Das polnische Finanzministerium veröffentlichte auf seiner Webseite die „Methodik fuer Beurteilung der Einhaltung von erforderlichen Sorgfalt durch Warenempfaenger bei inlaendischen Umsaetzen" (im Weiteren: „Methodik”).

Das Dokument enthaelt nuetzliche Hinweise fuer Finanzverwaltungsbeamte fuer den Fall der Beurteilung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch Unternehmen, die fuer Erhaltung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug notwendig ist. Das Ministerium verzichtete also auf seine urspruengliche Idee, einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der grundsaetzlich fuer Steuerpflichtige bestimmt sein sollte. Stattdessen stellte es die vorgenannte Methodik dar, die als Richtlinien fuer Beamte der Landesfinanzverwaltung (KAS) gelten. In diesem Tax Alert möchten wir Ihnen die Hauptinhalte der Methodik praesentieren.

Es ist zu erinnern, dass aufgrund des Art. 88 Abs. 3a UStG-PL kein Recht auf Vorsteuerabzug u.a. dann vorliegt, falls:

  • der Verkauf mit den Rechnungen dokumentiert wurde, die durch ein nicht vorhandenes Subjekt ausgestellt wurden,
  • die ausgestellten Rechnungen, Korrekturrechnungen bzw. Zolldokumente:
    • die Geschaefte nachweisen, die nicht abgewickelt wurden,
    • die Betraege enthalten, die der Wahrheit nicht entsprechen,
    • die Scheingeschaefte sowie Rechtsgeschaefte nachweisen, die den Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches nicht entsprechen bzw. auf ihren Missbrauch abzielen.

Die durch das Finanzministerium veröffentlichte Methodik bestimmt die wichtigsten Umstaende, die bei der Beurteilung des Verhaltens der Steuerpflichtigen zu beruecksichtigen sind, welche alleine keinen Umsatzsteuerbetrug begangen und nicht wussten, dass der Umsatz, mit welchem sie die jeweilige Ware erwarben, ein Teil des Betrugs haette sein können. Dieses Dokument soll den Behörden bei der ueberpruefung der Begruendetheit des Rechts auf Vorsteuerabzug helfen – grundsaetzlich in Bezug auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch Steuerpflichtige. Insbesondere ist zu beachten, dass die Methodik ausschließlich auf die inlaendischen Lieferungen anzuwenden ist. Das heißt, sie gilt weder fuer grenzueberschreitende Umsaetze noch fuer Erwerb von sonstigen Leistungen bei inlaendischen Subjekten. Aufgrund der Tatsache, dass die Vornahme der Umsaetze mit den neuen Geschaeftspartnern mit einem höheren Risiko verbunden ist, wurde in der Methodik die Trennung der Voraussetzungen fuer eine Bewertung beruecksichtigt, die entweder zum Zeitpunkt der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschaeftspartner oder im Falle der Fortsetzung der Zusammenarbeit durchgefuehrt wird. In den beiden Faellen wurden formelle und umsatzbezogene Kriterien genannt.

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Obwohl sich die Methodik direkt an Finanzverwaltungsbeamte richtet, ist der Mitteilung des Ministeriums zu entnehmen, dass sie ein „Wegweiser" fuer Unternehmen ist, denn er bestimmt, was die Finanzverwaltung bei Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt beachten soll. Dies bedeutet, dass die Vornahme der in der Methodik genannten Handlungen von dem Steuerpflichtigen erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit dafuer, dass er die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt bei ueberpruefung seiner Geschaeftspartner beweist.

Als Hauptziele der Methodik gelten:

  • Einfuehrung der gemeinsamen Richtlinien fuer die Beurteilung der Einhaltung von erforderlicher Sorgfalt durch Steuerpflichtige fuer die ganze Landesfinanzverwaltung.
  • Festlegung der Empfehlungen fuer die Landesfinanzverwaltung, was in der ersten Reihe zu pruefen ist, unter Beruecksichtigung dieser Handlungen, die der jeweilige Steuerpflichtige in der Praxis tatsaechlich durchfuehren kann, um seine Geschaeftspartner glaubwuerdig zu ueberpruefen.
  • Steigerung der Sicherheit fuer inlaendische Umsaetze und der Handlungstransparenz der Landesfinanzverwaltung.

Zugleich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Beachtung der in der Methodik enthaltenen Hinweise dem Steuerpflichtigen keine 100% Sicherheit gibt, dass sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Frage gestellt wird. Zwar arbeitete das Finanzministerium seit einer laengeren Zeit an der Erstellung eines Verzeichnisses der Voraussetzungen fuer erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Umsatzsteuer, das direkt an Steuerpflichtige gerichtet waere und ihnen einen Schutz gewaehren wuerde, aber jetzt entschied es sich, nur die vorgenannte, fuer die Finanzbeamten bestimmte Methodik zu veröffentlichen. Das Ministerium behauptet, es sei noch zu frueh, um ein direkt an Steuerpflichtige gerichtetes Dokument zu praesentieren. Bald erlaeutern wir Ihnen die in der Methodik enthaltenen Richtlinien des Finanzministeriums und versehen sie mit unserem Kommentar. Zwar ist diese Veröffentlichung kein Dokument, das den Steuerpflichtigen den Rechtsschutz gewaehrleistet, aber ihre Ausarbeitung ist positiv zu beurteilen. Wartend auf den versprochenen „Verhaltenskodex” kann man bereits jetzt bei der Planung der eigenen ueberpruefungsverfahren betreffend Geschaeftspartner die Richtlinien fuer Finanzbeamte in Betracht ziehen. Es lohnt sich, Zeit und Geld fuer Vorbereitung dieser Verfahren zu widmen – neben Erfuellung der Funktion einer ueblichen internen Kontrolle im Unternehmen können sie zur Minimierung des Risikos fuer einen umsatzsteuerbezogenen Streit mit den Finanzbehörden wesentlich beitragen.

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Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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