SEIT 1. JANUAR 2016 STEUERERMaeSSIGUNG FueR F&E-TaeTIGKEIT ANSTELLE DER AUFGEHOBENEN TECHNOLOGISCHEN STEUERERMaeSSIGUNG

 

Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz vom 25. September 2015 ueber aenderung einiger Gesetze in Zusammenhang mit der Innovationsförderung (nachstehend: „Gesetz” genannt) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden deutliche aenderungen in Bezug auf mögliche Abzuege im Bereich der Ertragsteuern eingefuehrt. Die Vorschriften zur Bestimmung von Abzugsgrundsaetzen im Rahmen der sog. technologischen Steuerermaeßigung wurden aufgehoben. Diese wurde durch die neue Steuerermaeßigung fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit ersetzt.

Wie ist die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit zu verstehen?

Gemaeß den neuen Vorschriften sind von der Steuerbemessungsgrundlage die von dem Steuerpflichtigen fuer die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit getragenen abzugsfaehigen Betriebsausgaben abzuziehen, die als „förderfaehige Ausgaben” bezeichnet werden.

Was berechtigt zur Steuerermaeßigung?

  • Selbstaendige Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse und Dienstleistungen (dies bezieht sich aber nicht auf die Einfuehrung von routinemaeßigen Standardaenderungen) und Vornahme ihrer deutlichen Verbesserungen;
  • Entwicklung neuer Anwendungen fuer bereits vorhandene Produkte;
  • Entwicklung neuer Technologien, darunter der Software;
  • Erwerb und Nutzung der Kenntnisse und Erfahrung von anderen Subjekten (Know-how) fuer Planung der Produktionsprozesse.

Die im Gesetz enthaltenen Definitionen bestimmen, was als die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit einzustufen ist.

  • Definition fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit: schöpferische Taetigkeit, welche die Forschung oder Entwicklungsarbeiten umfasst, die systematisch aufgenommen wird, um die Wissensressourcen zu erweitern und sie zur Entwicklung neuer Anwendungen zu nutzen.

Darueber hinaus enthaelt das Gesetz detaillierte Definitionen fuer Forschung (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Industrieforschung) und Entwicklungsarbeiten.

Fuer die Anwendung des Steuerabzugs ist der Zweck und nicht alleine das Ergebnis von Handlungen wichtig. Von Bedeutung ist also die tatsaechliche Taetigkeit, die dokumentiert wird.  Es kann sich naemlich erweisen, dass trotz der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Entwicklung des neuen Produkts dieses letztendlich gar nicht entsteht. Bei Anwendung der vorgenannten Steuerermaeßigung ist die Einholung des Gutachtens zum Nachweis der Art der Taetigkeit bei der Forschungseinrichtung nicht erforderlich.

Die Vorschriften erfordern nicht, dass die Unternehmer zusaetzliche Kosten tragen, z. B. fuer Schaffung neuer Arbeitsplaetze (fuer diese Taetigkeit können die bereits angestellten Mitarbeiter eingesetzt werden) und fuer Errichtung der neuen internen Einheit/Abteilung ausschließlich zu diesem Zweck (z.B. der Abteilung fuer Forschung und Entwicklung).

Der Steuerabzug kann angewendet werden unabhaengig davon, ob die Verbindlichkeiten dafuer an den Geschaeftspartner gezahlt wurden oder nicht.

Förderfaehige Ausgaben

Die Möglichkeit fuer Steuerabzuege ist viel größer als im Falle der aufgehobenen technologischen Steuerermaeßigung, denn unter förderfaehige Ausgaben fallen u.a.

  • Lohn- und Gehaltskosten sowie Beitragskosten: Entgelt des aufgrund des Arbeitsvertrags angestellten Arbeitnehmers zur Durchfuehrung der Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit einschließlich dem Arbeitgeberanteil (dies gilt auch fuer Beamtenverhaeltnis, Heimarbeit und genossenschaftliches Arbeitsverhaeltnis);
  • Material- und Rohstoffkosten: Anschaffung von Material und Rohstoffen, die unmittelbar mit der ausgeuebten Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit zusammenhaengen;
  • Dienstleistungskosten: Kosten, die fuer den Erwerb von Gutachten, Beurteilungen, Beratungsdienstleistungen und gleichwertigen Dienstleistungen sowie fuer den Erwerb von Ergebnissen der Forschungen getragen wurden, die durch eine Forschungseinrichtung aufgrund eines Vertrags durchgefuehrte werden;
  • Kosten in Zusammenhang mit Nutzung der F&E-Geraete: die Voraussetzung fuer den Steuerabzug ist, dass die Nutzung der Geraete nicht aufgrund des Vertrags erfolgt, der zwischen dem Steuerpflichtigen und einem mit ihm verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurde.
  • Abschreibungen: zu den abzugsfaehigen Betriebsausgaben gerechnete Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstaende des AV, die fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit genutzt werden, ausgenommen Personenkraftwagen, Bauten, Gebaeude und Raeumlichkeiten, die ein separates Eigentum bilden. Dazu zaehlen beispielsweise Abschreibungen auf Maschinen, Erfindungspatente, Software-Lizenzen und Know-how.

Abzugsgrundsaetze

Durch Tragen der vorgenannten Ausgaben gewinnt der Steuerpflichtige eine Steuerverguenstigung auf zwei Stufen:

Stufe 1: Einstufung der Ausgabe in voller Höhe als abzugsfaehiger Betriebsausgabe;

Stufe 2: zusaetzlich Abzug dieser Ausgabe von der Steuerbemessungsgrundlage unter Vorbehalt, dass maximal 30%, 20% bzw. 10% des Ausgabenbetrags abgezogen werden darf, was von der Art der Ausgabe und des Status des abziehenden Subjekts abhaengt.

