Neue Methode fuer uebermittlung von steuerlichen Informationen – Konzept fuer Standard Audit File for Tax Purposes (SAF-T) ab 1. Juli 2016

 

Am 5. Oktober 2015 wurde von dem Praesidenten das Gesetz vom 10. September 2015 ueber aenderung des Gesetzes – Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze (GBl. 2015 FN. 1649) unterzeichnet. Mit diesem Gesetz wird das Konzept fuer das sog. Standard Audit File for Tax Purposes (SAF-T), d.h. eine durch OECD entwickelte Idee umgesetzt, die auf Steuerpflichtige, die Aufstellungen und Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke EDV-gestuetzt fuehren, die Pflicht auferlegt, diese Aufstellungen und Aufzeichnungen sowie Buchungsbelege als Dateien im XML-Format vorzulegen. Dank diesem Format können Finanzbehörden unter Anwendung der entsprechenden IT-Algorithmen erforderliche betroffene Daten automatisch aussondern und ueberpruefen.

Die Pflicht zur uebermittlung der Daten im XML-Format sieht der zur Abgabenordnung hinzugefuegte Art. 193a vor. Gemaeß diesem Artikel kann eine Finanzbehörde verlangen, dass alle Buecher oder Buchungsbelege bzw. ein Teil davon nach bestimmten logischen Strukturen mit elektronischen Kommunikationsmitteln oder auf Datentraegern uebermittelt werden. Die vorgenannten Projekte fuer logische Strukturen wurden am 23. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt fuer öffentliche Bekanntmachungen (BIP) des Finanzministeriums veröffentlicht: https://www.mf.gov.pl/kontrola-skarbowa/dzialalnosc/jednolity-plik-kontrolny. Die Bemerkungen dazu können bis zum 26. Januar 2016 an die E-Mail: [email protected] gesendet werden. Ihr endgueltiger Inhalt wird unter Beruecksichtigung der Bemerkungen in der Verordnung des Finanzministers, höchst wahrscheinlich erst im Maerz/April 2016 dargestellt. Dort werden technische Details fuer uebersendung von Aufstellungen und Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke oder Buchungsbelegen mit den elektronischen Kommunikationsmitteln dargestellt und Arten der Datentraeger genannt, auf denen sie gespeichert werden können.

Der Begruendung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass SAF-T

  • bei steuerlichen Verfahren,
  • bei Betriebspruefungen,
  • bei steuerlicher Nachpruefung, darunter bei steuerlicher Nachpruefung beim Geschaeftspartner des Steuerpflichtigen – falls Aufstellungen und Aufzeichnungen fuer steuerliche Zwecke von diesem Geschaeftspartner EDV-gestuetzt gefuehrt werden,

genutzt wird.

Die analysierte aenderung tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft und ab diesem Tag gilt sie fuer Großunternehmer im Sinne des Gesetzes ueber die Freiheit der wirtschaftlichen Betaetigung. Gemaeß den uebergangsvorschriften sind kleine und mittlere Unternehmer im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 nicht verpflichtet, die Daten nach diesem Standard zu uebermitteln, sie können dies jedoch freiwillig tun. Erst ab 1. Juli 2018 haben also diese Steuerpflichtigen die Daten im SAF-T an Finanzbehörden zu uebermitteln. Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber in den uebergangsvorschriften, welche den Zeitpunkt der obligatorischen Erstellung von SAF-T auf Verlangen der Finanzbehörden verschieben, die Kleinstunternehmer uebergangen hat. Angenommen, dass der Gesetzgeber rational handelt, ist zu schlussfolgern, dass sich die vorgenannte uebergangsfrist auch auf sie bezieht. Hoffentlich wird diese problematische Frage vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen letztendlich entschieden.

Die Einfuehrung der Vereinheitlichung fuer uebermittlung der Daten an Finanzbehörden wird die Betriebspruefungen erheblich automatisieren, wodurch die Dauer der Pruefungen verkuerzt und ihre Effektivitaet erhöht werden soll. Durch die Zurverfuegungstellung der Daten in elektronischer Form sollen auch Steuerpflichtige ihre Zeit sparen und niedrigere Verwaltungskosten in Bezug auf uebermittlung der Unterlagen an Finanzaemter tragen. Zu bemerken ist aber, dass der jeweilige Steuerpflichtige ueber eine Software verfuegen muss, welche die uebermittlung der Daten im gewuenschten Format ermöglicht, was wiederum zusaetzliche Kosten fuer ihren Erwerb bzw. fuer Erweiterung der bisher genutzten Software zur Folge haben kann. Aus diesem Grund sollte man bereits jetzt das genutzte Finanz- und Buchfuehrungssystem sowie auch das IT- System pruefen, um diese an neue Regelungen anzupassen, wobei das Risiko bezueglich der uebermittlung der Daten in elektronischer Form zu beruecksichtigen ist. Werden die Anpassungen nicht fristgerecht umgesetzt, hat man mit der steuerstrafrechtlichen Haftung fuer Behinderung der Betriebspruefung zu rechnen.

 

Sollten Sie Interesse an diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Przemysław POWIERZA:

E-Mail: [email protected]

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786