Wir sprechen Ihre Sprache auch wenn es sich um abstrakte steuerliche Themen handelt. Unser zweites Thema stellt die Quellensteuer vor. Sie hängt hat nicht mit einem Brunnenwasser zusammen – vielmehr handelt es sich um eine Art „Abschlagssteuer“ in einem anderen Land, da wo wir unsere Auftraggeber haben. Jeder kennt ja sein eigenes Finanzamt. Man darf aber nicht vergessen, dass wir die Steuern nicht nur auf ein gut bekanntes Bankkonto in unserem Heimatland abführen müssen. Manchmal werden diese auch im Ausland erhoben – und es ist höchstens geboten, sich auf diese Situation vorab vorzubereiten: das Mechanismus kennen lernen, die Erledigung der steuerlichen Pflichten mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Wollen Sie wissen, wann es für Sie relevant sein kann? Hören Sie einfach für wenige Minuten zu.

Zusammenfassung aus dem ersten Abschnitt:
 

  • Die Quellensteuer ist zwar keine neuste Erfindung, erst jetzt wird sie aber praktisch in vielen Ländern erhoben. Man soll nicht überrascht werden, dass die Vergütung für die erbrachte Leistung, die fälligen Zinsen für ein Darlehen oder einfach eine jährliche Dividende um einen nicht ganz kleinen Betrag (z.B. 20%) gekürzt wird. Vertragliche Vereinbarungen können hier leider nicht entgegenwirken.
  • Die zwingende Erhebung der Quellensteuer wird derzeit vor allem als Gegenmaßnahme bei diversen Steuerbetrügen eingesetzt – es gibt aber Möglichkeiten diese legal, mit voller Transparenz und formal zu vermeiden.
  • Besonders am Anfang müssen relativ viele Informationen über die Geschäftspartner (und vor allem über den Zahlungsempfänger) eingesammelt werden – es ist daher deutlich besser, die Vorgehensweise rechtzeitig zu planen.
  • Besonders in der EU darf man die Quellensteuer legal eliminieren – es empfiehlt sich aber die lokalen Besonderheiten zu beachten. In Polen sind grundsätzlich 4 Schritte zu erledigen: (1) Festlegung des eigenen Status, (2) Untersuchung, ob der Zahlungsempfänger als sog. Beneficial Owner anzusehen ist, (3) Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung für steuerliche Zwecke und (4) Prüfung und Nachweisführung für die faktische Geschäftstätigkeit des Zahlungsempfängers.

Transkription

Herzlich willkommen in unserer zweiten Folge des Podcasts „Steuern in Polen leicht erzählt“. Mein Name ist Przemysław Powierza, ich bin Steuerberater in Polen und Tax Partner bei RSM Poland. Wir möchten Ihnen das Steuerliche bisschen näherbringen, aber auf die möglicherweise einfachere Art und Weise. Wir sprechen über die Steuern einfach und verständlich hoffentlich. Sie folgen oft dem Gedanken: „Die verkomplizieren alles. Es darf doch nicht so komplex sein. Jedenfalls nicht schlimmer als in Deutschland, oder?”. „Die“ sind natürlich die Buchhalter, die Berater, die CFOs, also die Finanzleute, die da irgendwie sich um das Geld und dann um die entsprechende Abrechnung, Errechnung, Durchrechnung kümmern müssen. Das ist aber in der Tat so, dass dadurch, dass wir jetzt den Zugang zu einem so großen Markt wie in der Europäischen Union haben, dass wir dadurch natürlich auch einmal mit irgendwelchen Komplikationen durch müssen. Und dazu zählen natürlich auch die Steuern. Selbst wenn die heutzutage international, grenzüberschreitend innerhalb der EU mindestens wesentlich vereinfacht werden, beziehungsweise da gibt es eigentlich ähnliche oder gleiche Regeln sogar, doch bleiben auch in diesen Bereichen immer noch die lokalen Gegebenheiten, die beachtet werden müssen. Dafür müsste man sich eigentlich vorbereiten, darüber müsste man natürlich vorab denken, bevor man noch richtig so mit dem eigenen Geschäft in einem EU-Ausland beginnt und demzufolge ist es immer gut, wenn man sich mit den bestimmten