Wahrscheinliche Erhöhung der Grundsteuer fuer Eigentuemer von Windkraftanlagen

 

Höchstwahrscheinlich werden ab dem 1. Januar 2017 die Besteuerungsgrundsaetze fuer die Grundsteuer fuer Windkraftanlagen geaendert. Modifizierungen in diesem Bereich sind im Gesetz vom 20. Mai 2016 ueber Investitionen in Windkraftanlagen (nachfolgend „Gesetz“ genannt) vorgesehen, wenngleich auch keine konkreten aenderungen des Steuerrechts geplant ist. Aktuell wartet der Rechtsakt auf die Unterschrift des Praesidenten der Republik Polen.

Das Hauptziel des Gesetzes ist die Regelung des Baues und des Standortes von Windkraftanlagen. Die Lösungen zielen hauptsaechlich darauf ab, die Windkraftanlagen der Bauaufsicht zu unterstellen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Definition eines Bauwerks in Art. 3 Ziff. 3 des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 geaendert (poln. Gbl. 2016 FN. 290 mit spaeteren aenderungen). Das Wort „Windkraftanlagen” wird aus dem Teil der Definition gelöscht, der einen Beispielkatalog von technischen Einrichtungen umfasst, bezueglich derer nur einzelne Elemente als Bauwerk gelten. Da sich das Gesetz ueber Steuern und lokale Abgaben (poln. Gbl. 2016, FN. 716 mit spaeteren aenderungen) hinsichtlich der Grundsteuer direkt auf die Bauwerksdefinition bezieht, kann die ergriffene legislative Maßnahme potenziell weitgehende Steuerfolgen haben. Die neue Bauwerksdefinition kann naemlich dazu fuehren, dass die Grundsteuer in Höhe von 2% auf den Wert der ganzen Windkraftanlage zu veranschlagen ist, und nicht nur auf einzelne Bauteile, wie dies aktuell der Fall ist. Dies bedeutet, dass nicht nur das Fundament, sondern auch der Mast und die technischen Elemente der Windkraftanlage (Rotor, Kraftuebertragung, Stromgenerator, Steuerung und Gondeln inkl. Befestigung und Drehmechanismus) zu besteuern waeren, die einen wesentlichen Teil des Wertes der Windkraftanlage ausmachen.

Obwohl das neue Gesetz wie eingangs erwaehnt keinen direkten Hinweis darauf enthaelt, dass aenderungen im Bereich der Grundsteuer eingefuehrt werden, spricht die Analyse der uebergangsbestimmungen des Gesetzes jedoch fuer diesen Standpunkt. Art. 17 des Gesetzes besagt naemlich, dass die Grundsteuer fuer Windkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2016 auf Grundlage der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften ermittelt und erhoben wird. Dies stellt die Grundlage fuer die Behauptung dar, dass die aenderungen an der Bauwerksdefinition auch gewisse Auswirkungen auf die Grundsteuer haben werden. Leider wird in der Begruendung des Gesetzesentwurfs zu dieser Frage keine Stellung genommen.

Zusammenfassend können die neuen Lösungen vor allem zu einer wesentlichen Steigerung der Betriebskosten der Anlagen sowie zu zahlreichen Streitigkeiten mit Steuerbehörden hinsichtlich der korrekten Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage fuer die Grundsteuer fuer Windkraftanlagen fuehren. Bereits auf der Grundlage der aktuell geltenden Rechtsvorschriften kommt es diesbezueglich oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den  Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden. Die neuen Regelungen scheinen angesichts der unklaren Formulierung diesbezueglich noch problematischer zu sein. Die fehlende Nennung von "Windkraftanlagen" im Beispielkatalog der technischen Einrichtungen, bezueglich derer nur einzelne Elemente als Bauwerk gelten, muss jedoch nicht ausschlaggebend dafuer sein, dass die Anlagen als Ganzes steuerpflichtig sind.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit uns aufzunehmen, um die aenderungen und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Investitionsvorhaben im Bereich Windkraftanlagen zu besprechen.

 

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