzten 25-taegigen Frist erstattet zu bekommen. Die geplanten aenderungen gehen auf den Verdacht der Ausnutzung der gegenstaendlichen Vorschrift durch Betrueger zum Zwecke der Steuerhinterziehung zurueck. Deswegen sieht die neue Rechtslage zusaetzliche Restriktionen vor, falls eine beschleunigte Steuererstattung angestrebt wird.

Um eine vorzeitige Erstattung des Vorsteuerueberschusses zu beantragen, muss der Unternehmer neben der Einreichung eines entsprechenden Antrags beim Finanzamt folgende Anforderungen erfuellen:

  1. die aus den Eingangsrechnungen resultierenden Forderungen muessen ueber ein Bankkonto des Unternehmers oder ueber ein Konto des Unternehmers bei einer genossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse bezahlt werden und der Unternehmer muss Dokumente zur Bestaetigung der gegenstaendlichen Zahlung vorlegen;
  2. der Gesamtbetrag der sonstigen Rechnungen darf 15 000 PLN nicht ueberschreiten;
  3. der Unternehmer muss waehrend der 12 aufeinanderfolgenden Monate, die dem Zeitraum vorausgehen, fuer den eine beschleunigte Erstattung beantragt wird, den Status eines aktiven Umsatzsteuerpflichtigen gehabt haben und nachweisen, dass die entsprechenden Steuererklaerungen eingereicht wurden;
  4. der Betrag der Vorsteuer oder der Differenz zwischen der Vorsteuer und der geschuldeten Steuer aus frueheren Abrechnungsperioden (uebertragen auf Folgeperioden) darf 3 000 PLN nicht ueberschreiten;
  5. der Vorsteuerbetrag ergibt sich aus Zolldokumenten, Importerklaerungen und Bescheiden und wurde durch den Unternehmer bezahlt (zurzeit geltende Bedingung);
  6. fuer den Warenimport, auf den das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist, den innergemeinschaftlichen Warenerwerb, die Dienstleistungserbringung, fuer die der Dienstleistungsnehmer steuerpflichtig ist, oder die Warenlieferung, fuer die der Erwerber steuerpflichtig ist, werden in der Steuererklaerung die Betraege der geschuldeten Steuer ausgewiesen (zurzeit geltende Bedingung).

Um sowohl dem Unternehmer die Dokumentierung der Zahlung als auch der Behörde die ueberpruefung dieser Tatsache zu erleichtern, begrenzen die neuen Vorschriften die Zahlungspflicht gleichzeitig ausschließlich auf jene Rechnungen, in denen die Vorsteuer in der Steuererklaerung fuer die jeweilige Periode ausgewiesen wurde.

Der Pro-rata-Abzug wird gesondert fuer jede Organisationseinheit der Gebietskörperschaften festgelegt

Art. 90 des Umsatzsteuergesetzes wird um Abs. 10a und Abs. 10b ergaenzt. Die neuen Regelungen verpflichten Gebietskörperschaften, die Pro-rata-Abzuege gesondert fuer jede ihnen unterstellte Organisationseinheit festzulegen. Unter Organisationseinheiten werden verstanden:

  • haushaltsgebundene Einrichtungen oder haushaltsgebundene Selbstverwaltungsbetriebe;
  • Gemeindeamt, Landratsamt, Marschallamt.

Verweigerung der Registrierung eines Unternehmers

Die aenderungen betreffen zudem die Registrierung fuer Umsatzsteuerzwecke. Gemaeß Absatz 4a, der zu Art. 96 hinzugefuegt wurde, registriert der Leiter eines Finanzamtes ein Unternehmen dann nicht als umsatzsteuerpflichtig (es gilt eine Benachrichtigungspflicht), wenn:

  • die in der Anmeldung zur Registrierung angegebenen Informationen unwahr sind, oder
  • das Unternehmen nicht existiert oder es (trotz unternommener, dokumentierter Versuche) nicht möglich ist, sich mit diesem oder dessen Bevollmaechtigten in Verbindung zu setzen, oder
  • die Verantwortlichen auf Anforderung des Leiters des Finanzamtes nicht erscheinen.

Gesamtschuldnerische Haftung des Bevollmaechtigten

Im Falle von Anmeldungen zur Registrierung, die von einem Bevollmaechtigten vorgenommen werden, haftet der Bevollmaechtigte zusaetzlich zusammen mit dem Unternehmer gesamtschuldnerisch fuer dessen Steuerrueckstaende, die Taetigkeiten betreffen, welche innerhalb von 6 Monaten ab Registrierung als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger realisiert wurden. Die Obergrenze der Haftung betraegt 500 000 PLN. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Entstehung der Steuerrueckstaende nicht auf eine unredliche Steuerabrechnung zurueckzufuehren ist, die die Erlangung eines Vermögensvorteils zum Zweck hatte. Der Entwurf ist hier leider unpraezise und bestimmt nicht, ob es sich ausschließlich um Umsatzsteuerrueckstaende handelt.

