In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Was ist ein öffentlicher länderbezogener Bericht?
  • Ersetzt der öffentliche länderbezogene Bericht CBC-P und CBC-R?
  • Was sind die Fristen für die Veröffentlichung des öffentlichen länderbezogenen Berichts?

Die Berichtspflichten multinationaler Unternehmensgruppen ändern sich regelmäßig. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 in Polen sind große multinationale Unternehmen verpflichtet, ihren Ertragsteuerinformationsbericht (im Folgenden: „Bericht”) offenzulegen. Welche Änderungen sind in Kraft getreten, für wen gelten sie und wie kann man sich darauf vorbereiten?

 

Länderbezogene Berichterstattung

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) eine Verpflichtung ist, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingeführt wurde. Danach haben große Unternehmensgruppen – und genauer gesagt ihre Muttergesellschaften – Finanzdaten wie Erträge, Gewinne, gezahlte Steuern und betriebliche Tätigkeit in verschiedenen Hoheitsgebieten offen zu legen. 

Die länderbezogene Berichterstattung hat zum Ziel, die Transparenz der Steuersysteme zu erhöhen und Steuervermeidung zu bekämpfen.

Tochtergesellschaften von Unternehmensgruppen, die der länderbezogenen Berichtspflicht unterliegen, sind verpflichtet, eine CBC-P-Mitteilung einzureichen.

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Welche Pflichten ergeben sich aus den neuen Vorschriften über die öffentliche länderbezogene Berichterstattung und für wen gelten sie?

Die neuen Vorschriften über die öffentliche steuerliche Berichterstattung ändern die bestehenden Verpflichtungen nicht – sie gelten weiterhin für Unternehmensgruppen mit Umsatzerlösen von mehr als 750 Mio. EUR (die innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen CBC-R-Bericht beim Leiter der Landesfinanzverwaltung einreichen müssen) und ihre Tochtergesellschaften (die innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine CBC-P-Mitteilung auch beim Leiter der Landesfinanzverwaltung einreichen müssen). 

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 werden folgende Pflichten eingeführt:

  1. Die Pflicht zur Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts durch:
    1. oberste Mutterunternehmen – sofern ihre Umsatzerlöse im konsolidierten Abschluss für jedes der zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 3,5 Mrd. PLN übersteigen,
    2. unverbundene Unternehmen (die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehören) mit Sitz in Polen  sofern ihre Umsatzerlöse im Jahresabschluss für jedes der zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 3,5 Mrd. PLN übersteigen.

In beiden Fällen gibt es eine zusätzliche Voraussetzung: Damit die Verpflichtung auferlegt werden kann, muss mindestens ein Tochterunternehmen (oder eine Zweigniederlassung) einer solchen Unternehmensgruppe ihren Sitz oder ihre feste Niederlassung außerhalb Polens haben. 

Unternehmensgruppen, die ausschließlich in Polen tätig sind und nicht im Ausland präsent sind, sind von der Pflicht zur Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts befreit.

  1. Die Pflicht zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts durch:
    1. in Polen ansässige Tochterunternehmen, sofern:
      1. sie weder Kleinst- noch Kleinunternehmen im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes sind,
      2. sie von einem außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) niedergelassenen Mutterunternehmen kontrolliert werden und die konsolidierten Umsatzerlöse dieses Mutterunternehmens für jedes der zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 750 Mio. EUR übersteigen,
    2. in Polen tätige Zweigniederlassungen, sofern
      1. deren Umsatzerlöse für jedes der zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 51 Mio. PLN übersteigen,
      2. ihr Mutterunternehmen (eigenständig oder gehörend zu einer Unternehmensgruppe) außerhalb des EWR ansässig ist und seine konsolidierten Umsatzerlöse für jedes der zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 750 Mio. EUR übersteigen.

Was bedeuten diese Änderungen der Vorschriften für polnische Unternehmen in der Praxis? Neue Pflichten zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung können sich auf folgende Unternehmen erstrecken: 

  • polnische Unternehmen, die Mutterunternehmen sind (und Tochterunternehmen im Inland und Ausland haben),
  • polnische Unternehmen, die Tochterunternehmen sind und von einem außerhalb des EWR niedergelassenen Mutterunternehmen kontrolliert werden,
  • Zweigniederlassungen ausländischer, in Polen eingetragener Unternehmen, die von einem außerhalb des EWR niedergelassenen Mutterunternehmen kontrolliert werden.

Daher sollten die neuen Vorschriften und CbCR-Anforderungen insbesondere von jenen Unternehmen beachtet werden, die in Polen tätig sind und deren Muttergesellschaften beispielsweise in den USA, der Schweiz oder Großbritannien ansässig sind.

