Das Finanzministerium veröffentlichte einen lang erwarteten Gesetzesentwurf zur Ergänzungsbesteuerung der Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen (im Weiteren: „Gesetzesentwurf”). Mit dem Gesetz sollten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates über die globale Mindeststeuer (Pillar 2) implementiert werden, die Polen im Rahmen der Säule 2 der von der OECD beschlossenen globalen Steuerreform bis Ende 2023 umsetzen soll.

 

Was betrifft der Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Pillar 2?

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer sieht die Einführung von drei Arten der Ergänzungssteuer vor:

  1. Primärergänzungssteuer (die genauer als Primärergänzungssteuerregelung – eng. income inclusion rule, „IIR”, bezeichnet wird);
  2. nationale Ergänzungssteuer (eng. qualified domestic minimum top-up tax, „QDMTT”);
  3. Sekundärergänzungssteuer (eng. under-taxed profit rule, „UTPR”).

Der polnische Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR eine Ergänzungssteuer zahlen müssen, wenn der effektive Steuersatz in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet niedriger als 15 % ist.

Nationale Ergänzungssteuer wird auf zu niedrig besteuerte Einkünfte erhoben, die eine Unternehmensgruppe in Polen erzielt.

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Wer ist von den Änderungen der Vorschriften betroffen?

Die sog. Ergänzungsbesteuerung gilt für:

  • multinationale Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften in anderen Staaten (einschließlich Polen), bei denen die Muttergesellschaft außerhalb Polens ansässig ist;
  • multinationale Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften in anderen Staaten, bei denen die Muttergesellschaft in Polen ansässig ist;
  • Unternehmensgruppen, bei denen alle Tochtergesellschaften in Polen ansässig sind.

nachdem sie sonstige, in dem Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt haben.

 

Wann tritt die Ergänzungssteuer in Kraft?

Der Gesetzesentwurf zur Ergänzungsbesteuerung wurde durch das Finanzministerium zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, die bis zum 17. Mai 2024 dauern wird. Die Vorschriften werden voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Steuerpflichtige können sich auch freiwillig dafür entscheiden, rückwirkend – d.h. seit dem 1. Januar 2024 – diesen Vorschriften zu unterliegen. 

Da dies nicht allzu fernes Datum ist, empfehlen wir Ihnen dringend, bereits jetzt mit der Prüfung zu beginnen, ob die neuen Anforderungen für Ihr Unternehmen gelten. Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.