In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Welche Risiken bestehen bei sog. leeren Rechnungen, die Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers ausstellen?
  • Wer haftet für geschuldete Mehrwertsteuer aus leeren Rechnungen?

Steuerentlastung für ausländische Einkünfte gilt für Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen, aber in Polen steuerpflichtig sind und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode anwenden. Polnische Vorschriften ermöglichen es den Steuerpflichtigen, die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte in Anspruch zu nehmen, um den Steuerbetrag bei der Abrechnung der Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte zu senken.

 

Für wen gilt Steuerentlastung für ausländische Einkünfte?

Die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte kommt zur Anwendung bei Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen und Steuern in Polen abrechnen. Diese Entlastung gilt für Einkünfte, die zusammen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie werden im Ausland erzielt; 
  • sie sind nach der Anrechnungsmethode abzurechnen.

Steuerentlastung für ausländische Einkünfte ist nicht auf alle Einkünfte anzuwenden. Sie gilt für folgende Arten von Einkünften: 

  • Einkünfte aus Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Heimarbeit und aus genossenschaftlichem Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 EStG-P),
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Art. 13 EStG-PL),
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14 EStG-PL),
  • Einkünfte aus Vermögensrechten im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne gesonderter Vorschriften, aus künstlerischen, literarischen, wissenschaftlichen, erzieherischen und journalistischen Tätigkeiten, die außerhalb des polnischen Hoheitsgebiets ausgeübt werden, mit Ausnahme von Einkünften (Einnahmen), die aus der Nutzung oder Veräußerung dieser Rechte erzielt werden.

Wichtig ist, dass die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte in Polen für diejenigen Einkünfte gilt, die außerhalb der sog. Steueroasen, d.h. der Länder erzielt wird, die den schädlichen Steuerwettbewerb anwenden.

Mit diesem Katalog werden die Einkunftsarten erschöpft, bei denen der Steuerpflichtige  eine niedrigere Steuer aufgrund der Steuerentlastung für ausländische Einkünfte beantragen kann. Das bedeutet, dass Einkünfte aus ausländischen Renten oder Dividenden (auch wenn sie in den Ländern erzielt werden, in denen kein schädlicher Steuerwettbewerb herrscht) keine Möglichkeit bieten, diese Entlastung ihrer Abrechnung in Polen in Anspruch zu nehmen.

Wie hoch ist die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte?

Der Höchstbetrag der Steuerentlastung für ausländische Einkünfte beträgt derzeit 1360,00 PLN. Um ihren tatsächlichen Betrag zu berechnen, sollte der Steuerpflichtige den nach der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt berechneten Steuerbetrag von dem nach der Anrechnungsmethode berechneten Steuerbetrag abziehen. Steuerentlastung für ausländische Einkünfte ist von der Einkommensteuer absetzbar.

Interessanterweise gibt es keine Begrenzung der Steuerentlastung für ausländische Einkünfte für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen, die ausländische Einkünfte außerhalb des Landgebiets erzielen. Daher ist sie zum Beispiel für Seeleute oder Flugzeugpiloten am vorteilhaftesten.

 

Inanspruchnahme der Steuerentlastung für ausländische Einkünfte im Laufe des Steuerjahres oder in der Steuererklärung

In der Regel wird die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte in der jährlichen Einkommensabrechnung in Anspruch genommen. Der Steuerpflichtige reicht eine Steuererklärung für das Vorjahr auf dem Formular PIT-36 (bzw. PIT-36S, PIT-36L oder PIT-36LS) oder auf dem Formular PIT-28 oder PIT-28S ein und gibt dort die im Ausland erzielten Einkünfte und – falls vorhanden – die in Polen erzielten Einkünfte an. Um die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte in Anspruch zu nehmen, müssen Sie zusätzlich den Anhang PIT/O ausfüllen.

Es kann vorkommen – insbesondere bei Personen, für die die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte nicht begrenzt ist (z.B. Flugzeugpiloten, Seeleute) – dass der Steuerpflichtige damit rechnet, dass sich durch die Inanspruchnahme der Entlastung seine jährliche Steuerschuld erheblich verringern wird. In einem solchen Fall sollte man überlegen, einen Antrag auf Beschränkung der Erhebung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu stellen. Die Finanzbehörde beschränkt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Erhebung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die nach den Regeln der Steuergesetze berechneten Vorauszahlungen im Verhältnis zu der Steuer, die auf die für ein bestimmtes Steuerjahr erwarteten Einkünfte oder Gewinne geschuldet wird, unverhältnismäßig hoch wären. Dadurch wird ein unnötiges „Einfrieren“ von gezahlten Steuergeldern vermieden, die nach der Einreichung der jährlichen Steuererklärung zurückerstattet würden. Dank dieser Lösung können Sie über ihre Geldmittel bereits im Laufe des Jahres verfügen.

Wenn Sie daran interessiert sind, die Steuerentlastung für ausländische Einkünfte in Anspruch zu nehmen oder die Erhebung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Laufe des Jahres zu beschränken, sprechen Sie uns an. Unsere Experten beantworten gerne Ihre Fragen.