Besonderheiten bisschen früher als später vertraut macht. Also besser bloß nichts annehmen, sondern selbst prüfen. Keine Zeit? Kein Kopf dafür? Kann ich mir gut vorstellen, muss aber nicht das Problem sein. Der Podcast hilft hoffentlich dabei. Heute, in der zweiten Folge, sprechen wir ein wenig über die Quellensteuer. Was ist eigentlich die Quellensteuer? Hat das vielleicht ja irgendwie mit dem Quellwasser, Brunnenwasser zu tun und der Steuer, die darauf erhoben wird? Nein, natürlich nicht. Quellensteuer hat nichts mit Brunnenwasser zu tun. Es ist einfach die Steuer, die viel mehr mit dem Konzept der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht zu tun hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht kann – auf den ersten Blick zumindest, kann ich mir sehr gut vorstellen – sehr abschreckend klingen. Das heißt, wenn ich mir selbst überlege, ich bin irgendwo oder soll irgendwo unbeschränkt steuerpflichtig sein, dann heißt das, es handelt sich höchstwahrscheinlich um eine höchst unangenehme Situation, wo ja alles, was ich verdiene, irgendwie versteuert wird. Ja, das ist eigentlich tatsächlich so. Das heißt: mindestens in einem Staat in der Welt und zugleich höchstens in einem Staat in der Welt bin ich immer unbeschränkt steuerpflichtig. Und natürlich dementsprechend in allen anderen Staaten in der Welt kann ich jedenfalls nur beschränkt steuerpflichtig werden. Was heißt das aber im Einzelnen? Wie funktioniert das, dass ich irgendwo unbeschränkt und irgendwo beschränkt steuerpflichtig bin? Kurz gesagt uns sehr vereinfacht lässt sich das so ausdrücken, dass wir dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, also in dem Staat, wo wir unser liebes Finanzamt haben, bei dem wir alle unsere Einkünfte nachweisen müssen, beziehungsweise zu einigen von diesen Einkünften manchmal auf Anforderung der Finanzbeamten entsprechende Erläuterungen liefern müssen. Also da, wo wir unser Finanzamt haben, da sind wir unbeschränkt steuerpflichtig. Da aber, wo wir unsere Geschäfte abwickeln, wo wir unsere Geschäftspartner finden, zum Beispiel im EU-Ausland, sind wir unter Umständen nur beschränkt steuerpflichtig. Und diese beschränkte Steuerpflicht, die kommt tatsächlich zustande, wenn man die Quellensteuer erhebt. Dort, wo wir verdienen. Also nicht dort, nicht in dem Staat, wo wir tatsächlich mit unserem Finanzamt sind, wo wir zum Beispiel unseren Wohnsitz haben oder – wenn wir dann über die Unternehmen sprechen – wo sich der Sitz des Unternehmens und die Leitung dieses Unternehmens befindet. Wieso wird die Quellensteuer überhaupt erhoben? Ja, auch der Staat, wo verdient wird, will seine Beute haben, beziehungsweise diese absichern und demzufolge hat man sich schon vor sehr vielen Jahren entschieden, die Quellensteuer einzuführen. Da erhebt man einfach vorab die Steuern für den Fall, dass derjenige, der in einem anderen Staat etwas verdient, in seinem Sitzstaat vielleicht nicht so ganz ordentlich seine eigenen Steuern nachweisen wird und natürlich ordentlich abrechnen wird. Damit dadurch aber keine Doppelbesteuerung oder Mehrfachbesteuerung einfach entsteht, gelten zwischen vielen Ländern, auch innerhalb der EU natürlich, die entsprechenden Abkommen. Meistens sind das die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, weil die Steuerlast, die durch die Quellensteuer entsteht, wird natürlich mit lokalen, inländischen Vorschriften geregelt, mit dem inländischen Steuerrecht. Das, was sich dann zwischen den Staaten abspielt, das wird schon in dem Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, damit man einfach dasselbe Einkommen, das, was verdient wird, nicht zu stark versteuert, und natürlich das ganze Geschäft lahmlegt, beziehungsweise einfach zu