In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Wann kann ein Steuerpflichtiger im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen gelöscht werden?
  • Wie interpretiert das Oberste Verwaltungsgericht die Löschung im Register?
  • Mit welchen Konsequenzen müssen Steuerpflichtige nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts rechnen?

Am 23. Oktober 2023 erließ das Oberste Verwaltungsgericht in der Besetzung von sieben Richtern den Beschluss (Az. I FPS 3/23) zu einem Thema, das aus Sicht der Umsatzsteuerpflichtigen äußerst wichtig ist. Das Gericht stellte fest, dass die Finanzverwaltung in einigen Fällen nicht verpflichtet sei, den Steuerpflichtigen in einem Bescheid mitzuteilen, dass ihnen der Status eines aktiven Umsatzsteuerpflichtigen entzogen wird, und dass die Löschung in dem Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen durch das Finanzamt möglich sei, ohne dass der Steuerpflichtige darüber informiert werden muss. Die Tatsache, den Status eines aktiven Umsatzsteuerpflichtigen zu haben, ist für Unternehmer, die steuerbare Umsätze auf dem Gebiet Polens tätigen, äußerst wichtig. 

 

Was ist die Rechtsgrundlage für die Löschung eines Steuerpflichtigen im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen?

Der in diesem Beschluss beigelegte Rechtsstreit betraf die Frage, ob der Vorsteher des Finanzamts dem Umsatzsteuerpflichtigen seine Löschung im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen nach Art. 96 Abs. 9 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes mitteilen muss. 

Gemäß Art. 96 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes löscht der Vorsteher des Finanzamts einen Umsatzsteuerpflichtigen im Register, ohne dass er ihn davon in Kenntnis setzen muss, wenn: 

  • der Steuerpflichtige nicht existiert, oder
  • trotz dokumentierter Versuche eine Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter nicht möglich ist, oder
  • die im Registrierungsantrag angegebenen Daten sich als falsch herausstellen, oder
  • der Steuerpflichtige oder sein Vertreter auf die Vorladung des Vorstehers des Finanzamtes, des Leiters des Zoll- und Finanzamtes, des Leiters der Oberfinanzverwaltungsdirektion oder des Leiters der Landesfinanzverwaltung nicht erscheint, oder
  • die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige Tätigkeiten in der Absicht ausübt, die Tätigkeiten von Banken nach Art. 119zg Abs. 1 der Abgabenordnung oder genossenschaftlichen Spar- und Kreditkassen für Zwecke im Zusammenhang mit Steuererschleichungen nach Art. 119 Abs. 9 der Abgabenordnung zu nutzen, oder
  • in Bezug auf diesen Steuerpflichtigen das Gericht auf der Grundlage gesonderter Bestimmungen ein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verhängt hat.

Wann ist es möglich, einen Steuerpflichtigen ohne sein Wissen im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen zu löschen? Bisherige Rechtsprechungslinien der Verwaltungsgerichte

Aus Art. 96 Abs. 9 hegt hervor, dass der Vorsteher des Finanzamtes den Steuerpflichtigen über seine Löschung im Register nicht informieren muss. Dennoch gab es in den vielen Jahren des Bestehens der Vorschrift immer wieder Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die die Löschung von Amts wegen unterschiedlich beurteilten. 

In der ersten Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Löschung des Steuerpflichtigen im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen eine materielle und technische Maßnahme sei und es nicht erforderlich sei, den Steuerpflichtigen über die Löschung zu informieren. Eine solche Beurteilung stützte sich auf Argumente, die darauf hindeuteten, dass die Löschung aufgrund von steuerlicher Vorprüfung erfolge, und diese wiederum bedürfen weder eines Steuerverfahrens noch eines Beweisverfahrens. Diese Linie war in der Rechtsprechung vorherrschend. 

Gleichzeitig gab es eine zweite Rechtsprechungslinie, die darauf hinwies, dass die Löschung im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen nicht nur eine bloße materielle und technische Maßnahme sei, weil sich die Löschung eines Steuerpflichtigen auf seine Rechte und Pflichten auswirkt  – u.a. auf die Möglichkeit (des Steuerpflichtigen und seiner Geschäftspartner), Vorsteuer abzuziehen. Diese Argumentation hob die Notwendigkeit hervor, einen Bescheid zu erlassen und ihn dem Steuerpflichtigen zuzustellen.

Neben diesen beiden Rechtsprechungslinien gab es noch eine dritte, in der darauf hingewiesen wurde, dass  die Löschung im Register eine materielle und technische Maßnahme sei, jedoch die Behörde den Steuerpflichtigen über die Löschung informieren müsse.

Warum landete der Streit vor Gericht? Auf der Grundlage eines Rechtsstreits zwischen einem Steuerpflichtigen und einer Finanzbehörde, die einen Steuerpflichtigen im Register gelöscht hat, ohne einen Bescheid zu erlassen und den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, war die Rechtsfrage zu prüfen, die einem siebenköpfigen Richtergremium in dem Beschluss vom 2. Juni 2023 (Az. I FSK 78/20) vorgelegt wurde. Grundlage für die Löschung dieses Steuerpflichtigen war Artikel 96 Absatz 9 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes, wonach der Leiter der Landesfinanzverwaltung zuerst den Vorsteher des Finanzamtes über die Sperrung des Bankkontos informierte und dann der Vorsteher des Finanzamts den Steuerpflichtigen im Register löschte. Der Rechtsstreit betraf die Frage, ob die Finanzbehörde in diesem Fall verpflichtet ist, einen Bescheid über die Löschung zu erlassen und die Gesellschaft über ihre Löschung im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen zu informieren. Oder ist sie dazu nicht verpflichtet und kann sie sich damit begnügen, eine materielle und technische Maßnahme in dieser Hinsicht vorzunehmen? 

 

Was sagt das Oberste Verwaltungsgericht dazu? 

In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 stellte das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass die Löschung eines Steuerpflichtigen im Register eine materielle und technische Maßnahme sei und es keinen Grund gebe, den Steuerpflichtigen im Wege eines Bescheids darüber zu informieren. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er vom Finanzamt aus dem Register gelöscht werden kann, ohne es zu wissen. Die Folgen davon können sehr schwerwiegend sein. 

 

Folgen für Steuerpflichtige – wie kann das Risiko für Löschung im Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen verringert werden?

Dieser Beschluss ist aus der Sicht aller aktiven Umsatzsteuerpflichtigen äußerst wichtig. Das Oberste Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Entzug des Status eines Umsatzsteuerpflichtigen nur eine materielle und technische Maßnahme sei und ohne Wissen des Steuerpflichtigen erfolgen könne. Ein solches Vorgehen der Behörde kann weitreichende, nachteilige Folgen im Zusammenhang mit der Führung eines Unternehmens haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Thesen des oben genannten Beschlusses auch auf andere in Art. 96 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführte Gründe angewandt werden, die die Löschung eines Steuerpflichtigen rechtfertigen.

Um das Risiko zu verringern, aus dem Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen gelöscht zu werden, lohnt es sich, sich dagegen abzusichern. Die RSM Steuerberatungsabteilung hat Instrumente vorbereitet, die dazu beitragen, Steuerpflichtige vor den oben genannten Maßnahmen der Finanzbehörde zu schützen.