Erhöhung des Limits des Verkaufsvolumens

Das Limit, das zu der sog. unternehmensbezogenen Befreiung berechtigt, wird von 150 000 PLN auf 200 000 PLN erhöht (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten).

Löschung eines Unternehmers aus dem Register

Der Entwurf erweitert den Katalog der Umstaende, bei denen der Leiter eines Finanzamtes berechtigt ist, ein als umsatzsteuerpflichtig registriertes Unternehmen von Amts wegen zu löschen. Hierfuer besteht keine Benachrichtigungspflicht. Ab dem neuen Jahr kann ein Unternehmer aus dem Register gelöscht werden, wenn:

  • er nicht existiert, oder
  • es trotz unternommener, dokumentierter Versuche nicht möglich ist, sich mit ihm oder seinem Bevollmaechtigten in Verbindung zu setzen, oder
  • er auf Anforderung einer Steuerbehörde oder fuer Steuerpruefungen zustaendigen Behörde nicht erscheint;
  • die in der Anmeldung zur Registrierung angegebenen Informationen sich als unwahr erweisen;
  • er die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit fuer mindestens 6 folgende Monate eingestellt hat;
  • er zur Einreichung von Steuererklaerungen verpflichtet ist und solche Steuererklaerungen fuer 6 aufeinanderfolgende Monate oder fuer 2 aufeinanderfolgende Quartale nicht eingereicht hat;
  • er waehrend 6 aufeinanderfolgender Monate oder 2 aufeinanderfolgender Quartale Steuererklaerungen eingereicht hat, in denen er keinen Verkauf und keinen Erwerb von Waren und Dienstleistungen unter Angabe der abzuziehenden Steuerbetraege ausgewiesen hat;
  • er Rechnungen oder Korrekturrechnungen ausgestellt hat, die Taetigkeiten dokumentieren, die in Wirklichkeit nicht vorgenommen wurden;
  • er waehrend der Ausuebung seiner Geschaeftstaetigkeit wusste oder gerechtfertigte Gruende fuer die Vermutung hatte, dass die Lieferanten oder Erwerber, die an der Lieferung derselben Ware oder Dienstleistung unmittelbar beteiligt waren, mit dem Ziel taetig sind, einen Vermögensvorteil infolge einer unredlichen Steuerabrechnung zu erzielen.

Am Tag der Wiederaufnahme der Geschaeftstaetigkeit wird der Unternehmer mit dem Status registriert, den er vor dem Tag der Einstellung dieser Taetigkeit hatte, ohne dass es erforderlich ist, eine erneute Anmeldung zur Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger vorzunehmen.

Der Leiter des Finanzamtes stellt den vorherigen Status des Unternehmers wieder her, ohne dass es erforderlich ist, eine Anmeldung zur Registrierung vorzunehmen, wenn:

  • der Unternehmer nachweist, dass er eine steuerpflichtige Geschaeftstaetigkeit ausuebt, und er im Falle der Nichteinreichung von Steuererklaerungen trotz Bestehen einer solchen Pflicht die fehlenden Steuererklaerungen nachreicht;
  • wenn der Unternehmer nachweist, dass er eine Geschaeftstaetigkeit ausuebt und die Ausstellung der Rechnung oder Korrekturrechnung auf einen Irrtum zurueckzufuehren ist oder ohne Wissen des Unternehmers erfolgt ist.

Die Löschung des Unternehmers aus dem Register ist mit der Löschung als EU-Umsatzsteuerpflichtiger gleichbedeutend.

Zusaetzlich ist der Leiter des Finanzamtes berechtigt, ein EU-umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen aus dem Register zu löschen, wenn das Unternehmen fuer 3 aufeinanderfolgende Monate oder ein Quartal Steuererklaerungen einreicht, in denen kein Verkauf und Erwerb von Waren und Dienstleistungen unter Angabe der abzuziehenden Steuerbetraege ausgewiesen wird. Diese Vorschrift wird auch angewandt, wenn der Unternehmer trotz Bestehens einer solchen Pflicht waehrend eines Zeitraums von 3 aufeinanderfolgenden Monaten keine zusammenfassenden Meldungen bezueglich der EU-Umsatzsteuer einreicht.

Zusaetzliche Steuerschuld

Der Entwurf fuehrt auch eine Sanktion in Form der sog. zusaetzlichen Steuerschuld (in Wirklichkeit geht es um eine Verwaltungsstrafe) ein. 

