In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen: 

  • Wie sind die Grundsätze für die Meldung von Eigenmarkenverpackungen an LUCID in den deutschen Vorschriften geregelt?
  • Wann sollten Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, vom Hersteller und wann vom Verkäufer gemeldet werden?
  • Welche Schritte sollten unternommen werden, um den Verpflichtungen aus dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) nachzukommen? 

Was ist eine „Eigenmarke”?

Von einer Eigenmarke sprechen wir, wenn eine Produktverpackung nur den Namen oder die Marke des Verkäufers (oder Händlers) und nicht des Herstellers enthält.

Befindet sich der Name oder das Logo des Herstellers nicht auf der Produktverpackung, dann wird nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nicht er, sondern der Verkäufer, der die Ware unter seiner Marke in Deutschland in Verkehr bringt, als „Hersteller” („Erstinverkehrbringer”) angesehen. Dies hat zur Folge, dass dieses Unternehmen für die Registrierung im LUCID-System zuständig ist und der Beteiligungspflicht am dualen System und der damit verbundenen Meldung der Verpackungsmengen unterliegt.

Enthält die in Deutschland in Verkehr gebrachte Verpackung jedoch sowohl den Namen des Herstellers als auch den des Verkäufers – zum Beispiel durch den Zusatz „hergestellt für [Name des Verkäufers]” – dann gilt der Hersteller weiterhin als „Erstinverkehrbringer” der Verpackung und nicht der Verkäufer.

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Müssen Unternehmen Verpackungsmengen für Eigenmarkenprodukte melden?

Ja – Unternehmen, denen Eigenmarken gehören (und die Produkte in den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen), gelten als „Hersteller”, d.h. Erstinverkehrbringer im Sinne des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG).

In der Praxis bedeutet dies, dass unabhängig davon, wer das Produkt tatsächlich hergestellt hat, die volle Verantwortung für die Meldung an das deutsche LUCID-System beim Markeninhaber liegt, wenn:

  • die Verpackung ausschließlich mit dem Namen/der Marke des Verkäufers (und nicht mit dem Namen des Herstellers) gekennzeichnet ist,
  • das Produkt zum Endverbraucher in Deutschland gelangt.

Mehr über Registrierung in LUCID und Erfüllung der Meldepflichten für Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, finden Sie auf der Unterseite über unsere Unterstützung bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärung.

 

Wer meldet – der Hersteller oder der Verkäufer?

Wenn ein Unternehmen ein Produkt unter seiner eigenen Marke („Eigenmarke”) verkauft und die Verpackung nur seinen Namen/seine Marke enthält, muss es als Verkäufer:

  1. sich in LUCID als „Hersteller” registrieren,
  2. einen Vertrag mit dem dualen System abschließen,
  3. jährlich die in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen (sowohl an LUCID als auch an das duale System) melden.

Wenn sich die Marke des Herstellers auf der Verpackung befindet, liegen die Pflichten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Register LUCID beim Hersteller – es ist der Hersteller, der sich registriert und erforderliche Angaben an Zentrale Stelle Verpackungsregister meldet – es sei denn, die Verpackung wurde von einem anderen Unternehmen (z. B. von einem Importeur) in Verkehr gebracht.

 

Meldung von Eigenmarkenverpackungen Schritt für Schritt

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ist die Verpackung nur mit der Marke des Verkäufers gekennzeichnet, ist der Verkäufer Hersteller im Sinne des deutschen Rechts und er übernimmt alle Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Meldung an Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Befindet sich jedoch auf der Verpackung neben dem Eigenmarkennamen der Name des Herstellers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name des Verkäufers]”, dann liegt es in der Verantwortung des Herstellers, die relevanten Informationen an LUCID zu übermitteln. Gemäß den Vorschriften gilt er als Erstinverkehrbringer, sofern er auf der Verpackung berücksichtigt wurde. 

Ein Unternehmen, das Produkte unter einer Eigenmarke verkauft, sollte Folgendes beachten:

  • JA ✅ – es muss sich in LUCID registrieren,
  • JA ✅ – es muss einen Vertrag mit dem dualen System abschließen,
  • JA ✅ – es muss die in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sowohl an LUCID als auch an das duale System melden,
  • NEIN ❌ – es kann die mit der Meldung von Daten an Zentrale Stelle Verpackungsregister zusammenhängenden Pflichten nicht auf den Vertragshersteller übertragen – diese Verantwortung ist nicht übertragbar und ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich um die Marke eines bestimmten Unternehmens handelt, die sich auf der Verpackung befindet.

Viele Unternehmen vergessen (oder merken es gar nicht), dass sie an die Bestimmungen des deutschen Verpackungsgesetzes gebunden sind. Wenn Sie Zweifel an den Verpflichtungen des Unternehmens oder an der Notwendigkeit von Unterstützung bei der Registrierung in LUCID und der Meldung von Daten im Rahmen der Vollständigkeitserklärung haben, wenden Sie sich an Wirtschaftsprüfer von RSM Poland. Unser Team von Experten bietet Ihnen eine umfassende Unterstützung bei der Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen und Vermeidung möglicher Sanktionen. Kontaktieren Sie uns schon jetzt!