Ende bringt, weil die Steuerbelastung in solchem Fall enorm groß wäre. Also die Steuerlast, die Quellensteuer, die regeln in der Regel die inländischen Vorschriften des Staates, wo wir verdienen. Die Einschränkung der Steuer, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wird in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Es gibt natürlich auch innerhalb der EU so was wie eine Befreiung von dieser Steuer und diese gilt für die sog. verbundenen Unternehmen, also in allen diesen Konstellationen, wo wir mit Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften zu tun haben, mit zwei oder mehreren Schwestergesellschaften, also dort, wo man die Kapitalverflechtungen tatsächlich nachweisen kann, beziehungsweise, wo zwei oder mehrere Unternehmen durch dieselben Personen oder durch dieselben Gesellschaften verwaltet werden. Also die Verflechtungen führen dazu, dass man von der Quellensteuer befreit wird, wenn die Gelder zwischen diesen Gesellschaften fließen. Damit das aber so schön funktioniert, muss man zunächst gewisse Regeln folgen. Es ist nämlich letztens ein seriöses Problem entstanden, dass durch diverse steuerliche Optimierungsmaßnahmen, welche sich eigentlich international ausgeweitet haben und die großen Konzerne mit vielen Standorten diese ganz gerne genutzt haben, die betroffenen Staaten, die durch diese diversen steuerlichen Konstellationen kräftig verloren haben, sind auf die Idee gekommen: man muss die Entlastung, beziehungsweise die Einschränkung der Quellensteuer jetzt wesentlich erschweren, eben wegen diesen Steuerbetrügen und die Quellensteuer eventuell vorbeugend vorab erheben, oder die Quellensteuer erst dann fallen lassen, wenn diverse, meistens ausführliche formale Anforderungen erfüllt werden. Was zählt zu diesen Anforderungen? Das werden wir gleich besprechen. Jetzt könnten wir noch ganz kurz zu dem zurückkommen, was die Quellensteuer eigentlich in der Praxis betreffen kann. In welchen Fällen kann ich mit der Quellensteuer eines anderen Staates belastet werden? Die Quellensteuer betrifft eigentlich drei Formen der Einkünfte. Einmal die ganz normalen und gut bekannten Dividenden, welche wir zum Beispiel von einer anderen Gesellschaft beziehen. Zu der zweiten Gruppe gehören dann die Zinserträge für diverse Kapitalgewährung, sagen wir einmal allgemein so, und die dritte Gruppe sind die sogenannten Lizenzgebühren, die nicht immer mit Lizenz sensu stricto zu tun haben, das heißt, diese Lizenzgebühren können zum Beispiel auch die Verwaltungsleistungen betreffen, beziehungsweise diverse Beratungsleistungen, welche wir dann in einem anderen Land oder für einen Empfänger in einem anderen Land erbringen und dort wird uns dadurch bei der Auszahlung der Vergütung die Quellensteuer erhoben. Für alle diese Gruppen der Vergütung können wir auch solche Situationen treffen, dass die für uns geschuldete Zahlung durch die Quellensteuer ein bisschen verkleinert wird. Das heißt, die Steuer wird einfach einbezogen. Es gibt natürlich die Möglichkeit, bei einigen von solchen Zahlungen die sogenannte Bruttoisierung zu vereinbaren und das kommt tatsächlich zur Anwendung in vielen Fällen, wo wir über die Zinserträge beziehungsweise über Lizenzgebühren sprechen. Bei Dividenden ist es eher unüblich und dann wir haben natürlich das Problem, dass wir eine bestimmte Dividende vereinbaren, einen Wert von hundert zum Beispiel, und davon plötzlich, wenn zum Beispiel die Dividende aus Polen nach Deutschland fließt, einundachtzig davon bekommen, weil ja neunzehn Prozent der Quellensteuer bereits erhoben wurde. Bei diversen Lizenzgebühren kann es sogar zwanzig Prozent der Quellensteuer sein und dann von jedem Hundert müssen wir zwanzig zunächst in Polen lassen. Das