In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Was ist eine Vollständigkeitserklärung (VerpackG, LUCID)?
  • Wer hat die in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen zu melden?

Vollständigkeitserklärung ist ein Jahresbericht, der von ausgewählten, im deutschen Verpackungsregister eingetragenen Unternehmen abzugeben ist. Dieses Dokument, das von Unternehmen zur Bestätigung der Einhaltung der deutschen Umwelt- und Recycling-Vorschriften eingereicht wird, muss detaillierte Angaben über die Menge und Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen enthalten und ist auf jeden Fall eine Erinnerung wert, weil die Geldstrafe für die Nichteinhaltung der damit verbundenen Verpflichtungen bis zu 200.000 Euro betragen kann.

Grundlage für die Vollständigkeitserklärung ist das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG), das den „Herstellern” von Verpackungen (und den Unternehmen, die als erste Verpackungen in Verkehr bringen – d.h. auch den Importeuren und grenzüberschreitenden Händlern) die Pflichten zur Registrierung, zur Beteiligung am dualen System (für einen Teil von Verpackungen) und zur Meldung von Daten im LUCID Register (der Zentralen Stelle Verpackungsregister, ZSVR) auferlegt.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Pflicht zur Registrierung bei LUCID für alle Arten von Verpackungen (auch solche, die in B2B-Geschäften verwendet werden, aber nur Transport- oder Mehrwegverpackungen), die Beteiligung am dualen System und aktuelle Mengenmeldungen betreffen nur Verpackungen, die unter die Systembeteiligungspflicht fallen – also einfach gesagt den Abfall, der bei „jedermann” (d.h. bei einem privaten Endverbraucher) und an vergleichbaren Orten landet.

Was ist in der deutschen Vollständigkeitserklärung anzugeben?

Vollständigkeitserklärung ist ein offizielles elektronisches Dokument, das bei der ZSVR (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) eingereicht wird und in dem das Unternehmen im Einzelnen Folgendes angibt:

  • Materialart und Masse aller im jeweiligen Jahr erstmals in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen,
  • Unterteilung der Verpackungen nach dem bei der Herstellung verwendeten Material (Glas, Papier, Kunststoffe, Aluminium usw.),
  • Angaben darüber, welche Verpackungen Gegenstand des Vertrags mit dem dualen System sind (d.h. demjenigen, das Recycling finanziert),
  • Liste möglicher Verpackungen, die im Rahmen von Branchenlösungen oder anderen Rücknahmesystemen zurückgenommen werden.

Die Erklärung dient in erster Linie der Prüfung, ob das Unternehmen die Verpackungsmengen ordnungsgemäß gemeldet hat. Darüber hinaus ermöglicht sie den deutschen Behörden zu überprüfen, ob alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tatsächlich im dualen System gemeldet und bezahlt wurden. Eine weitere Aufgabe dieses Dokuments ist es auch, die sog. Trittbrettfahrer, d.h. Unternehmen, die Recycling-Gebühren vermeiden, vom Markt zu verdrängen.

Zur Erstellung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung sind diejenigen Unternehmen verpflichtet, deren tatsächliche Menge an Verpackungen (die im vorangegangenen Kalenderjahr in Deutschland in Verkehr gebracht wurde) mindestens einen der folgenden drei Schwellenwerte überschreitet:

  • Glas – 80.000 kg,
  • Papier und Karton – 50.000 kg,
  • Sonstige (Kunststoffe, Verbundwerkstoffe, Metall) – 30.000 kg.

Die von dem Inverkehrbringer erstellte Erklärung sollte bis 15. Mai (für das Vorjahr) unabhängig geprüft und abgegeben werden. Die Prüfung sollte von dem registrierten Prüfer bestätigt werden, dem von der o.g. ZSVR bestimmte Rechte eingeräumt wurden.

 

Arten von Angaben, die an Zentrale Stelle Verpackungsregister gemeldet werden

In erster Linie werden an ZSVR aktuelle Angaben übermittelt, die für LUCID benötigt werden. Jedes Unternehmen, das sich am System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen beteiligt, muss LUCID genau die gleichen Mengenmeldungen übermitteln, die es auch seinem dualen System bereitstellt. Bitte beachten Sie, dass die Angaben konsistent sein müssen (es darf keine Abweichungen zwischen den Angaben in LUCID und den Angaben im dualen System bestehen) und in den gleichen Zeiträumen (monatlich/vierteljährlich/jährlich) übermittelt werden müssen.

In zweiter Linie ist von den deutschen Vorschriften die Vollständigkeitserklärung vorgeschrieben – eine jährliche, geprüfte zusammenfassende Erklärung, die bis zum 15. Mai (für das Vorjahr) abgegeben wird. Unternehmen sind jedoch erst nach Überschreitung der gesetzlichen Mengenschwellen oder auf Verlangen von ZSVR verpflichtet, dieses Dokument vorzulegen.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass aktuelle Angaben für jedes Unternehmen gelten, das der Systembeteiligungspflicht unterliegt, während die Vollständigkeitserklärung nur für „große” Organisationen gilt, die Verpackungen in Mengen über bestimmten Schwellenwerten in Deutschland in Verkehr bringen (oder dies aufgrund einer außergewöhnlichen Aufforderung der Behörde tun müssen).

 

Wer hat Verpackungsmengen im LUCID zu melden?

Jedes Unternehmen, das systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z.B. Verkaufs-, Versand- und bestimmte Serviceverpackungen) erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, meldet diese Mengen nach Abschluss eines Vertrages mit dem dualen System an LUCID.

Wenn im Vertrag mit dem dualen System keine klar definierten Berichtszeiträume genannt sind, bedeutet dies, dass das Unternehmen verpflichtet ist, die geplante Menge an Verpackungen für mindestens ein Jahr an LUCID zu melden. 

 

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen (Verkaufs-, Versand- und zum Teil auch Serviceverpackungen), die bei einem privaten Endverbraucher („jedermann”) oder an Orten mit vergleichbarer Abfallwirtschaft (wie z.B. in Hotels oder Gastronomiebetrieben) zu Abfall werden. Solche Verpackungen müssen Gegenstand eines Vertrags mit dem dualen System sein und unterliegen einer laufenden Berichterstattung.

Ein Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, der für die Meldung verantwortlich ist, ist das Unternehmen, das die Verpackung zusammen mit der Ware zum ersten Mal in Deutschland in Verkehr bringt. Es kann daher sowohl ein Hersteller, Importeur oder Online-Händler, als auch ein ausländischer Vertreiber sein, der nicht in Deutschland ansässig ist (und oft über einen Vertreter handelt).

 

Der Prüfbericht über die Vollständigkeitserklärung ist nach wie vor eine wichtige Verpflichtung, die viele Unternehmen vergessen

Die Vorschriften, die die Meldung von den in den EU-Ländern in Verkehr gebrachten Verpackungen regeln, sind nicht einheitlich. Daher vergessen viele Unternehmen, dass – wenn sie in Deutschland tätig sind – die Registrierung im LUCID und die Erstellung einer Vollständigkeitserklärung nicht alles ist und dass dieses Dokument zusätzlich zusammen mit dem Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers eingereicht werden sollte. Dieser Schritt, der in vielen anderen Staaten nicht vorgesehen ist, macht die Einhaltung der Anforderungen komplizierter und zeitaufwändiger vor allem bei ausländischen Unternehmen, die in Deutschland tätig sind.

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