Gesetzliche Höchstgrenzen fuer Steuerabzuege

  • 30% – gilt fuer Kosten fuer Auszahlung der Löhne und Gehaelter an Personen, die an den Innovationsprojekten arbeiten;
  • 20% (bei Großunternehmen 10%) – gilt fuer Kosten fuer Anschaffung von Rohstoffen und Material, Gutachten, Beratungsdienstleistungen, Forschungsergebnissen, Kosten fuer entgeltliche Nutzung der Forschungsgeraete und fuer Abschreibungen, falls der Steuerpflichtige ein Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmer im Sinne der Vorschriften ueber die Freiheit der wirtschaftlichen Betaetigung ist.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger, der ein Mittelunternehmer ist, stellte zur Entwicklung des neuen Produkts drei Arbeitnehmer an. Die gesamten, von dem Arbeitgeber getragenen Anstellungskosten liegen bei 30.000 PLN/monatlich (Lohn und Gehalt sowie Beitraege: 3 x 10.000 PLN). Zu diesem Zweck erwarb er auch die Beratungsdienstleistungen im Wert von 30.000 PLN sowie die fuer Herstellung eines Prototyps erforderlichen Rohstoffe und Material im Wert von 60.000 PLN.

2016 hat er insgesamt fuer die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit den Betrag von 450.000 PLN bestimmt:

  • Anstellungskosten: 360.000 PLN (12 x 30.000 PLN);
  • Beratungsdienstleistungen: 30.000 PLN
  • Material und Rohstoffe: 60.000 PLN

F&E-Ausgaben:

Stufe 1 Im Laufe des Jahres rechnet der Steuerpflichtige 450.000 PLN zu den abzugsfaehigen Betriebsausgaben.

Stufe 2 Anschließend zieht er von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage 126.000 PLN ab, d.h.:

  • 30% von Anstellungskosten, d.h. 108.000 PLN (360.000 PLN x 30%);
  • 20% von Kosten fuer Beratungsdienstleistungen, d.h. 6.000 PLN (30.000 PLN x 20%);
  • 20% von Material- und Rohstoffkosten, d.h. 12.000 PLN (60.000 PLN x 20%);

Berechnung der Steuer:

  • Nehmen wir an, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen fuer 2016 bei 1.000.000 PLN liegt.
  • abzugsfaehige Betriebsausgaben liegen bei 700.000 PLN (darunter 450.000 PLN sind Ausgaben fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit);
  • Einkommen nach Besteuerung liegt bei 300.000 PLN;
  • Bemessungsgrundlage nach Beruecksichtigung der Steuerermaeßigung fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit liegt bei 174.000 PLN (300.000 PLN – 126.000 PLN);
  • Zu zahlende Steuer nach Anwendung der Steuerermaeßigung betraegt 33.060 PLN (174.000 PLN x 19%);

Erzielte Vorteile

Haette man (aus Versehen oder mangels Wissen) die vorgenannten Ausgaben als F&E-Ausgaben nicht identifiziert, dann haette die zu zahlende Körperschaftsteuer 57.000 PLN betragen.

Der steuerliche Vorteil betraegt also 23.940 PLN – so viel weniger Steuer zahlte der Steuerpflichtige.

Beispielhafte Vorbehalte und abzugsbezogene Pflichten

Die förderfaehigen Ausgaben sind abzugsfaehig, falls sie an den Steuerpflichtigen in irgendwelcher Form nicht zurueckerstattet wurden.

Die neue Steuerermaeßigung duerfen keine Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr die Geschaeftstaetigkeit in der Sonderwirtschaftszone aufgrund einer Genehmigung ausuebten.

Die Steuerpflichtigen, welche die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit ausueben und vorhaben, die Steuerabzuege fuer Innovationen in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, die Ausgaben fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit in den Buechern auszugliedern.

Bei der Grundlagenforschung sind die in ihrem Rahmen getragenen förderfaehigen Ausgaben nur dann abzuziehen, wenn die Forschung aufgrund eines Vertrags bzw. Abkommens mit der Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes vom 30. April 2010 ueber Grundsaetze fuer Forschungsfinanzierung durchgefuehrt wird. Im Falle der (mehr praxisorientierten) angewandten Forschung und Industrieforschung entfaellt diese Voraussetzung.

Es ist zu beachten, dass sich die neue Steuerermaeßigung auf die Umsatzsteuer-Abrechnung nicht auswirkt.

Pruefen Sie, ob Ihr Unternehmen die Steuerermaeßigung in Anspruch nehmen kann

Zum Wohl Ihres Unternehmens empfehlen wir Ihnen die Durchfuehrung einer Analyse Ihrer Geschaeftstaetigkeit und Vornahme von entsprechenden Maßnahmen, die eine vollstaendige Inanspruchnahme der neuen Steuerermaeßigung ermöglichen. Deswegen haben wir die Instrumente entwickelt, die einerseits die förderfaehigen Ausgaben identifizieren lassen, die Ihrem Unternehmen bestimmte Ersparnisse bringen können, und andererseits die Risiken in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Steuerermaeßigung minimieren lassen.

 

Sollten Sie Interesse an diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Przemysław POWIERZA:

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