In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Was änderte das Zollsystem AIS/IMPORT PLUS?
- Wie ist Umsatzsteuer auf eingeführte Gegenstände im Rahmen des vereinfachten Verfahrens abzurechnen?
- Welche Folgen hat die Änderung der Bestimmungen des polnischen Umsatzsteuergesetzes für Einführer?
Die Einführung des Zollsystems AIS/IMPORT PLUS am 19. Juni 2025 aufgrund der Notwendigkeit, die EU-Zollvorschriften in Polen umzusetzen, brachte mit sich eine Reihe von Änderungen für Steuerpflichtige, die Gegenstände einführen. Eine davon ist die Änderung des erforderlichen Datenumfangs für vereinfachten Zollanmeldungen, die keine Informationen mehr über Zollabgaben und Steuern enthalten. Das bedeutet, dass Unternehmer, die Gegenstände nach Polen verbringen, Umsatzsteuer erst in der ergänzenden Zollanmeldung berechnen und ausweisen müssen, die – in der Regel – innerhalb von 10 Tagen nach der Zollfreigabe bzw. innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Zeitraums, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht (d. h. bis zum 10. Tag des folgenden Monats), den Zollbehörden vorgelegt wird.
Unter bestimmten begründeten Umständen kann die Frist für die Einreichung der ergänzenden Zollanmeldung auf 120 Tage nach der Zollfreigabe verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen können Zollbehörden gestatten, dass dieser Zeitraum bis zu zwei Jahre ab der Zollfreigabe beträgt.
In der Praxis erwies sich die Einführung von AIS/IMPORT PLUS als problematisch für Steuerpflichtige, die das vereinfachte Verfahren anwenden und erschwerte die aktuelle Abrechnung der Umsatzsteuer in Polen.
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Zollsystem AIS/IMPORT PLUS vs. vereinfachtes Verfahren für Abrechnung der Umsatzsteuer
Polnische Vorschriften erlauben es den Steuerpflichtigen, die die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen des sog. vereinfachten Verfahrens abrechnen, die fällige Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzurechnen, die für den Zeitraum einzureichen ist, in dem die Steuerpflicht aus Einfuhr entstanden ist. In der Praxis bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige die zu zahlende Steuer und die Vorsteuer in derselben Umsatzsteuer-Voranmeldung ausweist, wodurch der Umsatz für ihn neutral sein kann.
Die Einführung des neuen Systems AIS/IMPORT PLUS bedeutet, dass Steuerpflichtige Nummern und Daten der ergänzenden Zollanmeldungen in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen angeben müssen (vor der Einführung des Systems war nur das Datum der vereinfachten Zollanmeldung für die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich). Einführer, die die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzögern (weil sie z.B. den Endpreis der eingeführten Gegenständen nicht kennen und auf die endgültige Festlegung der Handelsbedingungen warten), leiden finanzielle Konsequenzen.
Das Versäumnis, die Einfuhr in der Umsatzsteuer-Voranmeldung innerhalb von 4 Monaten nach der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung abzurechnen, bedeutet den Verlust des Rechts auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens und die Notwendigkeit, die Steuer samt Verzugszinsen zu zahlen, die ab dem 10. Tag nach der Mitteilung der Höhe der fälligen Steuer durch die Zollbehörde berechnet werden.
Um die Rückstände zu vermeiden, kann das Unternehmen (zusammen mit der Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung) eine Sicherheitsleistung für fällige Steuer erbringen. In der Praxis bedeutet diese Lösung jedoch auch, dass Kosten entstehen, die bei der Einfuhr hochwertiger Güter für viele Unternehmer eine schwere Belastung darstellen und sich negativ auf die Liquidität des Unternehmens auswirken.
Änderung des Umsatzsteuergesetzes – Folgen für Unternehmer, die Einfuhr abrechnen
Die von der polnischen Regierung vorgenommene Änderung wird durch die Notwendigkeit verursacht, die polnischen Vorschriften an die EU-Vorschriften anzupassen, und setzt eine Verlängerung der Frist für die Einreichung einer Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung voraus, in der die Einfuhr von Gegenständen ausgewiesen wird.
Nach den neuen Vorschriften darf diese Frist maximal 1 Monat nach Ablauf der Frist für die Einreichung der ergänzenden Zollanmeldung betragen.
Von dieser Änderung können Steuerpflichtige mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Zollkodex der Union profitieren, die die Zustimmung der Zollbehörde haben, ergänzende Zollanmeldungen innerhalb eines Zeitraums von mehr als 120 Tagen einzureichen.
Dank der neuen Vorschriften können Steuerpflichtige, die das vereinfachte Verfahren anwenden, weiterhin die Einfuhrumsatzsteuer unmittelbar in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung abrechnen – selbst wenn sie nach 4 Monaten eine ergänzende Zollanmeldung abgeben. Gemäß den Bestimmungen des Änderungsgesetzes gelten die Bestimmungen in der neuen Fassung für die Einfuhr von Gegenständen, für die nach dem 18. Juni 2025 eine vereinfachte Zollanmeldung eingereicht wurde.
Abrechnung der Umsatzsteuer bei Einfuhr von Gegenständen nach Polen erfordert Wachsamkeit und Einhaltung der Fristen
Zusammenfassend hat das AIS/IMPORT PLUS-System bedeutende Änderungen bei der Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer zur Folge, insbesondere im Rahmen des vereinfachten Verfahrens. Bei RSM verstehen wir diese Komplexitäten und wir sind bereit, Unternehmen bei einem sicheren und effektiven Prozessmanagement zu unterstützen, indem wir ihn koordinieren, zuständige Behörden kontaktieren und steuerliche Risiken minimieren. Wenn Sie Fragen zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des vereinfachten Verfahrens haben, wenden Sie sich bitte an unsere Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen zu AIS/IMPORT PLUS-System
AIS/IMPORT PLUS ist ein neues Zollsystem in Polen, das am 19. Juni 2025 eingeführt wurde und darauf abzielt, die EU-Zollvorschriften umzusetzen. Mit seiner Einführung änderte sich die Methode der Erklärung und Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer, insbesondere in vereinfachten Zollanmeldungen.
Die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Zollsystems in Polen umfassen den geänderten Datenumfang für das vereinfachte Umsatzsteuerverfahren bei Einfuhren sowie die Notwendigkeit, die Umsatzsteuer in der ergänzenden Zollanmeldung zu berechnen und auszuweisen. Zurzeit müssen die Einführer auch die Nummern und Daten der ergänzenden Zollanmeldungen in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen angeben.