Am 17. Januar 2017 wurde durch das Oberverwaltungsgericht (NSA) ein Urteil erlassen (Az. II FSK 3712/14), mit dem der Standpunkt des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Gdańsk vom 15. Juli 2014 (Az. I SA/Gd 589/14) in Kraft gelassen wurde. Gemaeß diesem Standpunkt ist eine dem vorsitzenden Geschaeftsfuehrer zuerkannte Vertragsstrafe als Einkuenfte aus freiberuflicher Taetigkeit mit der Einkommensteuer zu besteuern.

 

Die Sache betraf einen vorsitzenden Geschaeftsfuehrer, der abberufen worden war. Aus diesem Grund wurde ihm die Auszahlung einer Vertragsstrafe durch das Bezirksgericht zuerkannt. Die Streitigkeit mit den Finanzbehörden bezog sich auf die Einstufung der Einkuenfte fuer die erhaltene Entschaedigung.

Nach Auffassung des vorsitzenden Geschaeftsfuehrers wurde durch die Gesellschaft, die diese Vertragsstrafe an ihn auszahlte, eine Einkommensteuer-Vorauszahlung unbegruendet erhoben. Seiner Meinung nach haette man die erhaltenen Mittel als Einkuenfte aus sonstigen Quellen (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1991 ueber Einkommensteuer, d.h. GBl. 2016, FN 2032, nachstehend: EStG-PL) einstufen sollen, auf die keine Vorauszahlung erhoben werden sollte. Darueber hinaus meinte der vorsitzende Geschaeftsfuehrer, dass der ausgezahlte Betrag als eine Art Schadensersatz der Eikommensteuerbefreiung aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Nr. 3b EStG-PL unterlag.

Das WSA Gdańsk teilte jedoch diese Meinung nicht. Es betonte, dass die Einkuenfte von ihm aufgrund der Bekleidung des Geschaeftsfuehreramtes und seiner Abberufung vor dem Ablauf der Amtszeit erzielt wurden. Deswegen gilt die von dem vorsitzenden Geschaeftsfuehrer erhaltene Vertragsstrafe in Bezug auf die Einkommensteuer als Einkuenfte aus freiberuflicher Taetigkeit.

Die ausgezahlte Vertragsstrafe wurde durch das Gericht als steuerbefreiter Schadensersatz nicht anerkannt. Das Gericht gab zu, dass diese Strafe eine aehnliche Funktion wie ein Schadensersatz ausuebt, sie unterscheidet sich jedoch von dem Schadensersatz dadurch, dass sie einem Glaeubiger immer dann zusteht, wenn die Umstaende eintreten, die den Vorwurf der Nichterfuellung bzw. Schlechterfuellung einer Pflicht begruenden, unabhaengig von der Höhe des von dem Glaeubiger erlittenen Schadens. Das Gericht hob hervor, dass eine Vertragsstrafe und ein Schadensersatz verschiedene Bedeutung haben, obwohl sie eine aehnliche Funktion ausueben. Im Endergebnis ging also die diese Entschaedigung auszahlende Gesellschaft richtig vor, indem sie darauf eine Einkommensteuer-Vorauszahlung erhob.

Die Revision des vorsitzenden Geschaeftsfuehrers wurde durch das NSA zurueckgewiesen, wodurch es zugleich den Standpunkt des Gerichts des ersten Rechtszuges teilte. Aufgrund der fehlenden Veröffentlichung von Entscheidungsgruenden ist es nicht bekannt, wonach sich das NSA dabei richtete.

In der Praxis kommt es oft vor, dass die abgerufenen Geschaeftsfuehrer mit der jeweiligen Gesellschaft um die Auszahlung einer Entschaedigung streiten. Mit den vorgenannten Urteilen wird die Praxis fuer die Einstufung der an ehemalige Geschaeftsfuehrer ausgezahlten Entschaedigung als Einkuenfte aus freiberuflicher Taetigkeit begruendet. Diese Gerichtsentscheidungen weisen auch auf unterschiedliche Behandlung einer Vertragsstrafe und eines Schadensersatzes hin. Wuerde der ausgezahlte Betrag als Schadensersatz fuer erlittene Schaeden behandelt, dann könnte dabei die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

 

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