Schon am 1. Juli 2015 werden weitere aenderungen im Gesetz ueber die Steuer von Waren und Dienstleistungen (nachstehend: UStG-PL) eingefuehrt. Ende April wurde von dem Staatspraesidenten das Gesetz vom 9. April 2015 ueber die aenderung des Gesetzes ueber die Steuer von Waren und Dienstleistungen und des Gesetzes Vergaberecht (GBl. von 2015, FN. 605) unterzeichnet, mit welchem die Vorschriften u.a. ueber das Reverse-Charge-Verfahren, die gesamtschuldnerische Haftung, Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle der vollstaendigen oder teilweisen Nichtbezahlung und ueber Möglichkeit fuer Anwendung des Pro-rata-Satzes beim Vorsteuerabzug geaendert werden. Im folgenden Tax Alert finden Sie die wichtigsten aenderungen, die bald in Kraft treten.

Reverse-Charge-Verfahren

Im Anhang 11 zum UStG-PL wurden die Waren, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, um die neuen Gruppen ergaenzt. Die berechnete Steuer hat der Erwerber von folgenden Waren abzurechnen:

  • profilierten Blechen aus nicht legiertem Stahl,
  • Gold fuer Investitionen sowie Gold in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver (jedoch mit einem Feingehalt von maximal 325/1000),
  • Schmuck und Schmuckwaren aus Gold und Silber oder mit Edelmetallplattierungen mit einem hohen Feingehalt (von 325/1000 oder mehr),
  • Halbzeugen aus unedlen Metallen mit Silberplattierung und aus unedlen Metallen, Silber oder Gold mit Platinplattierung;
  • Laptops, Notebooks mit 10 kg Gewicht oder weniger, Tablets, Mobiltelefonen einschließlich Smartphones,
  • Videospielgeraeten und anderen Geschicklichkeits- oder Gluecksspielgeraeten mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung.

Es ist dabei zu praezisieren, dass gemaeß dem neuen Art. 17 Abs. 1c UStG-PL das Reverse­Charge-Verfahren auf die vorgenannten elektronischen Waren erst dann anzuwenden ist, wenn der Gesamtwert dieser Waren im Rahmen des sog. wirtschaftlich einheitlichen Geschaefts 20.000 PLN netto uebersteigt. Unter diesem neu eingefuehrten Begriff ist solch ein Geschaeft oder Vertrag zu verstehen, das/der im wirtschaftlichen Sinne ein Ganzes bildet, unabhaengig davon, in wie vielen Tranchen die jeweilige Ware geliefert oder mit wie vielen Rechnungen sie dokumentiert wird.

Ab 1. Juli 2015 ist das Reverse-Charge-Verfahren nicht mehr auf steuerbefreite Unternehmer anzuwenden. Der Gesetzgeber bestimmte, dass zur Abrechnung der berechneten Steuer fuer die im Anhang 11 UStG-PL genannten Warenlieferungen nur der als aktiver VAT-Steuerpflichtiger eingetragene Erwerber verpflichtet sein wird (Art. 17 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b UStG-PL).

Eine wichtige Neuheit, die ab Juli 2015 eingefuehrt wird, ist die Verpflichtung der Lieferer von sog. empfindlichen Waren, fuer welche das Reverse­Charge-Verfahren gilt, die Zusammenfassenden Meldungen fuer inlaendische Umsaetze abzugeben. Diese Meldung wird durch Lieferer von Waren fuer die Abrechnungsperioden, in denen die Steuerpflicht fuer die vorgenannten Lieferungen entstanden ist, bis zum 25. Tag der naechsten Abrechnungsperiode auf dem neuen Vordruck VAT-27 abgegeben (Art. 101a UStG-PL).

aenderungen in Bezug auf gesamtschuldnerische Haftung

Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Erwerber und Lieferer gemeinsam fuer die Umsatzsteuerrueckstaende (im Teil, der einer fuer den jeweiligen Erwerber durchgefuehrten Lieferung entspricht) haften.

Zum 1. Juli 2015 wird der weitere Anhang zum UStG-PL - diesmal Teil III des Anhangs 13 geaendert. Dieser Anhang enthaelt das Verzeichnis von „empfindlichen“ Waren, fuer deren Lieferung der Erwerber gesamtschuldnerisch haftet. Gemaeß der aenderung wurde der vorgenannte Anhang um 10 neue Positionen erweitert, u.a. um rohe unedle Metalle, Silber und Platin, Teile von Schmuck und Teile von sonstigen Schmuckwaren aus Gold sowie digitale Fotoapparate und Digitalkameras.

Geaendert wird auch das System fuer Sicherheitsleistungen. Zu erinnern ist, dass die Einzahlung der sog. Sicherheit durch den L ieferer die Erwerber der im Anhang 13 genannten Waren von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit. Ab 1. Juli 2015 wird der Betrag der von den Kraftstoffhaendlern einzuzahlenden Sicherheit erhöht. Bei ihnen betraegt die Mindestsicherheit 1 Mio. PLN und die Höchstsicherheit 10 Mio. PLN.

