Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

Unten finden Sie den naechsten Artikel der Reihe ueber die MwSt-Sofortmaßnahmen (Quick Fixes). Zuletzt analysierten wir die aenderungen im Bereich der  Konsignationslagerregelungen. Diesmal nehmen wir die aenderung betreffend die Reihengeschaefte unter die Lupe.

Gemaeß dem allgemeinen, in Art. 32 der Richtlinie 2006/112/EG (im Weiteren: Richtlinie) und Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen Umsatzsteuergesetzes (UStG-PL) genannten Grundsatz gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich die Gegenstaende zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Dies bedeutet, dass falls die Ware aus Polen nach Deutschland versendet wird, ist Polen der Ort der Lieferung fuer Mehrwertsteuerzwecke. Der Ort (=Staat) der Lieferung ist also relevant fuer die Entscheidung, in welchem Staat die jeweilige Leistung zu besteuern ist.

REIHENGESCHaeFTE; DAS HEISST?

Reihengeschaefte sind die Geschaefte, wo ein paar Subjekte dieselbe Ware so liefern, dass das erste Subjekt die Ware an das letzte Subjekt in der Reihe direkt herausgibt und die Versendung oder Beförderung der Ware nur einer Lieferung zugeordnet werden kann, die als bewegt bezeichnet wird. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sobald die Ware einmal (aus einem Staat in den anderen) verbracht wird, bedeutet das nur eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. einen Ausfuhr der Waren bei dem Lieferer und entsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. eine Einfuhr bei dem Erwerber. Wird die Ware durch denjenigen Erwerber versandt oder befördert, der sie auch liefert (Vermittler), nimmt man an, dass die Versendung oder Beförderung der fuer diesen Erwerber (Vermittler) abgewickelten Lieferung zugeordnet wird, es sei denn, dass sich aus den Lieferbedingungen etwas anderes ergibt, d.h., dass die Versendung oder Beförderung der Ware einer Lieferung (d.h. dem Geschaeft, der nicht fuer, sondern durch den Vermittler abgewickelt wird) zuzuordnen ist. Im Falle von innergemeinschaftlichen Reihengeschaeften werden somit mit dem Ort der bewegten Lieferung der Ort (Staat) der Besteuerung und das Subjekt festgelegt, das die Befreiung (0% Satz) bei der igL bzw. Ausfuhr anwenden kann. Alle Geschaeftspartner, die sich in der Reihe vor diesem Subjekt und nach ihm befinden, muessen den inlaendischen Verkauf entsprechend an dem Ort (in dem Staat) des Beginns der Versendung der Ware oder Ankunftsort erfassen.

STEUERBERATUNG
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Eine richtige Identifizierung und anschließend die Abrechnung eines Reihengeschaefts sind eine große Herausforderung im Falle der Geschaefte, die sich auf mehrere Staaten und Subjekte erstrecken. Es ist schwierig, eine Rechtsvorschrift einer nicht selten langen und komplexen Reihe von Geschaeften zuzuordnen, falls ihre einzelnen Glieder (Geschaeftspartner) in der Regel keine ausfuehrlichen Kenntnisse ueber den gesamten Prozess und die daran beteiligten Parteien haben. uebrigens kann es nicht ueberraschend sein – wenn sich die Geschaeftspartner in allen Stufen der Lieferung der jeweiligen Ware völlig auskennen wuerden, dann wuerden der erste Lieferer und der endgueltige Erwerber höchst wahrscheinlich die Vermittler loswerden. 

BEWEGTE LIEFERUNG LEICHTER IDENTIFIZIERBAR

Nach der aenderung soll es einfacher und – was am wichtigsten ist – in der ganzen Europaeischen Union einheitlich sein. Das deutsche Finanzministerium gab gerade den Entwurf der aenderungen von Rechtsvorschriften in diesem Bereich bekannt. Dagegen warten wir immer noch auf den Entwurf der aenderungen des polnischen Umsatzsteuergesetzes. Gemaeß den neuen Grundsaetzen wird als die einzige innergemeinschaftliche (bewegte) Lieferung die Lieferung gelten, die von dem Lieferer an den ersten Zwischenhaendler abgewickelt wurde. Da fuer die Regeln die Ausnahmen ueblich sind, ist auch so in diesem Fall. uebergibt der Zwischenhaendler dem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem Mitgliedstaat vergeben wurde, aus welchem die Waren versandt bzw. befördert werden, dann gilt als bewegte Lieferung die durch dieses Subjekt abgewickelte Lieferung, es sei denn, dass sich der naechste Erwerber auch einer gueltigen Identifikationsnummer des Mitgliedstaates der Versendung bedient –  dann verschiebt sich die bewegte Lieferung wieder um ein Glied in der ganzen Reihe. Solch eine Situation werden wir letztendlich dort haben, wo der Lieferer die Identifikationsnummer des Mitgliedstaates der Versendung und der Erwerber die Identifikationsnummer des Mitgliedstaates benutzt, in welchen die Ware endgueltig gelangen soll. Diese Regelung scheint keine Zweifel zu erwecken. Die Vereinfachung bei der Identifizierung der bewegten Lieferung laesst eine Situation meiden, wo eine Ware ueberhaupt nicht besteuert bzw. nicht richtig besteuert wuerde. Dagegen gewinnen die Geschaeftspartner dadurch Sicherheit in Bezug auf den Besteuerungsort und die Art und Weise der Auslegung von Rechtsvorschriften, die ab jetzt in der ganzen Gemeinschaft einheitlich sein werden.

Um die möglichen Zweifel endgueltig zu zerstreuen, wird in die Richtlinie die Definition des „Zwischenhaendlers” eingefuehrt. Es ist ein Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die Gegenstaende selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert; Das heißt also, dass es dasjenige Subjekt sein wird, welches die Beförderung der jeweiligen Gegenstaende organisiert.

In dem naechsten und zugleich letzten Beitrag werden Sie sich mit den Informationen ueber die anderen aenderungen in der Richtlinie vertraut machen. Wir besprechen die neuen Anforderungen betreffend die Dokumentierung der innergemeinschaftlichen Umsaetze und die Rolle der Steueridentifikationsnummer bei der Anwendung des 0% Satzes auf die innergemeinschaftliche Lieferung. Bestimmt lohnt es sich, auch diesen Beitrag aufmerksam zu lesen.

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