Anna JELIŃSKA
Tax Consultant bei RSM Poland
 

Möchten Sie Ihr Business skalieren und brauchen Sie mehr Arbeitnehmer? Oder vielleicht planen Sie ein Wirtschaftsvorhaben und suchen Sie nach den Arbeitnehmern mit bestimmten Fachkenntnissen und einzigartigen Kompetenzen? ueberlegen Sie, wie Sie die neuen Personalressourcen gewinnen können, die fuer Verwirklichung Ihrer Geschaeftsziele erforderlich sind? Die Beschaeftigung der Auslaender kann die Antwort auf Ihre Beduerfnisse sein.

In den anderen Beitraegen beschreiben wir die Pflichten der Arbeitgeber aufgrund der Beschaeftigung von Personen, die keine polnischen Staatsangehörigen sind. Wir besprechen solche Fragen wie Ankunft und Aufenthalt des Auslaenders, Aufnahme der Arbeit, sowie Steuer- und Versicherungspflichten aufgrund solch einer Beschaeftigung. Wir möchten die Beschaeftigung der Auslaender in Polen zumindest ein bisschen entzaubern und Sie mit den Verfahren und formellen Anforderungen vertraut machen, die einfach zu erfuellen sind.

Wer gilt als Auslaender?

Als Auslaender gilt jede Person ohne polnische Staatsangehörigkeit. Fuer Zwecke dieser Analyse lassen sich die Auslaender in:

  • Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (EU) und des Europaeischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Islands, Norwegens, Lichtensteins und der Schweiz. 
  • Staatsangehörigen der Drittstaaten, d.h. der Staaten außerhalb der EU und des EWR

unterteilen.

Die Beschaeftigung der Staatsangehörigen aus der erstgenannten Gruppe, darunter die Regelung ihrer Ankunft, ihres Aufenthalts und Aufnahme der Erwerbstaetigkeit in Polen ist weniger kompliziert als Beschaeftigung von auslaendischen Staatsangehörigen der Drittstaaten. Alleine die Ankunft von Staatsangehörigen der Drittstaaten in Polen haengt mit zusaetzlichen Pflichten zusammen – meistens ist sie von der Visumsvergabe abhaengig.

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Visum oder anderer Aufenthaltstitel

Die ueberquerung der Staatsgrenze durch die Staatsangehörigen der Drittstaaten und ihr weiterer Aufenthalt auf dem Gebiet Polens haengen davon ab, ob sie ein Visum bzw. einen anderen Aufenthaltstitel besitzen. Eine Ausnahme sind dabei die Staatsangehörigen derjenigen Staaten, fuer die ein visafreier Verkehr mit Polen gilt. Die Pflicht zur Einholung des Visums ruht auf dem Auslaender. Der Arbeitgeber ist dagegen verpflichtet zu ueberpruefen, ob sich der jeweilige Auslaender in Polen legal und gemaeß dem in dem Visum genannten Aufenthaltszweck aufhaelt. Der dem Arbeitgeber zur ueberpruefung vorgelegte Aufenthaltstitel muss gueltig und aktuell sein. Im Falle der Beschaeftigung eines Auslaenders aufgrund des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber sein Visum bzw. einen anderen Aufenthaltstitel in der Personalakte des Arbeitnehmers aufzubewahren. Beim Abschluss mit dem Auslaender eines zivilrechtlichen Vertrags gilt dies fuer die gesamte Zeit der Arbeitsleistung.

Weitere Einwilligungen

Damit ein Auslaender ein Visum beantragen kann, um in Polen die Erwerbstaetigkeit aufnehmen zu können, muss er zusaetzlich im Konsulat:

  • eine vom kuenftigen Arbeitgeber erhaltene Arbeitserlaubnis fuer Polen (falls erforderlich) oder
  • eine schriftliche Erklaerung des Arbeitgebers ueber Arbeitsbeauftragungsabsicht, falls die Arbeitserlaubnis nicht erforderlich ist,

vorlegen.

Das Visum zwecks Arbeitsleistung wird fuer eine Aufenthaltsdauer erteilt, die in der Arbeitserlaubnis bzw. Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragungsabsicht genannt wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Dauer nicht laenger sein darf, als fuer diejenige Visumsart vorgesehen ist.

Ein Auslaender aus einem Drittstaat, der sich auf dem Gebiet Polens laenger als ueber den im Visum genannten Zeitraum aufhalten und dort die Arbeit leisten möchte, soll eine Arbeitserlaubnis erlangen. Solch eine Erlaubnis wird von dem fuer den Aufenthaltsort des Auslaenders zustaendigen Woiwoden fuer einen zur Verwirklichung des Aufenthaltszwecks unentbehrlichen Zeitraum, jedoch nicht laenger als fuer 3 Jahre erteilt.

Der Visumsweck ist auf der Visummarke angegeben und kann wie folgt gekennzeichnet werden:

  • 04 – Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit;
  • 05 – Leistung der Arbeit durch einen Auslaender ueber einen Zeitraum von maximal 6 Monaten innerhalb von den folgenden 12 Monaten aufgrund der Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragungsabsicht, die in einem Kreisarbeitsamt registriert wurde.
  • 06 – Leistung der Arbeit aufgrund anderer Dokumente als .Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragungsabsicht, z.B. aufgrund der Arbeitserlaubnis.

Zeit fuer Sanktionen

Der Wirtschaftstraeger (Arbeitgeber), der einen Auslaender ohne den gueltigen Aufenthaltstitel mit der Arbeit beauftragt, setzt sich den ziemlich strengen Sanktionen aus, u.a.:

  • einer Geldstrafe von 1.000 bis 30.000 PLN;
  • einer Freiheitsbeschraenkungsstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahre;
  • dem Ausschluss von den abzugsfaehigen Betriebsausgaben der Löhne und Gehaelter des Auslaenders sowie der aus den Mitteln des Beitragszahlers entrichteten Beitraege;
  • dem gesperrten Zugang zu den Geldmitteln aus den Strukturfonds, dem Kohaesionsfonds und Europaeischen Fischereifonds, sowie den Geldmitteln fuer Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ueber einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahre;
  • der Notwendigkeit, an den Staatshaushalt den Betrag zurueckzuerstatten, der den Gleichwert der vorgenannten öffentlichen Beihilfen bildet, die innerhalb von den 12 Monaten unmittelbar vor dem Erlass des Urteils bzw. der Entscheidung erhalten wurden;
  • dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren fuer ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskraeftig wurde.

Befreiung von der rechtlichen Verantwortung

Einer Strafe fuer eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, die mit der Beauftragung mit der Arbeit eines Auslaenders zusammenhaengt, der sich auf dem Gebiet Polens ohne einen gueltigen Aufenthaltstitel aufhaelt, unterliegt nicht derjenige Wirtschaftstraeger, der im Falle der Beauftragung des Auslaenders mit der Arbeit zusammen die folgenden Voraussetzungen erfuellte:

  1. er verlangte von dem Auslaender vor dem Arbeitsbeginn, dass dieser ihm ein Dokument vorlegt, welches ihn zum Aufenthalt auf dem Gebiet Polens berechtigt;
  2. er bewahrt die Kopie dieses Dokuments ueber den gesamten Zeitraum der Arbeitsleistung durch den Auslaender auf (es sei denn, dass er die Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefaelscht wurde);
  3. er meldete den Auslaender zu den Sozialversicherungen an, falls sich solch eine Pflicht aus den geltenden Vorschriften ergibt.

In dem naechsten Beitrag ueberlegen wir, ob die Beschaeftigung eines EU- bzw. EWR- Staatsangehörigen tatsaechlich weniger kompliziert ist und ob sich ein Arbeitgeber auch den Sanktionen aussetzt, falls dieses Verfahren von ihm nicht eingehalten wird. ueber die Einstellung der auslaendischer Arbeitnehmer in Polen und Pflichten der polnischen Arbeitgeber können sie mittlerweile aus einer ein bisschen anderen Perspektive in unserem Beitrag: Deutsch – polnische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Teil 4) Einstellung der Arbeitnehmer in Polen lesen.

 

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