Anna JELIŃSKA
Tax Consultant bei RSM Poland

Wie wir bereits wissen, braucht ein Auslaender, der Buerger der Europaeischen Union (EU) ist und die Beschaeftigung in Polen aufnehmen möchte, keine Arbeitserlaubnis zu haben. Mehr dazu schrieben wir in dem letzten Beitrag der Reihe ueber Beschaeftigung der Auslaender in Polen.

Die Beschaeftigung der Staatsangehörigen der Drittstaaten ist dagegen ein mehr kompliziertes Verfahren, das mit der Notwendigkeit der Verfuegung ueber entsprechende Genehmigungen zusammenhaengt und einer größeren Beteiligung des mit der Arbeit beauftragenden Unternehmens bedarf. Die Konsequenzen der Nichterfuellung der auf dem Arbeitgeber ruhenden Pflichten können streng sein.

Was ist eine Arbeitserlaubnis und wer kann sie beantragen?

Als eine Arbeitserlaubnis gilt die Entscheidung des zustaendigen Woiwoden, die den Auslaender zur Ausuebung der Arbeit auf dem Gebiet Polens unter den in den Rechtsvorschriften und dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen berechtigt.

Es ist zu beachten, dass zur Stellung des Antrags auf Erteilung der Arbeitserlaubnis das mit der Arbeit beauftragende Unternehmen und nicht der Auslaender alleine verpflichtet ist. Zusaetzlich hat der Antragsteller zu beachten, dass er verpflichtet ist, dem Antrag die Auskunft des Kreisrats ueber die fehlende Möglichkeit der Befriedigung des Personalbedarfs des Arbeitgebers auf dem lokalen Arbeitsmarkt beizufuegen. Diese Pflicht ruht auf dem Arbeitgeber in der Situation, wenn der Beruf oder Art der Arbeit, mit dem/der der Auslaender beauftragt wird, auf der Liste der Mangelberufe und Mangelarbeitsarten der jeweiligen Woiwodschaft stehen.

Der Kreisrat hat die vorgenannte Auskunft

  • spaetestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufgabe des Stellenangebots beim Kreisarbeitsamt zu erteilen, falls aus den Arbeitslosenregistern sowie den Registern der Arbeitssuchenden nicht hervorgeht, dass die Durchfuehrung des Bewerbungsverfahrens möglich ist;
  • spaetestens innerhalb von 21 Tagen nach Aufgabe des Stellenangebots zu erteilen, falls das Bewerbungsverfahren unter den Arbeitslosen und Arbeitssuchenden durchgefuehrt wird.

Der schriftliche Antrag samt Anlagen ist bei dem zustaendigen Woiwodschaftsamt zu stellen, wobei man auch die erforderliche Gebuehr entrichten muss, deren Höhe von der Dauer und Art der Erlaubnis abhaengig ist.

Die Arbeitserlaubnis ist erforderlich:

  • falls der Auslaender aufgrund eines Vertrags mit dem Unternehmen beschaeftigt ist, dessen Sitz oder Wohnsitz oder Niederlassung oder eine andere Form der organisierten Taetigkeit sich auf dem Gebiet Polens befindet;
  • falls sich der Auslaender aufgrund der Erteilung einer Prokura auf dem Gebiet Polens ueber mehr als 6 Monate innerhalb von den naechsten 12 Monaten aufhaelt;
  • falls sich der Auslaender aufgrund der Ausuebung einer Funktion in der Geschaeftsfuehrung einer in das Unternehmerregister eingetragenen juristischen Person oder einer als Kapitalgesellschaft in Organisation geltenden juristische Person auf dem Gebiet Polens ueber mehr als 6 Monate innerhalb von den naechsten 12 Monaten aufhaelt;
  • falls sich der Auslaender als geschaeftsfuehrender Komplementaer einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf dem Gebiet Polens ueber mehr als 6 Monate innerhalb von den naechsten 12 Monaten aufhaelt;
  • falls der Auslaender die Arbeit bei dem auslaendischen Arbeitgeber ausuebt und in die Niederlassung bzw. den Betrieb dieses auslaendischen Unternehmens bzw. verbundenen Unternehmens nach Polen fuer mehr als 30 Tage in dem jeweiligen Kalenderjahr entsandt wird;
  • falls der Auslaender die Arbeit bei dem auslaendischen Arbeitgeber ausuebt, der auf dem Gebiet Polen weder Niederlassung noch Betrieb noch eine andere Form der organisierten Taetigkeit hat und er nach Polen zur Erbringung einer voruebergehenden und gelegentlichen Dienstleistung (Exportdienstleistung) entsandt wird;
  • in jedem anderen Fall, falls der Auslaender die Arbeit fuer das auslaendische Unternehmen ausuebt und nach Polen fuer mehr als 30 Tage innerhalb von den naechsten 6 Monaten entsandt wird.
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Die Arbeitserlaubnis wird von dem Woiwoden auf eine bestimmte Zeit, jedoch maximal fuer 3 Jahre erteilt. Diese Dauer kann jedoch verlaengert werden. Falls der Auslaender eine Funktion in der Geschaeftsfuehrung einer juristischen Person ausuebt, die am Tag der Antragstellung mehr als 25 Personen beschaeftigt, kann der Woiwode die Arbeitserlaubnis maximal fuer 5 Jahre erteilen. Bei der Entsendung des Auslaenders von einem auslaendischen Arbeitgeber zur Erbringung einer Exportdienstleistung erteilt der Woiwode die Arbeitserlaubnis fuer Entsendungsdauer.

Die Arbeitserlaubnis wird fuer einen bestimmten Auslaender erteilt, der die Arbeit gemaeß den darin genannten Voraussetzungen ausueben kann. Als eine Ausnahme gilt die Beauftragung des Auslaenders mit der Arbeit einer anderen Art bzw. an einer anderen Stelle fuer die Zeitraeume, die in dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen 30 Tage nicht ueberschreiten, falls die sonstigen in der Erlaubnis genannten Voraussetzungen sowie gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfuellt wurden. Der Woiwode ist darueber zu informieren.

Eine neue Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich, falls:

  • sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Auftraggebers des Auslaenders aenderte;
  • sich die Firma oder Rechtsform des Auftraggebers des Auslaenders aenderte;
  • der Betrieb bzw. ein Teil davon von einem anderen Arbeitgeber uebernommen wurde;
  • der Betrieb bzw. ein Teil davon auf einen anderen Arbeitgeber ueberging;
  • der zivilrechtliche Vertrag durch den Arbeitsvertrag ersetzt wurde.

Pflichten des beschaeftigenden Unternehmens

Das beauftragende Unternehmen ist gegenueber dem Auslaender verpflichtet:

  • mit ihm einen Vertrag abzuschließen, der in eine fuer ihn verstaendliche Sprache zu uebersetzen ist;
  • eine Ausfertigung der Arbeitserlaubnis in der Schriftform an ihn zu uebergeben;
  • ihn ueber die in Zusammenhang mit dem Verfahren ueber Erteilung oder Verlaengerung der Arbeitserlaubnis sowie ueber Entscheidungen ueber Erteilung, Ablehnung der Erteilung und Aufhebung der Arbeitserlaubnis zu informieren;
  • in den Verfahren ueber Erteilung, Verlaengerung und Aufhebung der Arbeitserlaubnis fuer den Auslaender die höchste Sorgfalt einzuhalten.

Darueber hinaus ist das beauftragende Unternehmen verpflichtet, den Woiwoden, der die Arbeitserlaubnis erteilt hat, ueber folgende Umstaende schriftlich zu informieren:

  • der Auslaender nahm die Arbeit einer anderen Art bzw. an einer anderen Stelle auf, als in der Arbeitserlaubnis genannt wurde;
  • der Sitz bzw. Wohnsitz, Firma oder Rechtsform des Auftraggebers des Auslaenders aenderte sich;
  • der Betrieb bzw. ein Teil davon wurde von einem anderen Arbeitgeber uebernommen;
  • der Betrieb bzw. ein Teil davon ueberging auf einen anderen Arbeitgeber;
  • der Vertreter des Arbeitgebers aenderte sich;
  • innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis nahm der Auslaender keine Arbeit auf;
  • der Auslaender unterbrach die Arbeitsausuebung fuer mehr als 3 Monate;
  • der Auslaender beendete die Arbeit frueher als 3 Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis.

Die Mitteilungsfrist betraegt 7 Tage nach dem Eintritt der vorgenannten Umstaende.

Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht

Von der Arbeitserlaubnispflicht ist z.B. ein Auslaender befreit, der Ehegatte des polnischen Staatsangehörigen ist, der ueber eine Polenarte verfuegt, der ein Kuenstler, Sportler oder Studierender ist. Diese Pflicht gilt auch nicht fuer die nach Polen fuer maximal 3 Monate in dem Kalenderjahr fuer gesetzlich vorgeschriebene Zwecke von dem auslaendischen Arbeitgeber entsandte Auslaender, falls ihr gewöhnlicher Wohnsitz im Ausland bleibt.

Die allgemeine Regel heißt, dass ein Auslaender, der eine Beschaeftigung in Polen aufnehmen möchte, ueber eine Arbeitserlaubnis verfuegen muss. Von dieser Regel gibt es jedoch viele Ausnahmen. Ein Unternehmen, das den Auslaender mit der Arbeit beauftragen möchte, muss also ueberlegen, woher der jeweilige Auslaender kommt, welche Arbeit er ausueben wird, an welcher Stelle er beschaeftigt wird sowie ob die die Vorschriften diesen Auslaender von der Pflicht der Verfuegung ueber eine Arbeitserlaubnis befreien.

Was mehr, die Vorschriften sehen auch solch eine Situation vor, wo ein Auslaender, der sich um ein Visum fuer die Ausuebung einer Arbeit bemueht, anstatt der Arbeitserlaubnis eine schriftliche Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragung vorlegt. Wann und wie? Mehr davon können Sie in dem naechsten Beitrag lesen.

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