 

Was hat ein öffentlicher länderbezogener Bericht zu enthalten?

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie sind die Unternehmen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, zusätzlich verpflichtet, einen öffentlichen Bericht zu erstellen, der im Landesgerichtsregister (KRS) und auf den Websites dieser Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Der neu erforderliche Bericht wird dem Bericht ähneln, der im Rahmen der länderbezogenen Berichterstattung bei der Landesfinanzverwaltung eingereicht wird. Der öffentliche Bericht soll Folgendes enthalten: 

  • den Namen des Mutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe,
  • kurze Beschreibung der Tätigkeit von Unternehmen, die zur Gruppe gehören,
  • den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern,
  • den Betrag der noch zu zahlenden und gezahlten Ertragsteuer,
  • die Erträge,
  • den Betrag der einbehaltenen Gewinne,
  • die Bezeichnung des Geschäftsjahres,
  • die Währung, die bei der Erstellung des Berichts verwendet wurde.
  • die Information, dass der Bericht gesetzeskonform erstellt wurde. 

 

In welchem Staat muss ein öffentlicher länderbezogener Bericht veröffentlicht werden?

In der Regel sollte der öffentliche länderbezogene Bericht von der Muttergesellschaft erstellt und auf ihrer Website veröffentlicht werden.

Tochtergesellschaften sind ebenfalls verpflichtet, den von der Muttergesellschaft erstellten Ertragsteuerinformationsbericht zu veröffentlichen. Das heißt, wenn eine Muttergesellschaft – zum Beispiel mit Sitz in Deutschland – einen Bericht erstellt und auf ihrer Website veröffentlicht, dann ist die polnische Tochtergesellschaft nur verpflichtet, diesen Bericht zu veröffentlichen. 

Nachdem das Mutterunternehmen bestimmte Voraussetzungen gemeinsam erfüllt hat, kann das Tochterunternehmen vollständig von der Pflicht zur Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts befreit werden. Damit dies möglich ist, muss das Mutterunternehmen: 

  • den Ertragsteuerinformationsbericht gesetzeskonform erstellen,
  • dieses Dokument innerhalb der gesetzlichen Frist zugänglich machen,
  • den Namen und den Sitz des Tochterunternehmens aus dem EWR angeben, das für die Einreichung des Berichts beim zuständigen Register bestimmt wurde.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Mutterunternehmen den Bericht nicht im erforderlichen Handelsregister und auf seiner Website veröffentlicht – dann liegt die Verantwortung für die Erstellung und Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts bei seinen Tochterunternehmen. In einer solchen Situation sollte sich das polnische Tochterunternehmen mit dem Mutterunternehmen in Verbindung setzen, um die fehlenden Informationen zu erhalten, einen eigenen Bericht erstellen und ihm Informationen über das Fehlen eines solchen Berichts des Mutterunternehmens beifügen.

Wenn also die Muttergesellschaft – z. B. mit Sitz in den USA – den erforderlichen länderbezogenen Bericht nicht erstellt und veröffentlicht, wird diese Verpflichtung auf die polnische Tochtergesellschaft übertragen, die verpflichtet ist, einen solchen Bericht zu erstellen und 

  • auf ihrer Website,
  • im Landesgerichtsregister zusammen mit der Information, dass die Muttergesellschaft der oben genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist,

zu veröffentlichen.

 

Fristen für die Veröffentlichung des öffentlichen länderbezogenen Berichts

Die Offenlegungspflicht gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 22. Juni 2024 beginnen. Die Unternehmen haben den Bericht innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen. So sind Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit einem Kalenderjahr zusammenfällt, verpflichtet, den ersten öffentlichen länderbezogenen Bericht für das im Jahr 2025 beginnende Geschäftsjahr zu erstellen, der spätestens am 31. Dezember 2026 veröffentlicht werden soll.

Die neuen Vorschriften wurden eingeführt, um aggressive Steuerplanung der großen multinationalen Unternehmen zu verhindern und die Steuertransparenz der multinationalen Unternehmensgruppen weiter zu erhöhen. Obwohl die erste Frist für die Veröffentlichung des neuen Berichts erst im Jahr 2026 abläuft, sollten Unternehmen, die in Polen tätig sind, bereits jetzt prüfen, ob sie auch diesen Anforderungen unterliegen, und sich gegebenenfalls darauf vorbereiten, die erforderlichen Informationen zu erheben.

Bei Fragen oder Zweifeln stehen Ihnen unsere Experten für Steuerberatung jederzeit zur Verfügung –Sie können sie gerne ansprechen.