Der Entwurf einer neuen Verordnung ueber die Befreiung von der Pflicht zur Datenerfassung mit Registrierkassen vom 21. September 2016 (im Folgenden: Verordnung) sieht weder die Einfuehrung neuer Befreiungen noch die Abschaffung der bisher geltenden Befreiungen vor. Die einzige Ausnahme bildet eine neue Befreiung fuer den Verkauf von Flugtickets sowie Mahlzeiten und Warenverkaeufe an Bord von Flugzeugen. Die Verordnung fuehrt allerdings wichtige aenderungen ein, auf die wir Sie in diesem Tax-Alert aufmerksam machen möchten.

 

Der polnische Minister fuer Entwicklung und Finanzen fuehrt im Rahmen der Verordnung neue Bedingungen fuer die Inanspruchnahme der Befreiung im Falle von Warenlieferungen oder Dienstleistungen gemaeß Pos. 38 und 39 des Anhangs zur Verordnung (im Folgenden: "Anhang") ein. Der Wortlaut der gegenstaendlichen Positionen des Anhangs gestaltet sich wie folgt:

  • Pos. 38 – Warenlieferung im Versandsystem (per Post oder Kurierdienst), wenn der Verkaeufer der Ware den fuer die ausgefuehrte Taetigkeit zu zahlenden Betrag zur Gaenze per Post, ueber eine Bank oder genossenschaftliche Spar- und Kreditkasse (entsprechend auf ein Bankkonto des Steuerpflichtigen oder auf ein Konto des Steuerpflichtigen, das bei einer genossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse gefuehrt wird, deren Mitglied er ist) erhaelt und es sich aus dem Register und den Belegen, die die Zahlung dokumentarisch bestaetigen, eindeutig ergibt, welche konkreten Taetigkeiten diese betraf und an wen sie entrichtet wurde (Angaben zum Erwerber, darunter die Adresse);
  • Pos. 39 – Erbringung von Dienstleistungen an natuerliche Personen, die keine wirtschaftliche Taetigkeit ausueben, bzw. an Pauschallandwirte, wenn der Dienstleister den fuer die ausgefuehrte Taetigkeit zu zahlenden Betrag zur Gaenze per Post, ueber eine Bank oder genossenschaftliche Spar- und Kreditkasse (entsprechend auf ein Bankkonto des Steuerpflichtigen oder auf ein Konto des Steuerpflichtigen, das bei einer genossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse gefuehrt wird, deren Mitglied er ist) erhaelt und es sich aus dem Register und den Belegen, die die Zahlung dokumentarisch bestaetigen, eindeutig ergibt, welche konkreten Taetigkeiten diese betraf.

 

Voraussetzung fuer die Inanspruchnahme der Befreiung ist allerdings die Pflicht, die im Inland ansaessige Bank bzw. genossenschaftliche Spar- und Kreditkasse (im Folgenden: "GSKK"), die das Konto fuehrt, auf das der Betrag fuer die von der Pflicht zur Datenerfassung mit Registrierkassen befreiten Taetigkeiten gezahlt wird, dazu zu bevollmaechtigen, die Steuerbehörden oder fuer Steuerpruefungen zustaendigen Behörden ueber alle auf dem Konto realisierten Transaktionen zu informieren. Die Bevollmaechtigung ist von dem Steuerpflichtigen spaetestens bis Ende 2017 zu erteilen und in zwei Ausfertigungen zu erstellen, wobei ein Exemplar die Bank bzw. GSKK erhaelt und die andere dem Leiter des fuer den Steuerpflichtigen zustaendigen Finanzamtes zuzuleiten ist.

Gemaeß den uebergangsvorschriften muessen alle Steuerpflichtigen, die die Befreiung fuer per ueberweisung bezahlte Warenlieferungen und Dienstleistungen aktuell in Anspruch nehmen, die vorgenannte Bevollmaechtigung spaetestens bis zum 31. Dezember 2016 einreichen. Die Bevollmaechtigung muss mindestens bis Ende 2017 Gueltigkeit haben.