Der Gesetzgeber fuehrte auch die Verzinsung der in Form einer Bareinlage geleisteten Sicherheit ein. Der Zinssatz entspricht 30% des Einlagensatzes, der gemaeß den Vorschriften ueber die Nationale Bank Polens (NBP) festgelegt wird, und die Zinsen werden ab dem Tag der Annahme der Sicherheit bis zum Tag ihrer Rueckgabe bzw. Anrechnung auf die Steuerrueckstaende berechnet (Art. 105b Abs. 9a-9d UStG-PL).

aenderungen in Bezug auf die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle der vollstaendigen oder teilweisen Nichtbezahlung

Gemaeß der zurzeit geltenden Vorschriften ist der Schuldner, der sich in der Insolvenz oder Liquidation befindet, auch dazu verpflichtet, die Vorsteuer zu berichtigen, falls er innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist die Verbindlichkeit aus der fuer ihn ausgestellten Rechnung nicht beglichen hat. Nach Art. 89b Abs. 1b UStG-PL gilt diese Pflicht fuer ihn ab 1. Juli 2015 nicht mehr.

Eine weitere und guenstige aenderung in diesem Bereich ist Ermöglichung der Vornahme von Berichtigung der berechneten Steuer fuer verbundene Unternehmen. Es wurde naemlich Art. 89a Abs. 7 UStG-PL aufgehoben, der dem mit dem Schuldner u.a. durch Kapital, Familie oder Vermögen verflochtenen Steuerpflichtigen (Glaeubiger) untersagte, die vorgenannte Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage vorzunehmen.

Neue Grundsaetze fuer Anwendung des Pro-rata-Satzes beim Vorsteuerabzug ab Januar 2016

Bisher wurde die Methode fuer Ermittlung des Pro-rata-Satzes fuer Bestimmung, in welchem Umfang die erworbenen Waren und Dienstleistungen der Geschaeftstaetigkeit des Steuerpflichtigen dienen, von dem Gesetzgeber nicht geregelt. Daraus ergaben sich Schwierigkeiten bei Ermittlung des richtigen Umsatzsteuerbetrags, um welchen der Steuerpflichtige die berechnete Steuer mindern kann. Dies aendert sich ab 1. Januar 2016.

Die neuen Regelungen in diesem Bereich bestimmen grundsaetzlich naeher, dass der Umfang des Rechtes auf Vorsteuerabzug bei Nutzung der erworbenen Waren und Dienstleistungen fuer Unternehmenszwecke und fuer andere Zwecke außerhalb des Unternehmens durch den Pro-rata- Satz ermittelt werden soll, der der Eigentuemlichkeit der von dem Steuerpflichtigen ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit entspricht (Art. 86 Abs. 2a UPTU). Es wurde darauf hingewiesen, dass der von dem Steuerpflichtigen bemessene Pro-rata-Satz dieses Kriterium erfuellen wird, falls:

  • er die Verminderung des berechneten Steuerbetrags um den Vorsteuerbetrag ausschließlich in Bezug auf den Teil dieses Vorsteuerbetrags ermöglicht, der verhaeltnismaeßig fuer die im Rahmen der Geschaeftstaetigkeit durchgefuehrten besteuerten Leistungen anfaellt, und
  • er objektiv Teile der Aufwendungen widerspiegeln wird, die entsprechend fuer das Unternehmen sowie fuer andere Zwecke außerhalb des Unternehmens anfallen.

Zusaetzlich wurden von dem Gesetzgeber folgende Beispieldaten genannt, die der Steuerpflichtige bei Bemessung des Pro-rata-Satzes nutzen kann: jahresdurchschnittliche Beschaeftigung, jahresdurchschnittliche Arbeitsstundenzahl, Jahresumsatz fuer verschiedene Arten der Taetigkeit (wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen), jahresdurchschnittliche Flaeche (z.B. der Gebaeude oder Bauten) (Art. 86 Abs. 2c UStG-PL).

Der Pro-rate-Satz soll aufgrund der Daten fuer das vorangegangene Wirtschaftsjahr ermittelt werden und wenn der Steuerpflichtige diese Kennzahlen fuer nicht stichhaltig haelt, kann er mit dem Vorsteher des Finanzamtes einen schaetzungsweise bemessenen Pro-rata-Satz vereinbaren (Art. 86 Abs. 2d und 2f UStG-PL).
Zusammenfassend lassen sich die eingefuehrten aenderungen in Bezug auf die Umsatzsteuer positiv beurteilen. Zwar haengen manche davon mit den zusaetzlichen Pflichten fuer die Steuerpflichtigen zusammen, insbesondere fuer Erwerber der sog. empfindlichen Waren, aber diese Gesetzesaenderung gilt im hohen Maße als Antwort auf Bedenken und Forderungen der Steuerpflichtigen und Experten im Bereich der Umsatzsteuer.