Zum 19. Juli 2017 wurde von dem Praesidenten das Gesetz ueber aenderung des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes unterzeichnet, das 14 Tage nach seiner Bekanntmachung in dem Gesetzblatt in Kraft tritt. In diesem Tax Alert werden die eingefuehrten, fuer die Unternehmer guenstigen aenderungen, welche die Abschreibungsgrenzen und Grundsaetze fuer Erhebung der Quellensteuer auf Flugtickets bestimmen, kurz praesentiert.

 

SOFORTIGE ABSCHREIBUNG BIS 100.000 PLN JaeHRLICH

Die erste der aenderungen betrifft die sofortige Abschreibung von Sachanlagen. Die bisherigen Vorschriften der Gesetze ueber Ertragsteuern sahen zwei Möglichkeiten fuer Behandlung der Aufwendungen fuer Anschaffung der Sachanlagen als abzugsfaehiger Betriebsausgaben:

  • ist der Anfangswert der jeweiligen Sachanlage gleich oder niedriger als 3.500 PLN, dann haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Aufwendungen fuer ihre Anschaffung einmalig als abzugsfaehige Betriebsausgaben zu erfassen (Art. 22f Abs. 3 KStG-PL und Art. 16d Abs. 1 EStG-PL);
  • erwarben die Kleinsteuerpflichtigen sowie die Steuerpflichtigen in dem Steuerjahr, in dem sie ihre Geschaeftstaetigkeit aufnahmen, die Sachanlagen ausgenommen Personenkraftwagen, die den Gruppen 3-8 der Klassifikation der Sachanlagen angehören, dann können sie den Gleichwert von 50.000 EUR als abzugsfaehige Betriebsausgaben behandeln (Art. 22k Abs. 7 EStG-PL und Art. 16k Abs. 7 KStG-PL). In solch einem Fall wird die Vornahme einer sofortigen Abschreibung als De-minimis-Beihilfe eingestuft.

 

Gemaeß den neuen Vorschriften wurde eine zusaetzliche Möglichkeit eingefuehrt, die Aufwendungen fuer die Anschaffung von Sachanlagen bis auf 100.000 PLN im Laufe des jeweiligen Steuerjahres als abzugsfaehige Betriebsausgaben zu erfassen. Es ist jedoch zu betonen, dass dieser Betrag dem Steuerpflichtigen nur im Falle der fabrikneuen Sachanlagen zusteht, die den Gruppen 3-6 und 8 der Klassifikation der Sachanlagen angehören. Somit darf man die Immobilien oder Transportmittel nicht sofort abschreiben. Diese Höchstgrenze kann von den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, falls:

  • der Anfangswert einer angeschafften Sachanlage zumindest 10.000 PLN betraegt, oder
  • der gesamte Anfangswert von mindestens zwei Sachanlagen zumindest 10.000 PLN betraegt und der Anfangswert jeder davon bei mehr als 3.500 PLN liegt.

 

Die einmalige Behandlung des Betrags von 100.000 PLN fuer Anschaffung von Sachanlagen als abzugsfaehiger Betriebsausgaben durch Steuerpflichtige wird nicht als eine De-minimis-Beihilfe betrachtet, deswegen haben auch die Unternehmer, welche die ihnen zustehenden Limits fuer öffentliche Beihilfe bereits, z.B. durch die erhaltene Kofinanzierung aus EU-Mitteln aufbrauchten, das Recht, die vorgenannten Lösungen in Anspruch zu nehmen.

KEINE PFLICHT ZUR ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER AUF FLUGTICKETS

Eine weitere aenderung in den Gesetzen ueber Ertragsteuern betrifft die Pflicht der Steuerzahler zur Erhebung der Quellensteuer auf die auf dem Gebiet Polens durch die Luftfahrtunternehmen erzielten Einnahmen, die in Art. 29 Abs. 1 Nr. 4 EStG-PL und Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL genannt ist. Nach der eingefuehrten Gesetzesaenderung wird diese Pflicht keine Einnahmen betreffen, die aus der sog. flugplanmaeßigen Beförderung von Personen erzielt wurden, deren Inanspruchnahme den Besitz eines Flugtickets durch den Passagier erfordert.

Bisher stießen die Steuerzahler auf zahlreiche Probleme bezueglich der Abrechnung von Quellensteuer. Das erste davon war die oft an ein Wunder grenzende Einholung von Ansaessigkeitsbescheinigungen bei den auslaendischen Luftfahrtunternehmen, die solche Dokumente ihren Kunden nicht gerne uebersandten. Ein weiteres Problem hing mit der Steuererhebung zusammen. Bei fehlender Ansaessigkeitsbescheinigung waren die Steuerzahler zur Abrechnung der Quellensteuer verpflichtet, jedoch gab es bisher im Falle des Online-Einkaufs der Tickets keine Möglichkeit, die Quellensteuer auf die an das auslaendische Luftfahrtunternehmen fuer das Ticket gezahlte Verguetung zu erheben. Dies bedeutete, dass gerade die Steuerzahler letztendlich die wirtschaftliche Last fuer diese Steuer trugen, denn es gab keine andere Möglichkeit, um die ihnen auferlegte Pflicht zur Berechnung, Erhebung und Zahlung der Quellensteuer zu erfuellen.

Zum Glueck nahm der Gesetzgeber wahr, dass das System fuer Erhebung der pauschalen Quellensteuer auf die Flugtickets in der Praxis nicht so funktioniert, wie es sollte und aus diesem Grund wurden die betroffenen aenderungen eingefuehrt, die zweifelsohne zahlreiche Formalitaeten in Bezug auf die Erfuellung der Pflichten des Steuerzahlers von den Schultern der polnischen Unternehmer nehmen und die Herabsetzung der Kosten fuer Flugtickets verursachen, denen bisher 10% Quellensteuer hinzurechnen war, falls die Erhebung dieser Steuer bei dem auslaendischen Luftfahrtunternehmen nicht möglich war.

FOLGEN DER GESETZESaeNDERUNGEN

Die in die Gesetze ueber Ertragsteuern eingefuehrten aenderungen sind positiv zu beurteilen. Die Aufhebung der Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer mindert die Belastungen der Steuerzahler und laesst den Unternehmen zusaetzliche Finanzmittel beibehalten. Man soll aber nicht vergessen, dass die Regelungen in diesem Bereich die Zahlungen fuer Flugtickets betreffen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften abgewickelt werden. Die Steuerzahler sind also immer noch verpflichtet, die Quellensteuer auf die vorher erworbenen Flugtickets zu erheben und abzufuehren. Die eingefuehrte Höchstgrenze fuer die sofortige Abschreibung von neuen Sachanlagen ermuntert bestimmt die Unternehmer zur Steigerung ihrer Investitionsaufwendungen. Es ist auch zu betonen, dass die Vorschriften ueber die sofortige Abschreibung auf die nach dem 1. Januar 2017 angeschafften Sachanlagen anzuwenden sind, deswegen empfehlen wir Ihnen, die von ihnen in diesem Jahr abgewickelten Einkaeufe von Sachanlagen auf die Möglichkeit zu pruefen, diese Aufwendungen unmittelbar als abzugsfaehige Betriebsausgaben zu behandeln.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

E-Mail: [email protected]

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786