lässt sich in dem zweiten Fall, also bei Zinserträgen sowie Lizenzgebühren, wie ich dann bereits gesagt habe, bruttoisieren, also wir können dann vorab vereinbaren: ich muss ja immer hundert bekommen und das, was du als mein Schuldner eventuell an Quellensteuer zahlen musst, dann musst du selbst tragen. Das lässt sich natürlich vereinbaren, das eliminiert aber nicht das Problem, denn unseren Empfänger kostet das noch mehr. Da uns natürlich interessiert, dass die Vergütung endgültig von der Quellensteuer befreit wird, beziehungsweise, dass die Quellensteuer minimiert wird. In vielen Fällen, was zum Beispiel die Lizenzgebühren betrifft, lässt sich dann die Minimierung, die Senkung der Steuer durch die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens erreichen. In dem deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen ist die Einschränkung der Quellensteuer auf fünf Prozent vorgesehen, was im Vergleich zu den regulären zwanzig Prozent schon einen Unterschied ausmacht. Also es lohnt sich einfach dann, sich vorab über die formalen Voraussetzungen zu erkundigen, damit man dann schon gut vorbereitet wird und damit man unnötig die Quellensteuer in dem anderen Staat nicht zahlen muss, beziehungsweise auch in der Rechnung nicht mitberücksichtigen muss. Die besonderen Regelungen in Polen zu der Erhebung der Quellensteuer wurden zwar formal am 1.1.2019 eingeführt, das Inkrafttreten der Vorschriften wurde aber durch diverse Komplikationen inzwischen effektiv auf den 1.1.2021, also auf den 1. Januar des nächsten Jahres verschoben. Somit haben wir also noch ein wenig Zeit, um sich dafür gut vorzubereiten. Was sind dann die formalen Anforderungen, über welche wir schon jetzt nachdenken müssen? Damit man von der Quellensteuer in Polen befreit wird, beziehungsweise damit man einen niedrigeren Steuersatz, der zum Beispiel aus dem Doppelbesteuerungsabkommen resultiert, anwenden kann, muss man zunächst gewährleisten, dass die Gelder, die zum Beispiel aus Polen nach Deutschland fließen, für irgendwelche Leistung, d.h. Lizenzgebühr oder für die Zurverfügungstellung des Kapitals, in Form von Zinsen zum Beispiel oder als Dividende, da muss man einfach nachweisen, dass man als Empfänger tatsächlich ein reelles Unternehmen ist in Deutschland, welches dort auch das tatsächliche Geschäft ausübt, das heißt kein künstliches Konstrukt, das irgendwo in der Gruppe nur dafür besteht, dass es dann in einem bestimmten Land irgendwelche Gelder empfängt und diese dann zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert und das ist der eigentliche Grund und der alleinige Grund der Existenz dieses Unternehmens. Also es muss sich tatsächlich um ein faktisches Geschäft zwischen dem polnischen Schuldner und dem Zahlungsempfänger in Deutschland handeln. Es muss aber ein reelles Geschäft sein. Man trifft in dem Zusammenhang schon jetzt eine Bezeichnung dafür aus dem Englischen: beneficial owner. Ich muss also gewährleisten, dass ich als Zahlungsempfänger zugleich der beneficial owner bin. Wie kann ich das erreichen? Zunächst wird man dazu gezwungen, dass man als Geschäftsführung einfach eine schriftliche Erklärung abgibt und diese schriftliche Erklärung gibt man dann unter der strafrechtlichen Haftung für eventuelle Falschaussagen ab, das heißt die hängt mit einem bestimmten Risiko zusammen: einer trägt die Haftung dafür, dass das, was man erklärt, tatsächlich der Wahrheit entspricht. Also ich muss als Geschäftsführung gewährleisten, dass ich tatsächlich als Zahlungsempfänger ein faktisches Geschäft in meinem Sitzstaat betreibe und ich kein künstliches Konstrukt dort habe, das die Gelder nur vorübergehend empfängt, damit diese dann später weitergeleitet werden, aber das ganze