Ab 1. Juli 2018 gilt das Standard Audit File for Tax Purposes (SAF-T, poln. JPK) fuer alle Steuerpflichtigen - Unternehmer, die ihre Buecher EDV-gestuetzt fuehren.

SAF-T ist eine Sammlung der Informationen ueber die Umsaetze, die jeden Monat an das jeweilige Finanzamt (die Datei JPK_VAT) bzw. auf Verlangen der Behörde der Landesfinanzverwaltung (sonstige SAF-T) uebermittelt werden. SAF-T gilt als Instrument fuer die Dichtmachung des Steuersystems, das grundsaetzlich auf die Verbesserung der Funktionsweise von Finanzbehörden abzielt. Durch SAF-T können die Finanzbehörden sowohl die Betriebspruefung, als auch steuerliche Nachpruefung schneller durchfuehren, was in der Annahme solchen Handlungen wie Steuerhinterziehung und Umsatzsteuererschleichung entgegenwirken sowie die Pruefungen optimieren soll.

Gemaeß Art. 193a des Gesetzes vom 29. August1997 Abgabenordnung (GBl. 1997 Nr. 137, FN. 926, d.h. GBl. 2018, FN 800, nachstehend: AO genannt) sind diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Buecher EDV-gestuetzt fuehren, dazu verpflichtet, diese Buecher im Ganzen bzw. zum Teil sowie die Buchungsbelege elektronisch bzw. auf einem Datentraeger (z.B. auf dem USB-Stick, der Speicherplatte, dem CD/DVD) zu uebermitteln. Das SAF-T darf per E-Mail nicht gesendet werden.

Das Finanzministerium arbeitet die zu uebermittelnden Datenformate aus und bestimmt die Struktur und den Aufbau jeder Art von SAF-T, darunter die Pflichtfelder und zusaetzliche Felder.

Zurzeit unterscheiden wir 7 Standardstrukturen von SAF-T (poln. JPK), die als folgende Dateien gelten:

  • die ohne Aufforderung gesendeten Dateien
    • JPK_VAT – VAT-Verkaufs- und Einkaufsregister
  • die auf Verlangen der Finanzbehörde gesendeten Dateien
    • JPK_KR – Daten aus Handelsbuechern
    • JPK_WB – Daten aus Kontoauszuegen
    • JPK_MAG – Lagerregister
    • JPK_FA – Register der Umsatzsteuerrechnungen
    • JPK_PKPIR – Daten aus der Einnahmenueberschussrechnung
    • JPK_EWP – Register der Einkuenfte der Steuerpflichtigen, welche die pauschale Einkommensteuer zahlen.

Seit der Einfuehrung von SAF-T mit dem Gesetz ueber aenderung des Gesetzes - Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze vom 10. September 2015 (GBl. 2015, FN. 1649) wurde die Pflicht zur uebermittlung der Daten aus den Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke und den Buchungsbelegen an Finanzbehörden allmaehlich an weitere Subjekte erstreckt.

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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften im Juli 2016 galt die Pflicht zur Sendung von JPK_VAT jeden Monat sowie der sonstigen SAF-T auf Verlangen der jeweiligen Finanzbehörde nur fuer Großunternehmen. In Bezug auf sonstige Steuerpflichtige sah man die uebergangsfristen fuer Einfuehrung des SAF-T ein.

Kleine und mittlere Unternehmen senden JPK_VAT seit 1. Januar 2017.

Die Pflicht, das elektronische VAT-Register (d.h. Verkaufs- und Einkaufsregister) zu fuehren und es als JPK_VAT abzusenden gilt endgueltig seit 1. Januar 2018 auch fuer Kleinstunternehmen.

Am 1. Juli 2018 laeuft dagegen die uebergangsfrist fuer Implementierung von sonstigen SAF-T ab, die auf Verlangen der Finanzbehörde durch kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen bereitgestellt werden. Im Laufe des Steuerverfahrens, der Betriebspruefung, zoll- und steuerrechtlichen Betriebspruefung oder steuerlichen Nachpruefung können die Finanzbehörden nicht nur von den Großunternehmen, sondern auch von den kleinen und mittleren sowie Kleinstunternehmen verlangen, sonstige Strukturen von SAF-T an sie zu uebermitteln. 

