In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Wann ist ein Jahresabschluss zu korrigieren?
  • Wie kann ein Jahresabschluss korrigiert werden?
  • Welche Fehler im Jahresabschluss gelten als unwesentlich?

Ein Fehler im Jahresabschluss kann jedem Unternehmen passieren und ist nichts Ungewöhnliches. Leider werden diese Unregelmäßigkeiten oft nicht rechtzeitig aufgedeckt und erst nach Unterzeichnung oder sogar nach der Feststellung des Jahresabschlusses erkannt. Nach dem in Polen geltenden Inländischen Rechnungslegungsstandard Nr. 7 sind alle Unternehmen jedoch verpflichtet, die aufgedeckten Fehler zu korrigieren, unabhängig davon, ob sich diese auf das laufende Geschäftsjahr oder die Vorjahre beziehen. Wie sieht das genau aus?

 

Beurteilung der Wesentlichkeit eines Fehlers

Die häufigsten Fehler in Jahresabschlüssen sind auf:

  • Fehler und Versäumnisse bei Abrechnungen,
  • Fehlinterpretation von Vorschriften oder Geschäftsvorfällen,
  • unvollständige oder fehlerhafte Buchungsbelege,
  • unangemessene Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu Perioden

zurückzuführen.

Fehler in Jahresabschlüssen gelten als wesentlich, wenn sie sich einzeln (oder zusammen) auf die Geschäftsentscheidungen auswirken, die von den Unternehmen aufgrund von Abschlussdaten getroffen werden.

Wird der Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr (bzw. für die Vorjahre) durch den nach dessen Feststellung aufgedeckte Fehler nicht verzerrt, dann handelt es sich um einen unwesentlichen Fehler, der in den Büchern für das laufende Geschäftsjahr zu erfassen und als laufender Geschäftsvorfall zu behandeln ist. Wichtig ist jedoch, die unwesentlichen Fehler bei der Abschlussprüfung zusammen zu behandeln, weil ihre Summe zur Verzerrung des Jahresabschlusses führen kann.

Korrektur der Fehler im festgestellten Jahresabschluss

Betrifft der aufgedeckte Fehler den festgestellten Jahresabschluss, dann ist die Vornahme der Änderungen unmittelbar an diesem Dokument unmöglich. In solch einem Fall sind alle Korrekturen in den Büchern für das laufende Geschäftsjahr (d.h. für das Jahr, in dem das Fehler in dem Jahresabschluss aufgedeckt wurde) zu erfassen.

Der im Jahresabschluss aufgedeckte Fehler sollte in der Bilanz an zwei Stellen ausgewiesen werden:

  • unter dem Posten „Gewinnvortrag (Verlustvortrag)” – wo der Wert angegeben wird, der sich auf die Erhöhung / Minderung des in den Vorjahren angegebenen Finanzergebnisses auswirkt,
  • unter dem Bilanzposten entsprechend der Fehlerursache – z.B. unter Rückstellungen oder Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Zugleich sollte das Unternehmen im Anhang zum Jahresabschluss den Fehler beschreiben, der zur Korrektur des Jahresabschlusses geführt hat. Die Erläuterungen im Anhang sollten Folgendes umfassen:

  • die Erläuterung der Fehlerursache,
  • den Wert des begangenen Fehlers,
  • die Auflistung der Jahresabschlussposten, auf die sich der Fehler auswirkt.

Die aufgedeckten Fehler sind auch im Eigenkapitalspiegel auszuweisen (falls das Unternehmen zu dessen Erstellung verpflichtet ist).

 

Korrektur eines Jahresabschlusses, der noch nicht festgestellt wurde

Ein Fehler im nicht festgestellten Jahresabschluss kann korrigiert werden, vorausgesetzt dass er das Bild des Unternehmen, das sich aus dem Abschluss ergibt, nicht wesentlich beeinflusst.

Die Fehler in den nicht festgestellten Jahresabschlüssen werden durch das Öffnen der Bücher und die Vornahme der Korrektureintragungen berichtigt.

Es ist zu beachten, dass umso besser, je früher geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Die Transparenz bei der Kommunikation von Fehlern und laufende Korrekturen bauen das Vertrauen in das Unternehmen ein und reduzieren die finanziellen Risiken, indem sie die Einhaltung der polnischen und internationalen Vorschriften garantieren.

 

Wie kann ein Unternehmen Fehler in den Büchern und Jahresabschlüssen vermeiden?

Ein Unternehmen, das die Anzahl der Fehler in seinen Jahresabschlüssen verringern und die Notwendigkeit von Korrekturen vermeiden möchte, sollte sich nicht nur auf Ad-hoc-Maßnahmen konzentrieren, die beim Abschluss des Geschäftsjahres ergriffen werden, sondern vor allem auf eine systematische und umfassende Kontrolle der Rechnungslegungsprozesse. Deswegen ist es so wichtig, regelmäßig eine gründliche interne Revision durchzuführen, die eine konsequente Implementierung von Lösungen ermöglicht, die das Risiko von Ungenauigkeiten minimieren sowie sicherstellt, dass Jahresabschlüsse vollständig den geltenden Vorschriften entsprechen.

Zu den Maßnahmen, die mit der Unterstützung eines Wirtschaftsprüfers im Unternehmen umgesetzt werden können, gehören:

  • Einführung einer mehrstufigen Überprüfung von Finanzdaten,
  • regelmäßige Durchsicht der Handelsbücher,
  • Schulung des Buchhaltungsteams,
  • Automatisierung eines Teils von Rechnungslegungsprozessen,
  • Erstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  • Erstellung von Checklisten für Schlüsselprozesse,
  • Ablage von Begründungen für wichtige Rechnungslegungsentscheidungen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Aufstellung oder Korrektur von Jahresabschlüssen benötigen, sprechen Sie uns an. Die Wirtschaftsprüfer von RSM Poland teilen gerne ihre umfangreichen Erfahrungen und helfen den Unternehmen bei der umfassenden Implementierung von Verfahren zur Aufrechterhaltung der höchsten Qualität der Finanzberichterstattung.