Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

In dem letzten Artikel, der dem Leasing gewidmet wurde, gab es ein paar Beispielsfragen von den Mitgliedern der Geschaeftsfuehrungen und Buchhaltern nach dem Ansatz, der Bewertung und dem Ausweis des Leasings nach dem neuen IFRS 16-Standard. Wir beantworten also die eingegangenen Fragen.

Fuer wen gilt IFRS 16?

Grundsaetzlich fuer alle, die IFRS anwenden und fuer diejenigen, auf die das Recht auf Kontrolle der Nutzung des jeweiligen Vermögenswertes fuer eine bestimmte Dauer gegen Gebuehr uebertragen wird (IFRS 16, Par. 9). Fuer die weiteren ueberlegungen behandeln wir als Leasinggeber alle Rechtstraeger, die Rechte auf Nutzung eines Vermögenswertes (oder eines relevanten Teils eines Vermögenswertes) auf bestimmte Zeit gegen Gebuehr erhalten.

Das bedeutet aber nicht, dass der Standard keine Ausschluesse und Befreiungen vorsieht. Grundsaetzlich findet IFRS 16 auf folgende Bereiche keine Anwendung: biologische Vermögenswerte (IAS 40), Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen (IFRS 6), Konzessionsdienstleistungen, die in IFRIC 12 genannt sind (u. a. Verwaltung öffentlicher Straßen, Bruecken etc.), Lizenzen fuer intellektuelle Vermögenswerte auf der Basis von IFRS 15 oder Rechte auf der Grundlage von Lizenzvertraegen im Bereich von u. a. Filmen oder Patenten (IAS 38). Der Leasinggeber kann - es ist allerdings nicht erforderlich - die IFRS 16-Grundsaetze auf andere immaterielle Vermögensgegenstaende als Rechte aus Lizenzvertraegen wie z. B. Kinoproduktionen (Filme), Patente, Urheberrechte etc. anwenden.[1] Wenn man also Vertraege ueber die Nutzung von Autos, Flugzeugen, Grundstuecken, Gebaeuden oder kleineren Anlagen wie z. B. Computeranlagen geschlossen hat, wird der Nutzer zum Leasingnehmer und hat die fuer Leasingnehmer geltenden Grundsaetze betreffend den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis des Leasings anzuwenden, soweit er von keinen Befreiungen Gebrauch macht.

Befreiungen

IFRS 16 gibt zwei mögliche Befreiungen an, d. h. der Leasingnehmer muss die IFRS 16-Grundsaetze nicht anwenden auf:

  • kurzfristige Vertraege, d.h. solche mit einer Vertragsdauer von 12 Monaten oder weniger;
  • Vertraege, deren Gegenstand Rechte auf Nutzung geringwertiger Vermögenswerte sind, die nach dem Preis dieses neuen Vermögenswertes zu analysieren sind; analysiert wird jeder im Vertrag genannte Vermögenswert separat, ihr kumulierter relevanter Wert ist ohne Bedeutung; wenn der Wert des neuen Vermögenswertes, dessen Recht von einem Rechtstraeger genutzt wird, geringfuegig ist (d.h. den vertraglichen und in den Kommentaren nahe gelegten Betrag von USD 5.000 nicht ueberschreitet) muss eine Gesellschaft nach IFRS 16 einen solchen geringfuegigen Vermögenswert nicht umwandeln.

Die oben genannten Ausschluesse werden anhand von Beispielen in einem separaten Beitrag behandelt.

Leasingbeginn

IFRS 16 nennt zwei mit dem Leasing verbundene Schluesselbegriffe. Der erste lautet: inception date, das heißt das Datum, wann der Rechtstraeger/Leasingnehmer bestimmen muss, ob der Vertrag Leasing ist oder Leasing enthaelt. Es ist der fruehere Tag zwischen dem Vertragsdatum und dem Datum der Verpflichtung der Vertragsparteien zu den grundlegenden Konditionen des Vertrags. Aus Sicht der Finanz- und Buchpruefungsabteilungen scheint das letztere, das sog. commenecement date (Anfangsdatum), d. h. der Zeitpunkt, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen bestimmten Vermögenswert zur Verfuegung stellt/zur Nutzung ueberlaesst, wichtiger zu sein. Zu jenem Tag werden dann das Recht auf Nutzung der Vermögenswerte und auf der Gegenseite der Bilanz die Verbindlichkeiten von dem Leasinggeber in den Buechern erfasst und bewertet.

Was fuer ein Wert ist anzusetzen und wie ist er in der Bilanz auszuweisen?

Darueber und ueber sonstige, mit dem Leasing verbundene Fragen nach dem neuen Standard, berichten wir bald auf unserem Blog.


[1]  Gemaeß Ziffer BC 71 IFRS 16, Teil B wollte der Beirat/IASB den Leasingnehmern die Anwendung des IFRS 16 auf das Leasing derjenigen immateriellen Vermögensgegenstaende nicht unmöglich machen, in Bezug auf welche es keine konkreten Anforderungen in anderen Standards gibt. Somit hat der Beirat beschlossen, dass es keinen Grund dafuer gibt, das Leasing von immateriellen Vermögensgegenstaenden als solche außer den oben genannten, auf welche IAS 38 anzuwenden ist, vom IFRS 16 auszuschließen.