Bartłomiej BARTKIEWICZ
Junior Tax Assistant bei RSM Poland

Karolina BARTKOWIAK
Tax Supervisor bei RSM Poland

Am Anfang Oktober 2018 hat der Rat der Europaeischen Union fuer Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) Entwuerfe der Rechtsakte erlassen, die vorlaeufige Lösungen im Rahmen der steuerlichen Erfassung der grenzueberschreitenden Transaktionen fuer Zwecke der Umsatzsteuer (sog. „Quick Fixes”) einfuehren. Sie sollen ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten und bis zur Einfuehrung eines neuen, endgueltigen Systems des unionsweiten Mehrwertsteuersystems gelten. In Deutschland haben formale Vorbereitungen fuer die Umsetzung der europaeischen Regelungen ins nationale Recht mit dem Entwurf eines sog. „Jahressteuergesetzes 2019” vom 8. Mai 2019 angefangen.

Ust-ID-Nummer

Das Paket „Quick Fixes” fuehrt aenderungen im Rahmen der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nummer) ein. Ab dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Verwendung einer gueltigen USt-ID-Nummer des Abnehmers eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem der Transport beginnt, eine materiell-rechtliche Voraussetzung fuer die Anerkennung einer Transaktion als eine innergemeinschaftliche Lieferung und fuer die Anwendung des technischen 0%-Steuersatzes sein. Bisher war das lediglich eine formale Voraussetzung und selbst wenn sie nicht erfuellt wurde, bestand eine Möglichkeit, den Umsatzsteuersatzes 0% anzuwenden, sofern es keine Zweifel gab, dass die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt wurde.

Außer die Verwendung einer gueltigen USt-ID-Nummer des Abnehmers ist ebenfalls die Pflicht der Unternehmen zur Abgabe einer vollstaendigen und zutreffenden Zusammenfassenden Meldung erwaehnungswert.

Konsignationslagerregelung

Das Paket „Quick Fixes” umfasst zudem die Einfuehrung einheitlicher Regelungen betreffend die Berechnung in der Europaeischen Union der Transaktionen unter der Anwendung der Vereinfachungsregelung fuer die Konsignationslaeger. Bisher haben die einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Lösungen in diesem Bereich angewendet. In Polen gilt bereits die Vereinfachungsregelung fuer Konsignationslaeger, wobei in einer anderen Form, als die, die bereits geplant wird. Nach den bisherigen deutschen Vorschriften betreffend das Konsignationslager war dagegen der Lieferant verpflichtet, sich im Bestimmungsland registrieren lassen und dort eine steuerpflichtige Lieferung auszuweisen.  Andersartige Lösungen waren zulaessig lediglich aufgrund der individuellen Vereinbarungen mit der örtlichen Finanzverwaltung. Infolge der Einfuehrung der „Quick Fixes” wird ein Abgleich der unterschiedlichen lokalen Regelungen nicht mehr nötig, was die Taetigkeit der Unternehmen wesentlich erleichtert.

STEUERBERATUNG
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverstaendlichen Unterlagen ueberfordert? 
MEHR 

Einheitliche Definition des Reihengeschaefts

Gemaeß den neuen Vorschriften wird die Beförderung bzw. die Versendung derjenigen Lieferung in der Reihe zugeordnet, welche zwischen dem Lieferanten und dem ersten Zwischenhaendler erfolgt. Sollte allerdings der Zwischenhaendler gegenueber seinem Lieferer die ihm vom Abgangsland erteilte USt-ID-Nummer verwenden, ist die bewegte Lieferung abweichend von der Grundregel der Lieferung des Zwischenhaendlers an seinen Abnehmer zuzuordnen. Die Neuregelung betreffend die einheitliche Besteuerung der Transaktionen unter Anwendung des Konsignationslagers bezieht sich in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausschließlich auf innergemeinschaftliche Reihengeschaefte, also auf Reihengeschaefte mit keinem Drittlandbezug. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings entschlossen, die neuen Regelungen ebenfalls auf Reihengeschaefte auszuweiten, bei denen die Ware in das Drittlandgebiet gelangt.

Sonstige Regelungen

Samt den „Quick Fixes” sind ebenfalls in der Europaeischen Union die Vorschriften in Kraft getreten, die den unter erhöhten Mehrwertsteuerbetrug leidenden Mitgliedstaaten ermöglichen, in Bezug auf Inlandsumsaetze ueber einem Schwellenwert von 17.500 € die Pflicht zum Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Sowohl Deutschland als auch Polen machen aktuell von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Außerdem wird in Deutschland fuer E-Books und E-Paper auch der ermaeßigte Steuersatz von 7% angewendet. Infolge dessen werden die E-Publikationen aehnlich den traditionellen Veröffentlichungen versteuert.

Zusammenfassung

Ohne Zweifel sind die aenderungen der „Quick Fixes“ ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Einfuehrung eines endgueltigen Systems der Mehrwertsteuer in der EU. Zwar sind „Quick Fixes“ eine vorlaeufige Lösung, vereinheitlichen sie schon jetzt die steuerliche Abrechnung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und erhöhen die Sicherheit der Transaktionen.

Zu beachten ist allerdings, dass obwohl das europaeische Recht harmonisiert wird, setzen die Mitgliedstatten die Vorschriften in das nationale Rechtsystem auf verschiedene Weise um. Da, wo die Richtlinie den Mitgliedstaaten freie Hand laesst, können sie differente Lösungen annehmen. Die Einfuehrung und die spaetere Anwendung der Vorschriften aus dem Paket der „Quick Fixes“ können somit in Polen und in Deutschland unterschiedlich aussehen.

Haetten Sie Zweifel betreffend das Thema – wenden Sie sich bitte an uns. Dank der nahen Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen Netzwerks RSM können wir unverzueglich Ihre Fragen beantworten und Ihnen alle notwendigen Details mitteilen.

MÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren