Nach der mit Anfang 2017 erfolgten aenderung der Vorschriften zur Regelung der Voraussetzungen fuer Dokumentierung der Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen erschienen viele Zweifel an ihrer richtigen Auslegung, insbesondere in Bezug auf die Festlegung von Transaktionsschwellen. Aufgrund einer falschen Auslegung dieser Vorschriften von dem Steuerpflichtigen konnte die Finanzbehörde feststellen, dass er seiner Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nicht nachkam, was wiederum steuerstrafrechtliche Folgen, Hinzurechnung des erzielten Einkommens sowie Anwendung darauf eines Sanktionssteuersatzes von 50% nach sich ziehen konnte.

Als Nachweis fuer die steigende Unsicherheit unter den Steuerpflichtigen, die sich auf die Art und Weise der Auslegung der neuen Vorschriften bezog, galt der Anstieg der Anzahl der zu diesem Thema vergebenen individuellen Interpretationen, der Ende 2017 zu beobachten war. Um die bestehenden Zweifel zu zerstreuen, entschied sich das Finanzministerium, eine allgemeine Interpretation zu vergeben. Nachfolgend wurden die wichtigsten Fragen dargestellt, die in dem veröffentlichten Dokument aufgeklaert wurden.

Formulierung „einer Art” bezieht sich sowohl auf „andere Vorfaelle”, als auch auf „Transaktionen”

Der Minister erklaert, dass man „die Transaktionsschwelle” (…) separat auf jede Art der Transaktion bzw. auf jede Art eines anderen Vorfalls beziehen soll”. Dies bedeutet, dass die Formulierung „einer Art” nicht ausschließlich fuer „andere Vorfaelle” gilt. Dadurch ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, die Werte der Transaktionen verschiedener Art zueinander zu addieren, und falls die Transaktion einer Art die in den Vorschriften genannten Schwellen nicht uebersteigt, hat er keine Pflicht, die Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Der Finanzminister betonte, dass den seit 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften u.a. die wirtschaftlich relevanten Transaktionen sowie die Transaktionen mit Einfluss auf die Höhe des Einkommens eines Steuerpflichtigen zugrunde lagen.

Transaktionsschwelle berechnet zusammen fuer alle verbundene Unternehmen

Werden in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr von dem jeweiligen Steuerpflichtigen die Transaktionen (bzw. die anderen Vorfaelle) einer Art mit einigen verbundenen Unternehmen abgewickelt, dann soll er zwecks Feststellung des Vorliegens einer Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation die Werte der mit allen verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen (bzw. anderen Vorfaelle) einer Art zusammenzaehlen, anstatt nur ein bestimmtes verbundenes Unternehmen in Betracht zu ziehen. Keine der neuen Vorschriften bestimmt naemlich, dass die Transaktionsschwelle fuer jedes verbundene Unternehmen separat festgelegt werden soll.

Dokumentationspflicht gilt nur fuer verbundene Unternehmen

Angesichts der immer wieder erscheinenden Zweifel wies der Finanzminister darauf hin, dass die Pflicht bezueglich „anderer Vorfaelle” fuer die mit den nicht verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen nicht gilt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verrechnungspreisvorschriften, als auch aus deren Zweck, denn sie richten sich ausschließlich an die Steuerpflichtigen, die die Transaktionen bzw. die anderen Vorfaelle mit verbundenen Unternehmen durchfuehren (ausgenommen die mit den Unternehmen aus den Steueroasen durchgefuehrten Transaktionen bzw. anderen Vorfaelle).

Einstufung der Transaktionen (bzw. anderen Vorfaelle) unter einer Art

Die Beurteilung, ob die jeweiligen Transaktionen (bzw. die anderen Vorfaelle) unter eine Art fallen, soll jeweils aufgrund solcher Hauptparameter der Transaktionen erfolgen, die in Bezug auf Verrechnungspreise relevant sind, wie wesentliche Funktionen, Aktiva, Risiken, Preisermittlungsmethode, wichtige Zahlungsbedingungen usw. Nach Auffassung des Finanzministers ist dazu jede Transaktion (bzw. jeder andere Vorfall) einzeln unter Beruecksichtigung des Geschaeftsprofils des jeweiligen Steuerpflichtigen zu analysieren.

Obwohl es dem Minister in dieser Hinsicht misslungen ist, klare Leitlinien zu formulieren, welche Transaktionen (bzw. andere Vorfaelle) als Transaktionen (andere Vorfaelle) einer Art zu behandeln sind, erweist sich die vorgenannte Interpretation fuer Steuerpflichtige bestimmt als hilfreich, indem sie andere Zweifel klarstellt. 

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich nach dieser allgemeinen Interpretation alle Steuerpflichtigen richten können, sogar diese, an die vorher eine unguenstige individuelle Interpretation vergeben wurde. Diese Steuerpflichtigen, die ueber individuelle Interpretationen verfuegen, deren Thesen fuer sie guenstiger als Bestimmungen der allgemeinen Interpretation sind, können sich an diesen Interpretationen bis zum Zeitpunkt ihrer aenderung, Feststellung ihres Erlöschens bzw. Aufhebung richten.

 

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