Elżbieta KOBIERSKA
HR & Payroll Senior Specialist bei RSM Poland

Kann der Arbeitgeber, der die Steuer und Leistungen im Bereich der Sozialversicherung auszahlt, dafuer die Verguetung von dem Fiskus bzw. der ZUS erhalten?

Ja – die Vorschriften sehen solch einen Anspruch auf eine pauschale Verguetung

  • von 0,3% der an den Staatshaushalt erhobenen Steuer (Lohnsteuer) fuer Steuerzahler aufgrund des Art. 28 des Gesetzes vom 29.08.1997 – Abgabenordnung und
  • von 0,1% der von den Zahlern im Namen der ZUS ausgezahlten Leistungen der Pflegeversicherung gemaeß der Verordnung des Ministers fuer Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 1998 r. ueber die Höhe und Auszahlungsweise der Verguetung an Beitragszahler aufgrund der Abwicklung von Aufgaben im Bereich der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und Mutterschaft vor.

Wichtig ist, dass der Zahler keine Möglichkeit hat, sich die Verguetung fuer die Auszahlung von Leistungen der Unfallversicherung zu berechnen.

Haben alle Steuer- und Leistungszahler den Anspruch auf diese Verguetung?

Die Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme der Verguetung durch den Zahler sind:

  • termingerecht beglichene und richtig berechnete Steuern oder
  • richtig berechnete und ausgezahlte Leistungen im Bereich der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und Mutterschaft sowie
  • uebermittlung der damit zusammenhaengenden Informationen an die ZUS.
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Die Nichterfuellung der vorgenannten Voraussetzungen, d.h. z.B. eine verspaetete Steuerzahlung oder Berichtigung der berechneten und ausgezahlten Leistungen haben den Verlust des Anspruchs auf Gratifikation zur Folge.

An dieser Stelle ist zu erinnern, dass der Zahler eine natuerliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit ist, die aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Erhebung der Steuer und ihrer termingerechten Zahlung an die Finanzbehörde ist.

Den Anspruch auf die Leistungen und ihre Höhe wird nur von denjenigen PV-Beitragszahlern ermittelt und die Leistungen werden von ihnen anschließend ausgezahlt, die zur Pflegeversicherung mehr als 20 versicherte Personen gemaeß dem Stand zum 30. November des Vorjahres anmelden.

Es ist zu beachten, dass die Vorschriften ueber Art und Weise der Berechnung der Verguetung fuer Zahlung der Steuer bzw. Auszahlung von Leistungen der Pflegeversicherung zur Zahlung solch einer Verguetung nicht verpflichten –  in jedem Fall ist sie fakultativ und der Zahler kann  – muss aber nicht – sie in Anspruch nehmen, sowie darauf jederzeit verzichten.

Wie kann man die Verguetung erhalten und wo soll man sie als Zahler ausweisen?

Im Falle des Steuerzahlers ist die Verguetung in der jaehrlichen Steuererklaerung PIT-4R und PIT-8AR auszuweisen und sie alleine durch die Minderung der Einzahlungen fuer berechnete, erhobene und zu zahlenden Steuern zu beziehen. Die Vorschriften der Abgabenordnung bestimmen nicht naeher die Frist, innerhalb deren die Verguetung von dem Zahler bezogen werden kann. Deswegen kann die Verguetung sowohl zum Zeitpunkt der Zahlung der Steuer, fuer welche sie zusteht, als auch zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch spaetestens bis zum Zeitpunkt der Verjaehrung, d.h. bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlungsfrist fuer diese Steuer abgelaufen ist, bezogen werden.

Die Verguetung ist dagegen von dem Leistungszahler im Bereich der Pflegeversicherung in der Erklaerung ueber geleistete Sozialversicherungsbeitraege auszuweisen, die fuer den Monat abgegeben wird, in dem er die Leistungen ausgezahlt hat. Er rechnet sie von den von dem Zahler zu zahlenden SV-Beitraege ab.

Es ist zu beachten, dass falls der Zahler die vorgenannte Erklaerung abgegeben hat, ohne die ihm zustehende Verguetung abzuziehen, kann er diese Verguetung in der berichtigenden Erklaerung nicht abziehen (anders als im Falle des PIT 4- bzw. PIT 8AR-Steuerzahlers).

Gilt die Verguetung des Zahlers als Einkuenfte?

Die steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen eindeutig, dass auch die Verguetung der Zahler fuer termingerechte Zahlung der Steuer oder Auszahlung von Leistungen als Einkuenfte aus Gewerbebetrieb gelten. Man muss also damit rechnen, dass der erhaltene Bonus um 18% Einkommensteuer gekuerzt wird.

Lohnt es sich?

Einige Gewerbetreibende können sich also denken, dass es nicht der Muehe wert ist. Ich bin jedoch der Meinung, dass man jede von dem Fiskus und der ZUS angebotene Verguetungsform in Anspruch nehmen soll, sogar wenn es nur einige Hundert Zloty jaehrlich sind. Es ist schließlich eine Praemie und der Arbeitgeber ist sowieso zu den termingerechten und richtigen Abrechnungen mit diesen Einrichtungen verpflichtet. Warum sollte man also dafuer nebenbei nicht verguetet zu werden?

Obwohl die Vorschriften, die die Belohnung der Zahler fuer termingerechte Zahlungen von Steuern und Auszahlungen von Leistungen seit langem gelten, wissen immer noch viele Arbeitgeber davon nicht bzw. vergessen es, wodurch sie die zur Verfuegung stehenden Gratifikationen nicht in Anspruch nehmen. Ich hoffe, dass ich mit diesem Beitrag alle daran erinnere und die Berechtigten dazu ermuntere, die Verguetung fuer termingerecht gezahlte Steuern und Leistungen entgegenzunehmen.

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