Konstrukt wird nur deswegen aufgebaut, damit man einfach an Steuern spart. Die Erklärung kann also unbequem sein in dem Sinne, ich kann als Geschäftsführer nicht immer hundertprozentig sicher sein, dass alle formalen Anforderungen zu einem bestimmten Tag tatsächlich erfüllt werden und dass ich dann korrekt die steuerlichen Vorschriften anwende. Selbst wenn ich einen guten Berater heranziehe, ist es so, dass man immer ein gewisses Risiko noch hat, ob ich dann den Sachverhalt tatsächlich und wahrheitsgemäß für einen bestimmten Tag widergespiegelt habe. Gibt es denn eine andere, alternative Lösung? Ja, man darf vorab auch ein Gutachten der Finanzverwaltung beantragen. Ein Gutachten darüber, ob ich dann in einem bestimmten, ganz konkreten Fall, die Befreiung von der Quellensteuer beziehungsweise die Steuersenkung, also Einschränkung durch die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens anwenden darf. Aus der Erfahrung – weil dieses Verfahren zur Beantragung und Erlangung des Gutachtens von der polnischen Finanzverwaltung bereits funktioniert – kann ich sagen, dass man derzeit für ein solches Gutachten bis zu sechs Monaten warten muss. Also wenn man schon ein solches Gutachten vorab beantragen und bekommen will, dann müsste man sich keine weiteren Gedanken machen und eigentlich schon jetzt zur Sache übergehen. Da gibt es auch außer der Erklärung der ganzen Geschäftsführung, also aller Geschäftsführungsmitglieder, oder Beantragung und Erlangung eines Gutachtens der polnischen Finanzverwaltung über die Anwendung der Befreiung oder der Steuereinschränkung, die Pflicht zur Untersuchung des Status des Zahlungsempfängers, also ob dieser Zahlungsempfänger tatsächlich ein beneficial owner ist oder auch nicht. Das muss man auch vorab wissen. Und das muss man natürlich auch nachweisen können. Das heißt, die Definition des beneficial owners wird gründlich überprüft. Da sammelt man einfach die Nachweise, die Urkunden dafür, dass es sich tatsächlich um ein reelles Geschäft im Staat des Zahlungsempfängers handelt und alle diese Nachweise müssen in solcher Form vorbereitet werden, dass sie der Finanzverwaltung auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie natürlich transparent und klar nachweisen, dass wir hier tatsächlich mit einem beneficial owner zu tun haben. Es gibt auch die Notwendigkeit, dass man über die sog. Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers verfügt. Ich muss ja wissen, wohin das ausgezahlte Geld gelangt und wenn ich die Quellensteuer nicht erheben wird, beziehungsweise wenn ich die Quellensteuer einschränken soll, und zum Beispiel das Doppelbesteuerungsabkommen anwenden soll, da muss ich diese Ansässigkeitsbescheinigung zu dem Tag der Auszahlung tatsächlich in meinen Händen haben. Wenn es sich tatsächlich um kleine Gelder handelt, wie unter zehntausend Zloty, umgerechnet zweieinhalb tausend Euro, darf ich nur eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung haben und diese wäre dann als Nachweis für die Finanzverwaltung in Polen ausreichend. Wenn sich aber über größere Beträge handelt, also über diese zweieinhalb tausend Euro, da muss ich schon über ein Original verfügen. Und in der Praxis ist es so, dass das Original der Ansässigkeitsbescheinigung nur ein Jahr die Gültigkeit behält. Die letzte formale Anforderung ist die Prüfung, ob der vermeintliche beneficial owner in seinem Sitzstaat die faktische Geschäftstätigkeit ausübt. Also zum einem, ob. es sich überhaupt über einen beneficial owner handelt, und zum anderen auch, ob er dort und wie dann faktisch mit seiner Geschäftstätigkeit präsent ist. Also dazu muss ich auch bestimmte Nachweise einsammeln und diese auf Anforderung der Finanzverwaltung vorstellen können.

