Anna JELIŃSKA
Tax Consultant bei RSM Poland

In dem vorherigen Artikel ueber Beschaeftigung der Auslaender in Polen erzaehlten wir ueber die Anstellung eines Auslaenders, der Buerger eines Drittstaates ist. Wir erlaeuterten, dass solch eine Beschaeftigung mit der Erfuellung von zahlreichen Pflichten durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden ist und ihre Nichterfuellung die bestimmten Sanktionen verursacht. Heute analysieren wir, ob die Beschaeftigung eines Auslaenders, der ein Buerger der Europaeischen Union (EU), des Europaeischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz (im Weiteren: Unionsbuerger genannt) ist, tatsaechlich ein weniger kompliziertes Verfahren ist. Setzt sich der Arbeitgeber auch in diesem Fall den Sanktionen aus, wenn er die mit dem Aufenthalt des Auslaenders in Polen zusammenhaengenden Verfahren nicht einhaelt?

Einreise nach Polen

Einer der EU-Grundsaetze ist der Grundsatz der Freizuegigkeit von Arbeitnehmern, nach dem die EU-Buerger das Recht haben, sich auf dem Gebiet der EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies bedeutet, dass solche Taetigkeiten wie Einreise, Aufenthalt sowie die Aufnahme einer Beschaeftigung in Polen dem Auslaender keine Pflicht zur Verfuegung ueber ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis fuer Polen (bestaetigt durch eine Aufenthaltskarte) und ueber eine Arbeitserlaubnis auferlegen.

Aufenthalt bis 3 Monate

Ein Unionsbuerger darf nach Polen mit einem gueltigen Reisedokument bzw. einem anderen gueltigen Identitaets- und Staatsangehörigkeitsnachweis einreisen. Verfuegt er ueber solch ein Dokument nicht, dann darf er die polnische Grenze ueberqueren, indem er in einer anderen, unzweideutigen Weise nachweist, dass er zur Inanspruchnahme der Personenfreizuegigkeit berechtigt ist. Ein Arbeitnehmer, der Unionsbuerger ist, darf sich in Polen ohne die Notwendigkeit der Einhaltung von Aufenthaltsbedingungen fuer einen Zeitraum bis 3 Monate aufhalten.

STEUERBERATUNG
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverstaendlichen Unterlagen ueberfordert? 
MEHR 

Aufenthalt ueber 3 Monate

Ein laengerer Aufenthalt eines Auslaenders aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in Polen muss begruendet sein und bedarf einer Registrierung. Die Registrierung ist alleine von dem Auslaender spaetestens am naechsten Tag nach Ablauf von 3 Monaten nach seiner Einreise nach Polen vorzunehmen. Als zustaendige Behörde fuer Registrierung des Aufenthalts gilt der fuer den Aufenthaltsort des Unionsbuergers zustaendige Woiwode.

Ist ein Auslaender nach Polen zwecks Arbeitssuche eingereist, dann darf er sich hier fuer einen Zeitraum bis maximal 6 Monate aufhalten. Weist der Auslaender nach Ablauf dieses Zeitraums nach, dass er nach einer Arbeit weiterhin aktiv sucht und tatsaechlich die Chancen auf eine Beschaeftigung hat, kann diese Aufenthaltsdauer verlaengert werden.

Ein Unionsbuerger, in Bezug auf welchen die Beschraenkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt aufgrund der internationalen Vertraege anzuwenden sind, erwirbt ein Recht auf den Aufenthalt fuer einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach dem Erhalt einer Zusage zur Arbeitserlaubnis fuer Polen.

Darueber hinaus darf sich ein Auslaender in Polen ueber 3 Monate aufhalten, falls er eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt:

  • er ist ein Arbeitnehmer bzw. eine Person, die auf eigene Rechnung auf dem Gebiet Polens arbeitet,
  • er verfuegt ueber ausreichende Finanzmittel fuer seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familienangehörigen in Polen, um die Sozialhilfe nicht zu belasten und er ist krankenversichert bzw. berechtigt, die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen,
  • er studiert bzw. bildet sich beruflich fort und verfuegt ueber ausreichende Finanzmittel fuer seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familienangehörigen in Polen und ist krankenversichert,
  • er ist Ehegatte der polnischen Staatsangehörigen.

Ein Unionsbuerger erwirbt ein Recht auf Daueraufenthalt, nachdem er sich auf dem Gebiet Polens fuenf Jahre lang ununterbrochen aufgehalten hat. Als ein ununterbrochener Aufenthalt gilt derjenige Aufenthalt, wo die Pausen insgesamt nicht mehr als 6 Monate im Jahr betrugen. Unverzueglich nach der Antragsstellung durch den Unionsbuerger ist der fuer seinen Aufenthaltsort zustaendige Woiwode verpflichtet, die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts auszustellen.

Wann Sanktionen?

Ein Subjekt (Arbeitgeber), der einen Unionsbuerger mit der Arbeit beauftragt, ist fuer die Unregelmaeßigkeiten betreffend den Aufenthalt eines Auslaenders aus der EU, des EWR und der Schweiz in Polen, darunter auch fuer die fehlende Registrierung des Aufenthalts nicht verantwortlich. Die Pflichten in diesem Bereich hat nur der Auslaender und gerade er unterliegt einer Geldstrafe fuer ihre Nichterfuellung.

Die weiteren Zweifel betreffend die Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit in Polen durch einen Auslaender zerstreuen wir im naechsten Beitrag dieser Reihe. Wir ueberlegen, wer den Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen muss uns wann ein Arbeitgeber einen Auslaender in Polen ohne diese Erlaubnis anstellen kann.  Deswegen bleiben Sie auf dem Laufenden und verfolgen Sie unseren Blog!

MÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren