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Die Einfuhr von Waren nach Polen hängt mit komplexen steuerlichen Verpflichtungen zusammen. Unternehmen, die Waren einführen, können die Unterstützung unserer Steuerberater in Anspruch nehmen, die es ihnen ermöglicht, die Dynamik des Cashflows zu verbessern und das Risiko von Fehlern zu minimieren.
Wie ist die Einfuhrumsatzsteuer auszuweisen und abzurechnen?
Für die Abrechnung der Umsatzsteuer auf die Einfuhr von Waren ist der Einführer (d. h. das Unternehmen, das Zoll schuldet) verantwortlich, der in der Regel verpflichtet ist, die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.
Die Umsatzsteuer ist in dem Staat abzurechnen, in den die Waren eingeführt werden, und der Einführer ist verpflichtet, den fälligen Steuerbetrag rechtzeitig und unter den für die Zahlung von Zöllen festgelegten Bedingungen zu zahlen, auch wenn die eingeführten Waren von den Zöllen befreit wurden oder die Zollsätze ausgesetzt bzw. auf 0 % gesenkt wurden.
Sobald die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, kann die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ausgewiesen werden, wodurch die auf Einfuhr gezahlte Steuer neutral wird.
Was ist das vereinfachte Verfahren und wie erleichtert es die Abrechnung der Umsatzsteuer bei Einfuhr?
Das vereinfachte Verfahren bei der Einfuhr von Waren ermöglicht es den Steuerpflichtigen, die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer aufzuschieben, bis der Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesen ist. Eine solche Voranmeldung ist bis zum 25. Tag des Monats einzureichen, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld (Zollschuld) entstanden ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige, der diese Lösung in Anspruch nimmt, die Einfuhrumsatzsteuer direkt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abrechnen kann und sie zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht physisch an das Zollamt zahlen muss. Dadurch können Unternehmen das Einfrieren ihrer Geldmittel vermeiden und – unter der Annahme, dass der Steuerpflichtige das volle Recht auf Vorsteuerabzug hat – die volle Neutralität des Einfuhrumsatzes wahren.
Welche Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes müssen erfüllt sein, um das vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen zu können?
Die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens ist nicht automatisch eine Standardvorgehensweise und erfolgt nur auf Antrag eines Steuerpflichtigen, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Um dieses Verfahren in Polen in Anspruch nehmen zu können, muss der Einführer einen Antrag beim Vorsteher des Zoll- und Finanzamts stellen und die erforderlichen Bescheinigungen oder Erklärungen beifügen. Zu den wichtigen Voraussetzungen gehören das Erfordernis des Nichtvorhandenseins von Rückständen an öffentlich-rechtlichen Abgaben und der Beauftragung eines direkten oder indirekten Vertreters im Sinne der Zollvorschriften.
Wichtig ist, dass der Antrag auf Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens regelmäßig erneuert werden muss. Dies ist keine Lösung, die der Steuerpflichtige unbefristet nutzen kann.
Lassen Sie sich durch Experten von RSM Poland unterstützen
Steuerberater von RSM Poland verfügen über praktische Erfahrung in der Beratung zur Abrechnung von Einfuhrumsätzen und zu den Regeln für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens. Dadurch kann unser Team eine umfassende Unterstützung bei allen notwendigen Tätigkeiten anbieten – von der Analyse der Möglichkeit der Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens über die Beantragung der Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens bis hin zur umfassenden Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Abrechnungen im Rahmen von VAT Compliance ergeben.
Im Rahmen von Abrechnung der Umsatzsteuer auf Einfuhr von Waren nach Polen bieten wir Folgendes an:
- Wir analysieren die Tätigkeit des Einführers – wir prüfen, ob das Unternehmen die formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens erfüllt.
- Wir erstellen den Antrag auf die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens und reichen ihn ein – wenn möglich, vervollständigen wir die entsprechenden Unterlagen und reichen den Antrag im Namen des Steuerpflichtigen beim Vorsteher des Zoll- und Finanzamts ein, damit er die Vereinfachungen so schnell wie möglich in Anspruch nehmen kann.
- Wir bieten zusätzliche Unterstützung und helfen Steuerpflichtigen bei der Erneuerung der erforderlichen Genehmigungen – wir überwachen die Gültigkeitsdaten von Genehmigungen und unterstützen Steuerpflichtige durch Ad-hoc-Beratung und umfassendes VAT Compliance, wodurch wir ihre Steuerrisiken minimieren und eine ordnungsgemäße Erfassung von Umsätzen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährleisten.
Als Teil eines der weltweit größten Netzwerke von Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Beratungsunternehmen kommunizieren wir erfolgreich auf Englisch und Deutsch und verfügen über eine umfangreiche, praktische Erfahrung in der Unterstützung von Einfuhrumsätzen und komplexen Umsatzsteuerabrechnungen, was die höchste Leistungsqualität garantiert. Kontaktieren Sie uns, um herauszufinden, wie wir Sie unterstützen können!
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