Art von SAF-T

Zeitpunkt der Absendung

Art des Unternehmens + Datum des Inkrafttretens der Pflicht

Großunternehmen

kleine und mittlere Unternehmen

Kleinstunternehmen

Beschaeftigt mehr als 250 Arbeitnehmer oder sein Jahresumsatz liegt bei zumindest 50 Mio. Euro (Gegenwert in Zloty) bzw. seine Bilanzsumme ist höher als 43 Mio. Euro in einem der vorangehenden Geschaeftsjahre.

Beschaeftigt weniger als 250 Arbeitnehmer und sein Jahresumsatz liegt unter 50 Mio. Euro (Gegenwert in Zloty) bzw. seine Bilanzsumme ist niedriger als 43 Mio. Euro in einem der vorangehenden Geschaeftsjahre und es gilt nicht als Kleinstunternehmen.

Beschaeftigt weniger als 10 Arbeitnehmer und sein Jahresumsatz liegt unter 2 Mio. Euro (Gegenwert in Zloty) bzw. seine Bilanzsumme ist niedriger als 2 Mio. Euro in einem der vorangehenden Geschaeftsjahre.

JPK_VAT

Ohne Aufforderung – jeden Monat, jeweils bis zum 25. Tag des Folgemonats*

1. Juli 2016

1. Januar 2017

1. Januar 2018

Sonstige:

JPK_KR

JPK_WB

JPK_MAG

JPK_FA

JPK_PKPIR

JPK_EWP

Auf Verlangen der Behörden innerhalb der von ihr genannten Frist  (Minimum 3 Tage)

1. Juli 2016

1. Juli 2018

 

1. Juli 2018

 

*          faellt der 25. Tag des Folgemonats auf einen Samstag bzw. gesetzlichen Feiertag, dann erfolgt die Sendung am ersten darauf folgenden Arbeitstag.

Gemaeß Art. 189 Abs. 2 AO bestimmt die Finanzbehörde in ihrem Verlangen (ihrer Aufforderung) die Frist fuer uebermittlung von jeweiligen SAF-T. Das zu pruefende Subjekt hat mindestens 3 Tage fuer Bereitstellung von erforderlichen Dateien. Gemaeß der Informationsbroschuere des Finanzministeriums ueber sonstige SAF-T kann diese Frist nach Vereinbarung mit der Behörde in begruendeten Faellen verlaengert werden, z.B. wenn die Menge von verlangten Daten groß ist bzw. die zustaendige Person abwesend ist. Eine unbegruendete Ablehnung der Bereitstellung von SAF-T auf Verlangen der jeweiligen Behörde kann eine Ordnungsstrafe bis 2.800 PLN zur Folge haben.

Die Nichteinreichung von SAF-T innerhalb der genannten Frist kann zu steuerstrafrechtlichen Sanktionen fuehren. Je nach Umstaenden kann es entweder als eine Ordnungswidrigkeit oder sogar als ein Delikt eingestuft werden.

Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße i.H.v. einem Zehntel bis Zwanzigfache des Mindestlohns bestraft. Die Höhe der Geldbuße, die unter Beruecksichtigung der Vermögens- und Familienlage sowie der Erwerbsmöglichkeiten des Taeters festgelegt wird, kann im Jahr 2018 zwischen 210 PLN und 42.000 PLN bei Ordnungswidrigkeiten sowie zwischen 700 PLN und 20.160.000 PLN bei Finanzdelikten betragen.

Die auf SAF-T bezogenen Pflichten gelten vor allem als eine technische (und genauer gesagt: IT) Herausforderung, denn sie zwingen die Unternehmen dazu, die bisher angewendeten IT-Lösungen so anzupassen, dass die SAF-Ts mit einem nicht geringen Datenumfang schnell und automatisiert generiert werden.

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