VAT-Register uebersendet laufend im Rahmen von SAF-T

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13. Mai 2016 wurde von dem Sejm der Republik Polen das Gesetz ueber aenderung des Gesetzes – Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze verabschiedet, mit dem u.a. die Pflicht zur automatischen, allmonatlichen uebersendung der Auskunft ueber das gefuehrte VAT-Register nach Art. 109 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (GBl. 2011, Nr. 177, FN. 1054 mit spaeteren aenderungen) eingefuehrt wird. Die uebersendung hat im Rahmen von logischen Strukturen des Standard Audit File for Tax Purposes (im Folgenden: SAF-T) zu erfolgen. Sie gilt also fuer Subjekte, die ihre Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke EDV-gestuetzt fuehren. Die aenderung wurde durch den festen Sejm-Unterausschuss fuer ueberwachung des Steuersystems waehrend der Arbeiten an der aenderung des Gesetzes – Abgabenordnung vorgeschlagen, welche die Einfuehrung der Missbrauchsklausel in die polnische Rechtsordnung zum Ziel hat. Sie wurde durch den Sejm-Ausschuss fuer öffentliche Finanzen angenommen (Vordruck 464).

Das Konzept des Standard Audit File for Tax Purposes wurde in unseren Veröffentlichungen bereits zweimal erlaeutert:(Tax Alert 2/2016, Tax Alert 8/2016). Die Idee von SAF-T beruht auf der uebermittlung auf Verlangen von Finanzbehörden oder Aufsichtsbehörden fuer öffentliche Finanzen der Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke und der Buchungsbelege in elektronischer Form in einer bestimmten logischen Struktur durch Subjekte, die diese Aufzeichnungen EDV-gestuetzt fuehren. Die (aktuellen) Endversionen der logischen Strukturen von SAF-T stehen auf der Webseite des Finanzministeriums unter den Lesezeichen bezueglich der Finanzverwaltung und Außenpruefung zur Verfuegung (link).

Gemaeß den Vorschriften des zum 13. Mai 2016 verabschiedeten aenderungsgesetzes ist jedoch höchst wahrscheinlich, dass die Subjekte, welche die elektronischen Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke fuehren, ab 1. Juli 2016 zusaetzlich zur automatischen uebersendung einer Auskunft ueber das gefuehrte VAT-Register fuer Monatsperioden verpflichtet sein werden. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Auskunft ueber das gefuehrte VAT-Register” die in diesem Register enthaltenen Daten, und nicht alleine die Auskunft ueber die Registerfuehrung meinte. Die Auskunft soll fuer den jeweiligen Monat bis zum 25. Tag des Folgemonats uebersendet werden.

So wie im Falle der Vorschriften ueber uebermittlung auf Verlangen von Finanzbehörden oder Aufsichtsbehörden fuer öffentliche Finanzen der Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke und der Buchungsbelege wurden auch im Falle der Vorschriften ueber automatische, allmonatliche uebersendung der Auskunft ueber das gefuehrte VAT-Register die uebergangsfristen fuer Kleinstunternehmer sowie kleine und mittlere Unternehmer im Sinne des Gesetzes ueber die Freiheit der wirtschaftlichen Betaetigung (GBl. 2015, FN 535 mit spaeteren aenderungen) von dem Gesetzgeber vorgesehen. Waehrend dieser Fristen können die Unternehmer eine Auskunft ueber das VAT-Register in elektronischer Form in den bestimmten logischen Strukturen von SAF-T uebermitteln, sind aber dazu noch nicht verpflichtet. In Bezug auf die Unternehmerkategorien weichen diese uebergangsfristen ein bisschen von den fuer SAF-T angenommenen uebergangsfristen ab.

 

Unternehmer-kategorie

uebergangsfrist

uebersendungsfrist (nach dem Inkrafttreten der Vorschriften, d.h. nach 1. Juli 2016)

SAF-T

VAT-Register im Rahmen von SAF-T

SAF-T

VAT-Register

im Rahmen von SAF-T

Großunter-nehmer

-

-

auf Verlangen

erste Auskunft bis 25.08.2016

(fuer Juli 2016)

kleine und mittlere Unternehmer

01.07.2016 – 30.06.2018

01.07.2016 – 31.12.2016

auf Verlangen

erste Auskunft bis 25.02.2017

(fuer Januar 2017)

Kleinstunter-nehmer

01.07.2016 – 30.06.2018*

01.07.2016 – 31.12.2017

auf Verlangen

erste Auskunft bis 25.02.2018

(fuer Januar 2018)

 

* Der Gesetzgeber praezisierte, dass diese Subjekte so wie kleine und mittlere Unternehmer die Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke und Buchungsbelege in einer bestimmten logischen Struktur erst ab 1. Juli 2018 auf Verlangen zu uebermitteln haben.

 

Dies bedeutet, dass die Großunternehmer verpflichtet sind, ihr erstes VAT-Register bereits bis 25. August 2016 zu uebersenden. Dagegen muessen die Kleinstunternehmer sowie kleine und mittlere Unternehmer das von ihnen genutzte Buchfuehrungssystem aktualisieren und es an die Anforderungen der logischen Struktur von SAF-T viel schneller anpassen, als es urspruenglich in den Vorschriften ueber die Einfuehrung von Standard Audit File for Tax Purposes angenommen wurde.

Darueber hinaus ist zu betonten, dass bisher keine Verordnung des Finanzministers erlassen wurde, welche die technischen Aspekte in Bezug auf die Datenuebermittlung im Rahmen von SAF-T, d. h. die Methoden der Datenuebersendung sowie die technischen Anforderungen fuer die Datentraeger, auf denen die Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke bzw. ihre bestimmten Teile sowie Buchungsbelege gespeichert und uebermittelt werden können, regeln wuerde.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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