Kamila GUŹLIŃSKA
Junior Accountant bei RSM Poland

Sowohl inlaendische, als auch auslaendische Unternehmer können in Polen eine Geschaeftstaetigkeit ausueben. Auslaendische Unternehmer, die eine Geschaeftstaetigkeit in Polen aufnehmen möchten, können auf dessen Gebiet eine Zweigniederlassung errichten, deren spezifische Merkmale und Besonderheiten in Bezug auf die Rechnungslegung in diesem Beitrag praesentiert werden.

Ein paar Worte ueber Funktionsweise der Zweigniederlassung einer auslaendischen Gesellschaft

Die Zweigniederlassung einer auslaendischen Gesellschaft gilt als ein strukturell abgetrennter Teil der Geschaeftstaetigkeit des Stammhauses, jedoch ohne separate Rechtspersönlichkeit. Die fehlende Unabhaengigkeit bei wirtschaftlichen Verhaeltnissen verpflichtet die Zweigniederlassung dazu, die Geschaeftstaetigkeit nur in demjenigen Umfang auszuueben, in dem diese durch die Stammgesellschaft ausgeuebt wird. Darueber hinaus soll die Firma der Zweigniederlassung identisch mit der Firma des Stammhauses sein und zusaetzlich

  • eine in der polnischen Sprache ausgedrueckte Rechtsform,
  • einen Ausdruck „oddział w Polsce” [dt. „Zweigniederlassung in Polen”]

enthalten.

Die Rechtsvorschriften verordnen auch – falls die Zweigniederlassung durch das vertretungsberechtigte Organ der Stammgesellschaft nicht vertreten ist – einen Vertreter der auslaendischen Gesellschaft zu bestellen, dessen Daten in der Anmeldung beim Landesgerichtsregister (KRS) anzugeben sind. Wichtig ist, dass bei der Errichtung der Zweigniederlassung einer auslaendischen Gesellschaft in Polen die Voraussetzung fuer die Einbringung des Stammkapitals nicht vorliegt. Ein auslaendischer Investor, der eine Zweigniederlassung in Polen errichtet, uebernimmt eine unbeschraenkte Verantwortung ueber die Funktionsweise der Zweigniederlassung, indem er volle Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit deren Fuehrung hat.

Fuehrung der Handelsbuecher

Das Gesetz ueber die Freiheit der wirtschaftlichen Betaetigung verpflichtet die Unternehmer, damit die Handelsbuecher einer auslaendischen Zweigniederlassung in Polen:

  • in der polnischen Sprache,
  • gemaeß dem Rechnungsregungsgesetz

gefuehrt werden.

Man kann die Handelsbuecher entweder im Stammhaus oder in der Zweigniederlassung fuehren.

Eine Besonderheit der Rechnungslegung der Zweigniederlassung ist das Vorliegen eines Sonderkontos „abgetrennter Fonds” fuer die Erfassung der Vermögenswerte, die durch die Zweigniederlassung aufgrund ihrer Aussonderung durch die Stammgesellschaft gewonnen wurden und zugleich ihr Eigenkapital ausmachen.

Darueber hinaus werden die Verrechnungen zwischen der Zweigniederlassung und dem Stammhaus auf dem Konto „Interne Verrechnungen” unter den einzelnen Arten von Verrechnungen erfasst.

Verfuegung ueber Steuernummer

Ein auslaendisches Unternehmen, das in Polen eine Zweigniederlassung errichtet, ist verpflichtet, ueber eine Steuernummer zu verfuegen, die nach der Einreichung des Formulars  NIP-2 oder NIP-8 je nach den durch das jeweilige Finanzamt angenommenen Grundsaetzen vergeben wird. Fuer Zwecke der umsatzsteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Abrechnungen bleibt sie gleich fuer die Stammgesellschaft und ihre Zweigniederlassung.

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Ausnahme ist eine Situation, wen die Zweigniederlassung einer auslaendischen Gesellschaft das Personal beschaeftigt. In solch einem Fall soll die Zweigniederlassung ueber eine individuelle Steuernummer verfuegen, denn wenn sie der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbetraege und Lohnsteuer unterliegt, gilt sie im Sinne der Finanzbehörden als ein selbstaendiger, von dem Stammhaus unabhaengiger Beitragszahler. Die der Zweigniederlassung als dem Beitragszahler vergebene Steuernummer soll nur fuer die Abrechnungen dieser Art dienen, was heißt, sie soll in Rechnungen nicht angegeben werden.

