In den letzten Tagen wurde durch das Ministerium fuer Wissenschaft und Hochschulbildung der Gesetzesentwurf ueber aenderung einiger Gesetze zur Verbesserung der Rechtsumgebung fuer Innovationstaetigkeit (im Weiteren: Gesetzesentwurf) bekannt gemacht. Obwohl der Gesetzesentwurf noch nicht an den Sejm zur Debatte weitergeleitet wurde, lohnt es sich, sich mit dessen wichtigsten Vorgaben vertraut zu machen, um sie bei der Planung der Inanspruchnahme der Steuerermaeßigung fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit (im Weiteren: F&E-Steuerermaeßigung) nach 1. Januar 2018 zu beruecksichtigen.

 

Die meisten von geplanten aenderungen sind fuer Steuerpflichtige guenstig, indem sie den Umfang des ihnen im Rahmen der F&E-Steuerermaeßigung zustehenden Abzugs erweitern. Manche aenderungen bestimmen naeher die Vorschriften, wodurch die bisherigen Auslegungszweifel behoben werden.

Nachfolgend wurden die aus unserer Sicht wichtigsten aenderungen zusammengestellt:

  • Der Gesetzesentwurf sieht die Erhöhung der Abzugsgrenzen fuer förderfaehige Ausgaben bis auf 100% ungeachtet der Größe des Steuerpflichtigen vor. Fuer Unternehmer mit dem Status eines Forschungs- und Entwicklungszentrums wird dieser Abzug noch höher sein (die Abzugsgrenze wird sogar bis auf 150% erhöht).
  • In dem Gesetzesentwurf wurde naeher bestimmt, dass als förderfaehige Ausgaben auch Löhne und Gehaelter sowie Beitraege der Arbeitnehmer gelten können, welche nur einen Teil ihrer Arbeitszeit der Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit widmen. In solch einem Fall sind förderfaehige Ausgaben nur die Aufwendungen in dem Teil, in welchem die fuer Durchfuehrung der Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit bestimmte Zeit in der gesamten Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers enthalten ist.
  • Man plant, in den Katalog der förderfaehigen Ausgaben die aus den Werk- und Dienstleistungsvertraegen ausgezahlte Verguetung einzubeziehen. Sie wird bei der F&E-Steuerermaeßigung verhaeltnismaeßig, unter Beruecksichtigung der tatsaechlichen Beteiligung der jeweiligen Person an der Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit mitberuecksichtigt.
  • Der Gesetzesentwurf sieht die Erweiterung des Katalogs der förderfaehigen Ausgaben um die Anschaffungskosten fuer Nutzungsdienstleistungen von wissenschaftlichen Instrumenten und Geraeten sowie Forschungsinstrumenten und -geraeten und um die Anschaffungskosten fuer Spezialausstattung, insbesondere fuer Laborgeschirr und -geraete sowie Messgeraete vor.
  • In dem Entwurf wird naeher bestimmt, dass als förderfaehige Ausgaben ausschließlich Aufwendungen fuer Gutachten, Beurteilungen, Beratungsdienstleistungen und gleichwertige Dienstleistungen gelten, die aufgrund eines Vertrags durch eine Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes ueber Grundsaetze fuer Forschungsfinanzierung durchgefuehrt bzw. erstellt werden. Der bisherige Wortlaut der Vorschriften, welche dieses Thema regelten, war Gegenstand von wichtigen Auslegungszweifeln.
  • Die Unternehmen aus der Sonderwirtschaftszone, die bisher kein Recht auf die Inanspruchnahme der F&E-Steuerermaeßigung hatten, werden dazu berechtigt sein, aber nur in Bezug auf die förderfaehigen Ausgaben, die keine Ausgaben fuer Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit in der Sonderwirtschaftszone sind.
  • Der Gesetzesentwurf sieht besondere Vorzuege bei der Inanspruchnahme der F&E-Steuerermaeßigung fuer Subjekte mit dem Status eines Forschungs- und Entwicklungszentrums vor, der ihnen aufgrund des Gesetzes ueber einige Formen der Förderung fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit vergeben wurde.

 

Gemaeß dem Gesetzesentwurf sollen diese aenderungen ab 1. Januar 2018 gelten. Wir möchten Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass dieser Gesetzesentwurf erst in der fruehen Bearbeitungsphase ist, deswegen laesst sich nicht eindeutig feststellen, ob die gesamten aenderungen endgueltig in Kraft treten.

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