Die Erfuellung dieser neuen Anforderung wird als notwendige Voraussetzung fuer die Inanspruchnahme der Befreiung von der Pflicht zur Datenerfassung mit Registrierkassen im Jahr 2017 gelten. Der Begruendung zur Verordnung zufolge soll die Einfuehrung dieser Lösung die Kontrolle der Erfuellung der Steuerpflichten durch Unternehmer erleichtern. Unserer Meinung nach kann der neue Wortlaut dieser Vorschrift aber zu weit fuehren. Da in der Verordnung von allen auf diesem Konto stattfindenden Transaktionen die Rede ist, besteht die Gefahr, dass die Steuerbehörden die neue Vorschrift dazu ausnutzen, um das Verfahren zur Erhebung von Daten im Rahmen des Steuer- oder Bankgeheimnisses zu umgehen, die den Behörden auf Grundlage praeziser Vorschriften der poln. Abgabenordnung im Rahmen eines Verfahrens fuer Steuerinformationen zu uebermitteln sind.

Eine weitere relevante aenderung ist die Erweiterung der Befreiung bei Dienstleistungen, die an Arbeitnehmer weiterverkauft werden, sowie bei bestimmten medizinischen Betreuungsleistungen, Rechts- und Steuerberatungsleistungen.

In §4 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs wird eine Regelung vorgeschlagen, gemaeß der die Erbringung von Dienstleistungen unter den in Pos. 36 des Anhangs zur Verordnung genannten Bedingungen (d.h. der Verkauf von Dienstleistungen an Arbeitnehmer durch denselben Steuerpflichtigen, der diese Dienstleistungen zunaechst selbst erworben hat) nicht der zwingenden Erfassungspflicht unterliegen wird. Das bedeutet, dass der Erwerb und anschließende Weiterverkauf einer Dienstleistung durch den Steuerpflichtigen an seinen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Datenerfassung mit Registrierkassen vollstaendig befreit wird. Dies kann z.B. den Weiterverkauf von vom Arbeitgeber zuvor erworbenen medizinischen Betreuungsleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung an Arbeitnehmer betreffen.

Gemaeß §4 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung wird darueber hinaus auch die Erbringung von medizinischen Betreuungsleistungen durch aerzte und Zahnaerzte, sowie Rechts- und Steuerberatungsleistungen zu den in §2 Abs. 4 und Pos. 39 des Anhangs genannten Konditionen nicht der zwingenden Erfassungspflicht unterliegen. Hier geht es um Dienstleistungen, fuer die der Dienstleister den zu zahlenden Betrag zur Gaenze per Post, ueber eine Bank oder eine GSKK (entsprechend auf ein Bankkonto des Steuerpflichtigen oder auf ein Konto des Steuerpflichtigen, das bei einer GSKK gefuehrt wird, deren Mitglied er ist) erhaelt, wobei es sich aus dem Register und den Belegen, die die Zahlung dokumentarisch nachweisen, eindeutig ergibt, welche konkreten Taetigkeiten diese betraf. Darueber hinaus gilt als Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Bank oder GSKK bevollmaechtigt, die Steuerbehörden oder fuer Steuerpruefungen zustaendigen Behörden ueber alle Transaktionen auf diesem Konto (d.h. analog, wie oben beschrieben), informiert.

Die hier diskutierten aenderungen sind fuer Steuerpflichtigen guenstig. Die vorherige Verordnung aus dem Jahr 2014 sah keine Befreiung fuer die Erbringung von medizinischen Betreuungsleistungen durch aerzte und Zahnaerzte, sowie Rechts- (mit Ausnahme notarieller Dienstleistungen) und Steuerberatungsleistungen vor. Die neue, ab 1. Januar 2017 geltende Verordnung setzt eine Befreiung von der Pflicht zur  Datenerfassung mit Registrierkassen fuer die vorgenannten Taetigkeiten unter der Bedingung voraus, dass der zu zahlende Betrag zur Gaenze per Post, ueber eine Bank oder eine GSKK gezahlt wird und es sich aus dem Register und den Belegen, die die Zahlung dokumentarisch nachweisen, eindeutig ergibt, welche konkreten Taetigkeiten diese betrifft. Dabei ist es erforderlich, die kontofuehrende Bank zu bevollmaechtigen, die Steuerbehörden oder fuer Steuerpruefungen zustaendigen Behörden ueber alle Transaktionen auf diesem Konto zu informieren.

Mit Stand zum Tag der Erstellung unseres Tax-Alerts wurde der Entwurf begutachtet und wartet darauf, dem Minister zur Unterzeichnung vorgelegt zu werden. Sollten Sie Interesse an Informationen haben,
welchen Einfluss auf Ihre Taetigkeit die vorgenannten aenderungen haben können, bitten wir Sie höflich, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

 

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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