Kurz zusammengefasst: wir haben leider in der Praxis jetzt mehr und mehr mit der Quellensteuer zu tun. Das, was früher einfach als Befreiung galt, beziehungsweise, wo man die Quellensteuer nicht beachten musste, weil die ganz klein war, wie im Fall zum Beispiel des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens auf Lizenzgebühren nur fünf Prozent, hat jetzt wieder an Bedeutung gewonnen, weil ja die einzelnen Staaten, EU-weit eigentlich und in der Welt auch ein paar weitere Staaten sich entschieden haben, mit der Quellensteuer den Steuerbetrügen vorzubeugen, und diese wieder eingeführt und die Befreiung wird nur dann gewährleistet, wenn man bestimmte formale Anforderungen erfüllt, die natürlich der Nachweisführung dienen, dass es sich hier um reelle Geschäfte handelt, dass der Schuldner und Zahlungsempfänger ein faktisches Geschäft in ihren Sitzstaaten ausführen und dass hier keine Steuerbetrüge einfach vorhanden sind. Und dazu muss man eine Reihe von diesen Anforderungen erfüllen und auf diese sich auch vorbereiten, damit die Zahlung problemlos erfolgt, damit man sich keine Gedanken machen muss, wieviel Geld ich dann zur Verfügung stellen muss, damit dann die erforderliche Bruttoisierung eventuell in Frage kommt, wer dann die ökonomische Last der Besteuerung trägt und so weiter und so fort. Das sind natürlich alles Dinge, die man vermeiden kann, jedoch unter der Voraussetzung, dass man rechtzeitig zur Sache kommt und einfach sich auf die geplante Auszahlung der Dividende, der Zinsen, der Lizenzgebühren vorbereitet. Und zum einem: die Erklärung der ganzen Geschäftsführung über die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung, beziehungsweise die Möglichkeit der Einschränkung der Quellensteuer vorbereitet oder alternativ vorab ein Gutachten der polnischen Finanzverwaltung über die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung von der Quellensteuer oder Einschränkung der Quellensteuer beantragt – diese Möglichkeit wird uns dann formal amtlich bestätigt. Dazu muss man dann untersuchen, ob in dem Staat, wo sich der Zahlungsempfänger befindet, dieser tatsächlich als beneficial owner behandelt werden kann. Also man prüft einfach, ob der Zahlungsempfänger die Definition des beneficial owners erfüllt. Dann muss ich auch gewährleisten, dass ich die Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers habe. Also ich weiß dann mit dieser Bescheinigung in der Hand, wo er steuerlich ansässig ist, wo er unbeschränkt steuerpflichtig ist und wo sich dann das Finanzamt für alle seine Einkünfte befindet, d.h. in welchem Staat. Und ganz am Ende muss ich auch prüfen können, ob der vermeintliche beneficial owner, also mein Zahlungsempfänger in seinem Sitzstaat die faktische Geschäftstätigkeit ausübt. Es kann natürlich irgendwie viel sein – viel Papierkramm wieder, viel Dokumentation, das muss aber wirklich nicht unbequem sein, beziehungsweise stressig sein, das lässt sich alles ganz ruhig vorbereiten, man muss einfach vorab darüber denken, dass man sich dann auf die geplanten Zahlungen entsprechend vorbereitet. Ein kurzes Beispiel ganz zum Ende. Wir sind zum Beispiel ein deutsches Unternehmen und haben irgendwelche Werbungsleistungen an unseren Geschäftspartner in Polen erbracht. Der möchte uns dafür bezahlen. Der könnte hundert auszahlen, wenn hundert in der Rechnung steht, wenn dann die ganzen Anforderungen auf die Befreiung von der Quellensteuer gar nicht erfüllt werden, dann müsste er natürlich zwanzig Prozent von dem vereinbarten hundert einbehalten. Kann er das irgendwie vermeiden? Kann er uns dann den vollen Betrag auszahlen? Ja, wenn wir dann gut mit dem Geschäftspartner kooperieren und ihm dann die erforderlichen Nachweise zur Verfügung stellen, beziehungsweise gemeinsam die erforderliche Dokumentation rechtzeitig vorbereiten. Und das ist vielleicht dann der beste Tipp: Bevor wir noch irgendwelche Rechnung ausstellen und die Zahlungsfrist angeben, müssen wir uns besser erkundigen, wie die Befreiung von der Quellensteuer funktioniert. Wäre mein gültiger Betrag, meine Vergütung unter die Quellensteuer fallen, müsste ich dann mir die Gedanken über die Quellensteuer in dem anderen Staat überhaupt machen? Wenn schon, wie kann ich sicherstellen, dass ich von der Quellensteuer befreit werde, beziehungsweise, dass ich dann die Quellensteuer gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zahlen kann, das heißt zum Beispiel nicht zwanzig Prozent, wie es dann in der Regel auf solche Werbungsleistungen wäre, sondern nur fünf Prozent oder sogar, dass ich als verbundene Unternehmen die Befreiung genießen kann. Das alles lässt sich feststellen ohne Stress und auch ohne Probleme mit der Finanzverwaltung auf beiden Seiten, das müsste man aber rechtzeitig tun. Und das könnten wir auch für Sie natürlich gerne machen, wenn Sie da uns ansprechen möchten. Vielen Dank fürs Zuhören. Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag noch und bis zur nächsten, schon dritten Folge.