Umsatzsteuerliche Abrechnungen

Aufgrund der Tatsache, dass das Stammhaus und die davon ganz abhaengige Zweigniederlassung eine identische Steuernummer haben, gelten sie als ein Steuerpflichtiger in Bezug auf die Umsatzsteuer – infolgedessen brauchen die zwischen Ihnen ausgefuehrte Leistungen nicht besteuert zu werden. Auf eine andere Weise wird jedoch die Verbringung von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Polen und umgekehrt behandelt. Im Falle einer solchen Verbringung von Waren kommen:

  • die innergemeinschaftliche Lieferung,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb,

zustande, die als innerbetriebliche Verbringung von Waren behandelt werden, welche sich durch die fehlende uebertragung der Verfuegungsmacht ueber die Waren auf ein anderes Unternehmen kennzeichnen.

Die Erfordernis der Registrierung des auslaendischen Unternehmens fuer Umsatzsteuerzwecke in Polen liegt nicht vor. Damit die Zweigniederlassung einer auslaendischen Gesellschaft die Vorsteuer aus Erwerb von Waren und sonstigen Leistungen abziehen kann, muss sich jedoch das auslaendische Unternehmen (und nicht seine Zweigniederlassung) per Formular VAT-R registrieren lassen. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zweigniederlassung ausschließlich die Pflichten des Stammhauses im Bereich der Umsatzsteuer erfuellt. Die Hauptvoraussetzungen fuer Registrierung sind:

  • Vorliegen einer steuerbaren Taetigkeit,
  • Beschaeftigung des Personals,
  • Verfuegung ueber die fuer die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit erforderlichen technischen Bestaende.

Stammgesellschaft als Körperschaftsteuerpflichtige

Sowie im Falle der Umsatzsteuer gilt die Stammgesellschaft und nicht ihre Zweigniederlassung auch im Falle der Körperschaftsteuer als Körperschaftsteuerpflichtige. Die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes weisen darauf hin, dass gegenueber der Stammgesellschaft, die in Polen weder Sitz noch Geschaeftsfuehrung hat, der Grundsatz der beschraenkten Steuerpflicht anzuwenden ist, der die Besteuerung nur desjenigen Teils der Einkuenfte zur Folge hat, die durch ihre Zweigniederlassung in Polen erwirtschaftet wurden. Es ist jedoch zu betonen, dass falls Polen ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem die Stammgesellschaft ihren Sitz hat, abgeschlossen hat, dann gelten die Regelungen dieses Abkommens vorrangig.

Besonderheiten der Aufstellung und Genehmigung des Jahresabschlusses

Eine Zweigniederlassung eines auslaendischen Unternehmens, die in Polen ansaessig ist und hier die Geschaeftstaetigkeit ausuebt, hat den Jahresabschluss nach den polnischen Rechtsvorschriften aufzustellen. Dann werden die in diesem Jahresabschluss enthaltenen Daten in den Jahresabschluss der Stammgesellschaft gemaeß den Rechnungslegungsvorschriften des Staates, wo sie ihren Sitz hat, aufgenommen.

Die Zweigniederlassung hat den Jahresabschluss nicht spaeter als innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes fordern nicht, dass der Einzelabschluss der Zweigniederlassung einer auslaendischen Gesellschaft genehmigt wird, denn er gilt als genehmigt in dem Fall, wenn der durch die Stammgesellschaft aufgestellte Gesamtabschluss mit den Daten betreffend Zweigniederlassung genehmigt wird.  Die polnischen Vorschriften verpflichten jedoch die Zweigniederlassungen von auslaendischen Gesellschaften, den Jahresabschluss bei dem Landesgerichtsregister einzureichen.

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass ein auslaendischer Unternehmer, der in Polen die Geschaeftstaetigkeit in Form einer Zweigniederlassung ausuebt, nach der Erfuellung von formellen Voraussetzungen, d.h. Eintragung im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters, Erlangung einer Steuernummer und Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger verpflichtet ist, die Handelsbuecher zu fuehren, körperschaftsteuerliche und umsatzsteuerliche Abrechnungen vorzunehmen und Jahresabschluesse gemaeß den in Polen geltenden Rechtsvorschriften aufzustellen. Es lohnt sich, damit ein Unternehmen zu beauftragen, das professionelle Buchhaltungsleistungen bietet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Handelsbuecher der Zweigniederlassung gemaeß dem polnischen Rechnungslegungsgesetz und Steuerrecht gefuehrt werden.

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