In dem letzten Tax Alert informierten wir ueber die Plaene des Finanzministeriums bezueglich der Verlaengerung von Fristen fuer Erfuellung der Dokumentations- und Berichterstattungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise. Jetzt steht es schon fest – die betroffene Verordnung wurde am 15 Maerz 2018 von dem Finanzminister unterzeichnet. Sie wurde im Gesetzblatt (GBl 2018 FN 555) bekannt gegeben und ist an demselben Tag in Kraft getreten. In diesem Tax Alert werden die eingefuehrten Regelungen in diesem Bereich zusammengefasst.

Eine große Gruppe der Steuerpflichtigen kann erleichtert aufatmen – die legislativen Arbeiten an der Verordnung wurden beenden und alle vorgeschlagenen aenderungen wurden angenommen. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen maximal ein halbes Jahr mehr haben werden, um den ihnen auferlegten Berichterstattungsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise nachzukommen.

Es ist zu erinnern, dass die Verordnung die Verlaengerung folgender Fristen vorsieht:

  • fuer Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation, die eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (sog. Local File), eine Vergleichsanalyse (sog. Benchmark) sowie eine Stammdokumentation (sog. Master File) umfasst;
  • fuer Abgabe der Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation;
  • fuer Beifuegen der Körperschaftsteuererklaerung bzw. Einkommensteuererklaerung des vereinfachten Berichts (CIT/TP bzw. PIT/TP).

Die Verlaengerung der Fristen gilt fuer die Pflichten bezueglich der fuer das Jahr 2017 und 2018 zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation, was der folgenden Tabelle zu entnehmen ist.

 

Körperschaftsteuerpflichtige

Einkommensteuerpflichtige

Steuerjahr = Kalenderjahr

Steuerjahr ≠ Kalenderjahr

VPD fuer 2017

VPD fuer 2018

VPD fuer 2017

VPD fuer 2018

VPD fuer 2017 und 2018

bisher geltende Fristen

3 April
2018

1 April
2019

bis Ende des dritten Monats des Folgejahres

30 April
2018

30 April
2019

neue Fristen

1 Oktober
2018

30 September
2019

bis Ende des neunten Monats des Folgejahres

1 O ktober
2019

30 September
2019

 

STEUERBERATUNG
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverstaendlichen Unterlagen ueberfordert?
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Haben Sie die Verrechnungspreisdokumentation noch nicht erstellt und möchten Sie jetzt die verlaengerten Fristen dafuer in Anspruch nehmen, dann finden Sie nachfolgend eine kurze Anweisung, wie die Steuererklaerung CIT-8 bzw. PIT-36 in Bezug auf Verrechnungspreise richtig auszufuellen ist.

Steuererklaerung CIT-8(25)

  • Pos. 24 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation – hier ist das Feld „TAK” („JA”) anzukreuzen;
  • Pos. 25 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Stammdokumentation (sog. Master File) – sind Sie zu ihrer Erstellung verpflichtet, dann ist das Feld „TAK” („JA”) anzukreuzen;
  • Pos. 26 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Vergleichsanalyse (sog. Benchmark) – sind Sie zu ihrer Erstellung verpflichtet, dann ist das Feld „TAK” („JA”) anzukreuzen;
  • Pos. 33 bzgl. des Beifuegens der Körperschaftsteuererklaerung des vereinfachten Berichts CIT/TP – dieses Feld ist nicht auszufuellen, falls der Bericht nicht erstellt wurde;
  • Pos. 34 bzgl. der Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation – hier ist das Feld „NIE” („NEIN”) anzukreuzen; falls Sie nicht alle aufgrund der Rechtsvorschriften erforderlichen Bestandteile der Verrechnungspreisdokumentation erstellt haben.

Steuererklaerung PIT-36(25)

  • Pos. 38 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation – hier ist das Feld mit „X” anzukreuzen,
  • Pos. 341 bzgl. des vereinfachten Berichts PIT/TP – dieses Feld ist nicht auszufuellen, falls der Bericht nicht erstellt wurde.

Verfuegen Sie zum Zeitpunkt der Einreichung der vorgenannten Körperschaftsteuererklaerung bzw. Einkommensteuererklaerung ueber keine vollstaendige Verrechnungspreisdokumentation und keinen vereinfachten Bericht CIT/TP bzw. PIT/TP, dann ist die Erklaerung gemaeß dem Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Einreichung auszufuellen, d.h. in der Position bzgl. der Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation ist „NIE” („NEIN”) anzukreuzen.

Zweifelsohne sind die besprochenen aenderungen positiv zu beurteilen. Dadurch laesst sich die Haeufung so vieler Steuerpflichten zu einer Zeit vermeiden. Die Verlaengerung der Fristen fuer Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation, Abgabe der Erklaerung ueber ihre Erstellung und Einreichung des vereinfachten Berichts ueber Transaktionen mit verbundenen Unternehmen wirkt sich bestimmt positiv auf die Korrektheit und den inhaltlichen Wert der zu erstellenden Dokumente aus, die nicht in Eile vorbereitet werden.

Trotz Verlaengerung der vorgenannten Fristen empfehlen wir Ihnen, die Erfuellung der Ihnen auferlegten verrechnungspreisbezogenen Pflichten auf die lange Bank nicht zu schieben.

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Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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