Neulich erschien ein entscheidendes Urteil ueber den Druck der Kassenbons bei einem Mobile Payment unter Einsatz des Mobiltelefons.

 

Das Urteil (Az. III SA/Wa 2700/15) wurde zum 16. Januar durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warszawa (WSA) erlassen und bezog sich auf die Gesellschaft, deren Gewerbe auf dem Einzelverkauf von Kraftstoffen beruhte. Die Gesellschaft hat vor, eine Lösung zu implementieren, wo der Kunde nach der Betankung des Fahrzeugs unmittelbar an einer Zapfsaeule dafuer zahlen kann. Dies wird möglich durch das Mobile Payment unter Einsatz des Mobiltelefons sein.

Die zur Abrechnung der Transaktionen genutzten IT-Systeme stellen die Verbindung zwischen der jeweiligen Zapfsaeule und der Registrierkasse sicher, wodurch die Transaktionen automatisch an der Kasse erfasst werden. Der Kassenbon wird an der Registrierkasse in dem Tankstellengebaeude ausgedruckt. Der Kunde erhaelt auf sein Mobiltelefon eine Nachricht, dass der ausgedruckte Kassenbon in dem Tankstellengebaeude abzuholen ist. Zusaetzlich wird die Information ueber die Abholmöglichkeit fuer den ausgedruckten Kassenbon dauerhaft an den Zapfsaeulen platziert. Man plant auch, dass das Bild des jeweiligen Kassenbons durch das mobile Zahlungssystem auf das Mobiltelefon gesendet wird.

Die Gesellschaft war der Meinung, dass sie mit dieser Lösung ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kassenbons nachkommt. Zwar wird der Kassenbon nicht unmittelbar bei der Zahlung ausgehaendigt, aber er wird in der Papierform ausgedruckt und man kann ihn einfach abholen. Zugleich wird das Bild des Kassenbons auf das Mobiltelefon gesendet, von dem die Zahlung abgewickelt wurde.

Der Leiter der Oberfinanzdirektion Warszawa war jedoch einer anderer Meinung – er behauptete, dass ein Steuerpflichtiger, der die Buecher und Aufzeichnungen unter Einsatz einer Registrierkasse fuehrt, verpflichtet ist, den Kassenbon herauszugeben, d.h. ihn auszudrucken und dem Kunden auszuhaendigen. Alleine mit dem Ausdrucken des Kassenbons und dessen Liegenlassen auf dem Ladentisch im Tankstellengebaeude wird nach Auffassung des Leiters der vorgenannten Oberfinanzdirektion die Voraussetzung fuer die "Herausgabe" des Kassenbons nicht erfuellt. Obwohl das Bild des Kassenbons auf das Mobiltelefon gesendet wird, wird dadurch die Möglichkeit fuer das Abholen des Kassenbons außerhalb des Tankstellengebaeudes (d.h. an der Zapfsaeule) nicht gewaehrleistet.

Die Sache wurde durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warszawa (WSA) geprueft, welches bestaetigte, dass ein Kassenbon an einer anderen Stelle als die Stelle, wo sich das Lesegeraet befindet, ausgedruckt werden kann. Somit entschied es, dass durch das Ausdrucken des Kassenbons und dessen Liegenlassen auf dem Ladentisch im Tankstellengebaeude die Voraussetzung fuer die Herausgabe des Kassenbons an den Erwerber erfuellt wird. Zweifelsohne gelten das Ausdrucken des Kassenbons und dessen Liegenlassen auf dem Ladentisch im Tankstellengebaeude als dessen Zurverfuegungstellung an den Erwerber zwecks Abholens. Zutreffend wies das Gericht darauf hin, dass bei einer herkömmlichen Zahlung die Gesellschaft den Erwerber zum Abholen des Kassenbons haette nicht zwingen können, deswegen kann man dies auch bei einem Mobile Payment nicht erwarten.

 

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