Seit Januar 2018 gelten die neuen Vorschriften ueber die sog. Mindeststeuer auf Gewerbeimmobilien. Das Finanzministerium arbeitet zurzeit an der Einfuehrung von aenderungen im Bereich der vorgenannten Steuer, die aufgrund der Konsultationen der polnischen Regierung mit der Europaeischen Kommission (EK) erfolgen.

Die Europaeische Kommission warf Polen vor, dass die Vorschriften ueber die sog. Mindeststeuer auf Gewerbeimmobilien manche Subjekte diskriminieren, weil sie ausschließlich die Eigentuemer der Buero- und Geschaeftsgebaeude betreffen, wodurch sie als unzulaessige Beihilfe gelten können. Aufgrund der Vereinbarungen mit der EK wurde durch das Finanzministerium die Nachbesserung des Gesetzesentwurfs ueber aenderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Gesetzes ueber pauschale Einkommensteuer auf einige durch natuerliche Personen erzielte Einkuenfte vorbereitet (Vordruck Nr. 2291-A) – im Weiteren Nachbesserung genannt.

Zweck der aenderungen

Laut Finanzministerium haben die in der Nachbesserung vorgeschlagenen aenderungen zum Ziel, eine aggressive Steueroptimierung einzudaemmen und zugleich gleiche Wettbewerbsbedingungen unter Einhaltung der Vergaberegeln fuer Beihilfen zu erhalten.

aenderung des Katalogs

Aufgrund der vorgeschlagenen aenderungen wird sich die Mindeststeuer auf Gewerbeimmobilien (die laut der Nachbesserung als „Steuer auf Einkuenfte aus Gebaeuden” bezeichnet werden soll) grundsaetzlich auf alle auf dem Gebiet Polens gelegenen Gebaeude erstrecken, die als Eigentum bzw. Miteigentum des jeweiligen Steuerpflichtigen gelten, darunter Wohn- und Nichtwohngebaeude. Zugleich fallen unter die Steuerbefreiung die Wohngebaeude, die im Rahmen der Regierungs- bzw. Selbstverwaltungsprogramme fuer den Sozialbau errichtetet wurden.

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Darueber hinaus wurde in der Nachbesserung direkt genannt, dass die Mindeststeuer ausschließlich auf die Gebaeude (bzw. ihre Teile) zu zahlen ist, die aufgrund eines Miet-, Pacht-, Leasing- oder eines aehnlichen Vertrags zur entgeltlichen Nutzung uebergeben wurden.

Wertgrenze von 10 Mio. PLN anders angewendet

Die urspruenglichen Vorschriften setzten die Anwendung einer Wertgrenze von 10 Mio. PLN voraus, unter welcher keine Mindeststeuer zu zahlen war, fuer jedes Gebaeude separat. Die vorgeschlagenen aenderungen weisen darauf hin, dass diese Wertgrenze fuer den jeweiligen Steuerpflichtigen unabhaengig von der Zahl der von ihm besessenen Gebaeude gelten wird. Hat ein Steuerpflichtiger ein paar Immobilien, deren Anfangswert zusammen 10 Mio. PLN uebersteigt, ist er zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, obwohl keine von diesen Immobilien separat diese Wertgrenze nicht ueberschreitet.

Die Nachbesserung sieht auch eine besondere Art und Weise der Festsetzung der Wertgrenze von 10 Mio. PLN fuer Unternehmen mit gegenseitigen Kapitalverflechtungen vor. Gemaeß der Begruendung zur Nachbesserung wird der Betrag von 10 Mio. PLN unter diesen Unternehmen in einem Verhaeltnis aufgeteilt, in welchem die Einkuenfte des jeweiligen Steuerpflichtigen aus dem jeweiligen Gebaeude zum Gesamtbetrag der Einkuenfte aller verbundenen Unternehmen aus dem jeweiligen Gebaeude stehen. Dies bedeutet, dass solch eine sozusagen Aufteilung einer Immobilie unter den verbundenen Unternehmen die Steuervermeidung unmöglich macht, weil die Höchstgrenze von 10 Mio. PLN fuer alle Gesellschaften der Kapitalgruppe zusammen gelten wird.

Erstattungsanspruch

Die Nachbesserung fuehrt auch den Anspruch auf Erstattung der ueberzahlten Steuer auf Einkuenfte aus Gebaeuden (d.h. des verbleibenden ueberschusses ueber den KSt- bzw. ESt-Betrag) ein. Die Mindeststeuer unterliegt der Erstattung auf den schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen, nachdem die Höhe der Steuerschuld bzw. des Verlustes, die nach allgemeinen Grundsaetzen in der abgegebenen jaehrlichen Steuererklaerung berechnet wurden, sowie die Höhe der Steuer auf Einkuenfte aus Gebaeuden (mit Ausnahmen) durch die Finanzbehörden bestaetigt wurden. Zurzeit ist solch eine Möglichkeit in den Vorschriften nicht vorgesehen. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften nicht genau bestimmen, ob diese Erstattung entweder als Anrechnung des Steuerueberschusses oder auf eine andere Weise erfolgen wird. Es ist ein großes Versehen in dem Entwurf und man sollte damit rechnen, dass es waehrend der Sejm-Arbeiten ausgebessert wird.

Besondere Missbrauchsklausel

Zur Verhinderung von Steueroptimierungen wird in der Nachbesserung auch die Einfuehrung einer besonderen Missbrauchsklausel fuer die Steuer auf Einkuenfte aus Gebaeuden vorgeschlagen. Die Klausel haette die Anwendung auf die Transfer, die ohne vernuenftige wirtschaftliche Gruende, d.h. ausschließlich zur Vermeidung der Mindeststeuer durchgefuehrt werden. Das Ministerium erklaert, dass solche Transfer fuer Zwecke der Besteuerung von Einkuenften aus Gebaeuden durch die Finanzbehörden missbilligt wuerden.

Die vorgeschlagenen aenderungen sollen 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten, was bedeutet, dass sie auf das neue, nach 31. Dezember 2018 anfangende Steuerjahr anzuwenden sind. In Bezug auf den guenstigen Charakter der Vorschriften ueber:

  • die Steuererstattung können die aenderungen in diesem Bereich auch auf die vor 1. Januar 2019 gezahlte Mindeststeuer angewendet werden;
  • die Festlegung der Bemessungsgrundlage können die Steuerpflichtigen in diesem Bereich die Lösung anwenden, wo nur dieser Teil vom Gebaeude unter die Steuer faellt, der in dem nach 31. Dezember 2017 anfangenden Steuerjahr vermietet wurde;
  • die Festlegung der Bemessungsgrundlage können die Steuerpflichtigen in diesem Bereich aus der Besteuerung auch die Geschaeftsgebaeude ausschließen, falls sie ausschließlich oder ueberwiegend fuer eigene Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden (bisher galt diese Regel nur fuer Buerogebaeude).

Die Nachbesserung unterliegt einem vereinfachten Gesetzgebungsverfahren. Bereits fand ihre erste Lesung in der Sejm-Sitzung statt und anschließend wurde sie an den Ausschuss fuer öffentliche Finanzen zur Debatte weitergeleitet. Der Bericht des Ausschusses wird am 8. Mai 2018 praesentiert und besprochen und erst dann laesst sich feststellen, ob alle vorgenannten Grundsaetze in den endgueltigen Wortlaut der verabschiedeten Vorschriften aufgenommen werden. ueber den Arbeitsfortschritt in diesem Bereich werden Sie von uns informiert.

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