Der Leiter eines Finanzamtes oder eine fuer Steuerpruefungen zustaendige Behörde ermittelt die korrekte Höhe des Vorsteuerueberschusses oder der Steuerschuld und berechnet eine zusaetzliche Steuerschuld in Höhe von 30% des Betrags der zu niedrig angesetzten Steuerschuld oder 30% des zu hoch angesetzten Betrags des Vorsteuerueberschusses, der zu erstatteten Vorsteuer oder der Steuerdifferenz zur Reduzierung der geschuldeten Steuer in den folgenden Perioden, wenn der Steuerpflichtige in der einzureichenden Steuererklaerung einen Steuerschuldbetrag ausweist, der niedriger als der zu zahlende Steuerschuldbetrag ist, oder einen Differenzbetrag bzw. einen Betrag der zu erstattenden Steuer ausweist, der höher als der in diesem Zusammenhang zustehende Betrag ist, oder keine Steuererklaerung einreicht und den Steuerschuldbetrag nicht einzahlt.  

Die Höhe der zusaetzlichen Steuerschuld betraegt 20%, wenn der Steuerpflichtige nach Beendigung einer Betriebspruefung oder im Zuge eines durchgefuehrten Kontrollverfahrens eine Berichtigung der Steuererklaerung einreicht, in der alle festgestellten Unregelmaeßigkeiten beruecksichtigt werden, sowie den Steuerschuldbetrag einzahlt oder den ihm nicht zustehenden Erstattungsbetrag zurueckzahlt oder wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklaerung einreicht und den Steuerschuldbetrag einzahlt.

Der Entwurf sieht auch eine zusaetzliche Steuerschuld in Höhe von 100% vor, wenn der zu niedrig angesetzte Steuerschuldbetrag, der zu hoch angesetzte, aus der Steuerdifferenz resultierende Erstattungsbetrag bzw. Vorsteuererstattungsbetrag, der zu hoch angesetzte, in den folgenden Perioden zu reduzierende Steuerdifferenzbetrag oder der Ausweis des aus der Steuerdifferenz resultierenden Erstattungsbetrags bzw. Vorsteuererstattungsbetrags oder des in den folgenden Perioden zu reduzierenden Steuerdifferenzbetrags anstatt des Ausweises eines an das Finanzamt einzuzahlenden Steuerschuldbetrags ganz oder teilweise aus der Reduzierung des Betrags der geschuldeten Steuer um die Vorsteuerbetraege resultiert, die sich aus von einem nicht existierenden Unternehmen ausgestellten Rechnungen ergeben, in denen Leistungen ausgewiesen werden, die nicht ausgefuehrt wurden, in denen Betraege genannt werden, die der Wirklichkeit nicht entsprechen, oder in denen rechtswidrige oder Scheingeschaefte (d.h. aus sog. leeren Rechnungen) bestaetigt werden.

Unveraendert erhöhte Umsatzsteuersaetze

Der Entwurf sieht auch die Aufrechterhaltung der erhöhten Umsatzsteuersaetze (5%, 8% und 23%) mindestens bis Ende 2018 vor.

Größere Sanktionen fuer Personen, die fuer die Abrechnung der Umsatzsteuer verantwortlich sind

Außerdem ist auch auf die beabsichtigte Einfuehrung von aenderungen des Steuerstrafgesetzbuchs bezueglich der Verschaerfung der Strafen fuer die Ausstellung und Verwendung leerer Rechnungen hinzuweisen. Außer der geltenden Geldbuße ist eine Gefaengnisstrafe von nicht weniger als einem Jahr vorgesehen. Allerdings wurde nicht praezisiert, wie umfassend der Begriff der "Verwendung" einer Rechnung ist und ob er zum Beispiel auch die Arbeit von Buchhaltern betrifft.

Der Entwurf fuehrt zahlreiche aenderungen ein, deren Ziel es ist, das Steuersystem "dichter zu machen" und der Umsatzsteuerhinterziehung vorzubeugen. Die Rechte der Behörden in Bezug auf Taetigkeiten im Rahmen der Pruefung der Begruendetheit der Rueckerstattung und Registrierung werden erweitert. Die Behörden bekommen auch die Möglichkeit, einen Unternehmer aus Register fuer Umsatzsteuerpflichtige zu löschen. Es werden Sanktionen eingefuehrt, die der Entwurfsbegruendung zufolge vor allem praeventiven Charakter haben sollen. Auf die Effekte der einzufuehrenden aenderungen muss noch gewartet werden, es bleibt allerdings zu hoffen, dass die Steuerbehörden ihre Rechte nicht missbrauchen werden und die Gewerbeausuebung nicht allzu sehr erschwert wird. Die bisherigen Erfahrungen zeigen allerdings, dass eine zu große Willkuer auf Seiten der Steuerbehörden die Taetigkeit ehrlicher Unternehmen erheblich erschwert, die Justiz lahmlegt und das Umfeld fuer die wirtschaftliche Entwicklung beeintraechtigt. Der gleichzeitige Mangel an Vorschlaegen bezueglich einer realen Optimierung der Taetigkeit der Steuerverwaltung laesst vermuten, dass ihre Ratlosigkeit mit der ersatzweisen und eher einfachen Lösung in Form von verschaerften Sanktionen kaschiert wird. Ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Vorbeugung und Ermittlung der tatsaechlichen Straftaeter ist allerdings aeußerst zweifelhaft.

 

 

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